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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1248/2024  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 8. November 2024 (BS 2024 106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 26. Juni 2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen sämtliche aktuellen Gesellschafter der B.________ GmbH, Zug. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 27. September 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ wegen Betrugs. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ergriffene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 8. November 2024 nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. November 2024 gelangt der Beschwerdeführer dagegen an das "Team des Schweizerischen Bundesgerichts". 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, lediglich aus dem Kontext lässt sich auf das Anliegen des Beschwerdeführers schliessen. Die Beschwerdelegitimation bzw. einen dem Beschwerdeführer mutmasslich zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird ferner nicht ansatzweise dargelegt. Bereits aus diesem Grund vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. In der Beschwerdeschrift erfolgt keine materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese war nicht auf seine Eingabe vom 4. Oktober 2024 eingetreten, da sie keinen erkennbaren Beschwerdewillen - sondern lediglich eine Beschwerdeankündigung - enthielt, womit es dieser letztlich an einer hinreichenden Begründung fehlt. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden zum Anlass genommen, um dem Bundesgericht in einigen wenigen Sätzen, die im Stil eines freien Plädoyers abgefasst sind, darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen seien. Damit beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, womit sie auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément