Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_679/2024
Verfügung vom 19. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Obergericht des Kantons Zug,
Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,
Beschwerdegegner,
1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
3. E.________,
4. F.E.________ AG,
5. F.E.________ Stiftung,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter,
6. G.________,
7. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello,
8. I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
9. J.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 23. Mai 2024
(S1 2022 54, 56-58, 63, 65, 69-72).
Sachverhalt:
A.
A.a.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach H.________ des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung und A.________ sowie I.________ der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig. Gegen dieses Urteil erhoben alle drei Beschuldigten Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit der Verfahrensleitung der drei Berufungsverfahren wurde Ersatzoberrichter B.________ betraut. Als zuständiger Gerichtsschreiber wurde K.________ eingesetzt. Der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug, Oberrichter L.________, trat zufolge Vorbefassung in den Ausstand.
A.b. Am 9. bzw. am 10. Februar 2023 stellten A.________ sowie eine mitbeschuldigte Person je ein Ausstandsgesuch gegen B.________ und K.________. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug wies die Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 28. März 2023 ab. Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte den entsprechenden Beschluss und wies die Beschwerden von A.________ und den Mitbeschuldigten ab, soweit es darauf eintrat (Urteile 7B_322/2023, 7B_323/2023 und 7B_324/2023 vom 27. Dezember 2023).
B.
B.a. Am 24. Januar 2024 trat Oberrichter M.________ in den Ausstand, weil sein Bruder sich als Privatkläger am Verfahren beteiligte.
B.b. Am 2. und 3. Februar 2024 stellten A.________ und die beiden mitbeschuldigten Personen je Gesuche um Wiederholung der Ausstandsverfahren (vgl. Sachverhalt A.b.).
B.c. Am 16. Februar stellte A.________ erneut ein Ausstandsgesuch gegen B.________. Diesem Gesuch schlossen sich die beiden mitbeschuldigten Personen am 16. bzw. 19. Februar 2024 an.
B.d. Am 14. Mai 2024 stellte eine mitbeschuldigte Person erneut ein Ausstandsgesuch gegen B.________.
B.e. Das Obergericht des Kantons Zug vereinigte mit Beschluss vom 23. Mai 2024 die Verfahren betreffend die Wiederholung des Ausstandsverfahrens vom 2. und 3. Februar 2024 sowie die neuen Ausstandsgesuche vom 16. Februar 2024 sowie vom 14. Mai 2024. Es wies sämtliche Gesuche ab.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und B.________ sei in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. B.________ führt mit Eingabe vom 4. Juli 2024 aus, er fühle sich nach wie vor in der Lage, das Berufungsverfahren unparteiisch zu führen, ohne einen konkreten Antrag in der Sache zu stellen. Das Obergericht des Kantons Zug stellt mit Eingabe vom 13. August 2024 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C.c. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme angesetzt.
C.d. Am 26. November 2024 zog A.________ die Beschwerde zurück. Dieses Schreiben ging dem Bundesgericht am 27. November 2024 zu. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten die Frist zur Stellungnahme abgenommen und sie erhielten Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.
C.e. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte Rechtsanwalt Hans Hofstetter im Namen der weiteren Verfahrensbeteiligten E.________, F.E.________ AG und F.E.________ Stiftung seine Honorarnote ein.
D. Die Stellungnahmen und die Honorarnote wurden den jeweils anderen Parteien am 16. Dezember 2024 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in Strafsachen zurückgezogen mit der Begründung, er sei zwischenzeitlich erstinstanzlich freigesprochen worden. Das Verfahren ist deshalb von der Instruktionsrichterin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu berücksichtigen, dass anders als bei einem gewöhnlichen Beschwerderückzug nicht der Beschwerdeführer das Verfahren verursacht hat. Bei einer materiellen Beurteilung der Beschwerde hätte diese voraussichtlich gutgeheissen werden müssen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist der Kanton Zug zu verpflichten, dem Beschwerdeführer und den Verfahrensbeteiligten, welche Aufwand geltend gemacht haben, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
3.1. Der Kanton Zug wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
3.2. Der Kanton Zug wird verpflichtet den weiteren Verfahrensbeteiligten E.________, F.E.________ AG und F.E.________ Stiftung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 747.60 zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________, D.________, E.________, der F.E.________ AG der F.E.________ Stiftung, G.________, H.________, I.________, der J.________ AG in Liquidation und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément