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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_470/2024  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2024 (200 23 852 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1995, war bei der Garage B.________, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er sich am 30. Juni 2016 bei einem Misstritt während des Einwasserns eines Bootes das rechte Knie verdrehte. Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung. Ab 4. November 2016 arbeitete A.________ für die C.________ AG welche der Suva am 19. Oktober 2018 meldete, dass er sich am 30. September 2018 beim Fussballspielen das rechte Knie verdreht habe. Am 10. Dezember 2018 wurden eine Kniegelenksarthroskopie und eine postero-mediale Meniskusnaht der Korbhenkelläsion mit Teilmeniskektomie im Bereich des medialen Vorderhorns des rechten Knies durchgeführt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) im Sinne eines Rückfalls zum Unfallereignis vom 30. Juni 2016. Ab 1. März 2020 war A.________ für die D.________ AG tätig; diese meldete am 11. Januar 2021, er habe sich am 7. Januar 2021 beim Schlittschuhlaufen das rechte Knie verdreht. Am 25. Januar 2021 wurde erneut eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Totalmeniskektomie des Innenmeniskus durchgeführt. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Am 19. Mai 2021 erfolgte eine Transplantation des medialen Meniskus. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 teilte die Suva A.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen per 31. Januar 2022 einstelle. Am 23. November 2022 kündigte sie ihm die Einstellung der Heilkostenleistungen per 31. Dezember 2022 an, nachdem die IV-Stelle des Kantons Bern einen Rentenanspruch verneint hatte (Verfügung vom 6. Mai 2022). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 verneinte die Suva schliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin festhielt (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023). 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Juni 2024 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine angemessene Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 14 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Die Verweigerung einer Integritätsentschädigung durch die Suva war bereits in den vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren unumstritten. Insoweit ist die Verfügung vom 14. Dezember 2022 in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Das kantonale Gericht stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Untersuchungsbericht des Suva-Versicherungsmediziners med. pract. E.________ vom 18. November 2022 ab. Dieser diagnostizierte (unfallbedingt) ein Kniedistorsionstrauma rechts vom 30. Juni 2016 mit Ruptur des Meniskus medialis Knie rechts und ein erneutes Kniegelenkdistorsionstrauma rechts vom 7. Januar 2021 mit konsekutiver Knieblockade bei Ruptur des medialen Restmeniskus. Weiter führte er aus, dass nach Transplantation des medialen Meniskus mit Allograft vor eineinhalb Jahren und mehreren Voroperationen ein gutes Behandlungsergebnis mit guter aktiver Kniegelenksbeweglichkeit und bandstabilem rechten Knie vorliege, dies bei anhaltend belastungsabhängigen diffusen Beschwerden im rechten Kniegelenk nach längerem Laufen und beim Knien. Durch die Unfallereignisse in den Jahren 2016 und 2021 sei jeweils eine richtunggebende Verschlimmerung des bereits im Jahr 2011 operierten Vorzustandes eingetreten. Zumutbar seien ganztägig Tätigkeiten ohne Begehen von steilem oder unebenem Gelände, ohne häufiges Treppensteigen und ohne dauerhaftes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (im Stehen ausnahmsweise auch darüber). Unzumutbar seien auch Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks (Kauern oder Knien), Tätigkeiten mit Sprungbelastung des rechten Knies, das Bedienen vibrierender Maschinen und das Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Vorteilhaft wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit frei möglichem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mit einem Sitzanteil von mindestens 50 %. Im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades bestätigte das kantonale Gericht zunächst das von der Suva anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 79'950.-. In Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der Suva setzte es das Invalideneinkommen sodann gestützt auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamts für Statistik fest, wobei es der Berechnung den in der Tabelle TA1_tirage_skill_level ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, Total) von Männern im Kompetenzniveau 2 (Fr. 5'791.-) zugrunde legte. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2022 ergab dies ein Invalideneinkommen von Fr. 72'726.20. Den vom Beschwerdeführer beantragten Abzug vom Tabellenlohn erachtete es dabei als nicht gerechtfertigt. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 72'726.20 mit dem Valideneinkommen von Fr. 79'950.- ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'223.80 und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 9 %. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht die Bestimmung des Invaliditätsgrads, insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz. Seine Vorbringen sind indes nicht stichhaltig. Soweit er letztinstanzlich erneut darauf verweist, dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer Verfügung vom 6. Mai 2022 zur Berechnung des Invaliditätsgrads auf die Löhne des Kompetenzniveaus 1 abgestellt und einen Invaliditätsgrad von 12 % berechnet habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegenüber der Suva als Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2 f.). In Bezug auf die weiter beanstandete Berechnung des Invalideneinkommens auf der Basis des monatlichen Bruttolohns des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle TA1_tirage_skill_level hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer neben seiner Lehre als Automobil-Mechatroniker eine Weiterbildung zum Automobil-Diagnostiker absolviert habe, eine selbstständige Tätigkeit in der Automobil-Branche habe aufnehmen wollen und schliesslich eine Ausbildung zum Fahrlehrer diskutiert worden sei, die er letztlich nicht aus gesundheitsrelevanten Gründen nicht habe antreten können. Vor diesem Hintergrund verletzt ihre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Fähigkeiten nicht nur einen Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), sondern einen solchen gemäss Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst") erzielen könnte, kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch nichts zu ändern, dass er die Tätigkeit als Automobil-Mechatroniker nicht mehr ausüben kann, er auch in der Tätigkeit als Automobil-Diagnostiker eingeschränkt ist und über keine kaufmännische Ausbildung verfügt. Bundesrechtskonform ist auch der Verzicht der Vorinstanz auf einen Abzug vom Tabellenlohn. Sie hat insoweit schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schädigung des rechten Knies bzw. die sich daraus resultierenden Einschränkungen keinen Abzug rechtfertigen. Ebenso hat sie zutreffend erkannt, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 nicht einschlägig ist, da der dort gewährte Abzug von 10 % unter anderem darauf beruhte, dass der Versicherte - anders als der Beschwerdeführer hier - auch in leidensangepassten Tätigkeiten nur noch in einem Teilzeitpensum von 65 % arbeiten konnte (zum Teilzeitabzug bei Männern vgl. etwa Urteil 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.3.1). Im Urteil 8C_456/2022 vom 6. April 2023, auf das sich der Beschwerdeführer schliesslich beruft, erwog das Bundesgericht, die leidensbedingten Einschränkungen des dort betroffenen Versicherten (Gehen auf unebenem Gelände und Besteigen von Treppen und Leitern) fielen bei den im Kompetenzniveau 1 enthaltenen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art stärker ins Gewicht als bei den Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 (vgl. E. 5.4.4 des genannten Urteils). Soweit das kantonale Gericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne aus diesem Urteil jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther