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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_63/2024  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2023 (200 23 607 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1965 geborene A.________, selbstständiger Bodenleger und Inhaber der B.________ GmbH, meldete sich im Oktober 2020 unter Hinweis auf Rückenschmerzen nach einem im Juli 2018 anlässlich eines Radrennens erlittenen Sturz und einer späteren Bandscheibenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Die in der Folge anberaumten Eingliederungsmassnahmen stellte sie ein, da A.________ seine bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit weiterführen wolle. Im Rahmen der Rentenprüfung konsultierte die IV-Stelle den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) und zog ein von A.________ eingereichtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. November 2021 bei. Alsdann veranlasste sie eine psychiatrische Expertise vom 28. Juni 2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 12. Januar 2023) und holte einen vom 29. September 2022 datierenden "Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (GmbH) " ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 29. Juni 2023 vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) und ab 1. März 2022 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 44 %). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. Dezember 2023 teilweise gut und gewährte A.________ in Abänderung der Verfügung vom 29. Juni 2023 nebst der ab 1. März 2022 zugesprochenen Viertelsrente zwischen April 2021 und Ende Februar 2022 neu eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 70 %). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen, damit dieses ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und über den ab 1. März 2022 bestehenden Rentenanspruch neu entscheide. Eventualiter sei ihm ab 1. März 2022 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Zusprache einer blossen Viertelsrente ab 1. März 2022 aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
Nicht im Streit liegt demgegenüber der ab 1. April 2021 bis Ende Februar 2022 bestehende Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).  
Wohl erging die dem angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2023 zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen (medizinischen) Verhältnisse zur Diskussion. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Rentenbezüger war und das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; vgl. auch: Urteile 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1; 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3 mit Hinweis). Demnach beurteilt sich die Streitigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen. 
 
2.2. Im angefochtenen Urteil finden sich die zur Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen Grundlagen, insbesondere was die Anwendung der Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei befristeten und/oder abgestuften Renten anbelangt (BGE 131 V 164; 125 V 413). Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz alsdann die Bestimmungen betreffend Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4) und hinsichtlich des Beweiswerts medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist ferner die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der konkreten Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweisen).  
 
3.  
Das kantonale Gericht qualifizierte die psychiatrische Expertise des Dr. med. C.________ vom 28. Juni 2022 einschliesslich dessen Stellungnahme vom 23. Januar 2023 als beweiskräftig. Demnach bestehe ab 16. November 2021 aus psychiatrischer Sicht in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Im Vergleich zur seit März 2021 anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit stelle dies eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne eines Revisionsgrunds dar. Infolgedessen legte die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts der in den Jahren 2014 bis 2017 erzielten Löhne, indexiert für das Jahr 2021, auf Fr. 147'111.- fest. Beim Invalideneinkommen zog sie die Tabelle TA17 (Ziff. 14, Männer, ≥ 50 Jahre) heran und ermittelte entsprechend der aus medizinischer Sicht zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, indexiert und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, einen Betrag von Fr. 88'069.45. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) errechnete das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente zu. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Soweit er in formeller Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil das kantonale Gericht seinem Ansinnen auf Herausgabe und Einsicht in die psychiatrischen Testergebnisse samt nachfolgender Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, kann im Wesentlichen auf die im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Grundsätze verwiesen werden (vorinstanzliche Erwägung 4.4.1). Zu betonen ist, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson besteht, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (statt vieler: SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein solches berechtigtes Einzelinteresse hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der (abweichenden) Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. et phil. nat. D.________ zu Recht verneint, nachdem sich die Testergebnisse sowohl mit der Einschätzung des Experten als auch mit den Ergebnissen der klinischen Exploration deckten. Überdies konnten daraus insgesamt schlüssige Ergebnisse gewonnen werden (vgl. nachfolgende E. 4.2). Relevante neue Aspekte benennt der Beschwerdeführer letztinstanzlich keine. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt somit nicht vor.  
 
4.2. Materiellrechtlich zielen die Rügen des Beschwerdeführers in erster Linie auf die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Juni 2022 ab. Dabei lässt er allerdings ausser Acht, dass sich der psychiatrische Sachverständige Dr. med. C.________ durchaus schlüssig zu Konsistenz und Plausibilität der angegebenen Beschwerden sowie betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Ressourcen und Belastungsfaktoren äusserte (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Überdies legte der Gutachter - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - sowohl im Rahmen der Expertise als auch in seiner separaten Ergänzung ausführlich dar, weshalb ab dem 16. November 2021 (Datum der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. E.________) lediglich noch von einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ausgegangen werden könne, wohingegen die diagnostischen Kriterien einer solchen mittleren Grades oder einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund ist - anders als der Beschwerdeführer behauptet - nicht erkennbar, inwieweit Dr. med. C.________ die Angaben des Dr. med. E.________ "unbeanstandet" übernommen haben soll. Zudem ging der psychiatrische Experte insbesondere im Rahmen seiner am 12. Januar 2023 erstatteten Stellungnahme überzeugend und detailliert auf die von Dr. med. et phil. nat. D.________ mehrfach geäusserte Kritik und dessen abweichende Beurteilung ein (vgl. Berichte vom 13. Juli, 16. August und 13. Oktober 2022). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer - soweit er sich nicht ohnehin auf eine Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten beschränkt - lediglich pauschal geltend, betreffend Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit müsse allein auf die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters abgestellt werden, da sich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ "als nicht lege artis" erweise. Dabei vermag er jedoch keine konkreten Indizien aufzuzeigen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis), welche die Beweiskraft der vollumfänglich an den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) orientierten psychiatrischen Expertise als Ganzes in Zweifel ziehen könnten. Demzufolge durfte die Vorinstanz darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ebenso wenig zu beanstanden ist die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung. Moniert der Beschwerdeführer vorab in Bezug auf das (ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare) Valideneinkommen, nicht bloss der Durchschnittslohn von Fr. 143'826.-, sondern jedes einzelne Jahreseinkommen der herangezogenen Jahre 2014 bis 2017 müsse separat der Nominallohnentwicklung angepasst werden, so hat dies - unter Einbezug der unbestrittenen Indexzahlen - auf den vom kantonalen Gericht ermittelten Betrag keinen nennenswerten Einfluss ([Fr. 156'273.- x 103 /100.7 + Fr. 133'090.- x 103 /100.7 + Fr. 160'752.- x 103 /100.7 + Fr. 125'190.- x 103 /100.7] / 4 = [gerundet] Fr. 147'111.-). Auf den Einwand ist folglich mangels Entscheidrelevanz nicht näher einzugehen.  
 
4.3.2. Ob ausserdem, wie in der Beschwerde geltend gemacht, das mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level, anstelle von TA17 Ziff. 14 zu bestimmen ist, kann offen bleiben. Wohl entspricht es gefestigter Praxis, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens in aller Regel auf die in der Tabelle TA1 enthaltenen Monatslöhne abgestellt wird (vgl. statt vieler: Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Indessen ergibt sich selbst dann kein Rentenanspruch, wenn diesem - nicht ausnahmslos geltenden - Grundsatz gefolgt würde. Denn nach verbindlicher (vgl. E. 1 hiervor) Feststellung des kantonalen Gerichts verfüge der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 1993, als er fünf Jahre lang als Geschäftsführer eines Fachgeschäfts für Bodenbeläge gearbeitet habe, über praktische Führungserfahrung. Abgesehen davon sei er seit dem Jahr 1999 als Inhaber der B.________ GmbH Vorgesetzter von bis zu sieben Mitarbeitern gewesen. Die Grundlage seiner späteren selbstständigen Erwerbstätigkeit legte der Beschwerdeführer, was zu ergänzen ist, durch den im Jahr 1990 erlangten Abschluss als Branchenspezialist (als Bodenleger) mit eidgenössischem Fachausweis. Acht Jahre später schloss er eine Weiterbildung zum eidgenössisch diplomierten Kaufmann des Detailhandels ab (vgl. "Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende [GmbH]" vom 29. September 2022). Diese doch umfangreichen, durch jahrelange Erfahrung auch in der (administrativen) Geschäftsführung gefestigten fachlichen Kenntnisse erscheinen durchaus weiterhin verwertbar, auch wenn der Beschwerdeführer seine frühere Haupttätigkeit als Bodenleger gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Zu denken ist etwa an administrativ oder organisatorisch geprägte Funktionen im Bereich des Einkaufs/Vertriebs von Bodenbelägen oder im Projektmanagement eines grösseren Betriebs. Würde auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level abgestellt, so rechtfertigte es sich dementsprechend, das Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") zur Anwendung zu bringen. Dass der Beschwerdeführer in seinem Kleinbetrieb nach eigenen Angaben vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80 % handwerklich und nur - aber immerhin - zu 20 % administrativ tätig war, ändert daran nichts. Die in Zweifel gezogene Führungserfahrung und -fähigkeit bedarf sodann keiner weiteren Erörterung, setzt doch das Kompetenzniveau 3 nach der soeben erwähnten Umschreibung eine solche nicht zwingend voraus. Auch anderweitig ergibt sich weder aus den erhobenen Rügen noch ist ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer antragsgemäss lediglich im Kompetenzniveau 2 eingestuft werden müsste.  
 
4.4. Nachdem das Valideneinkommen feststeht (vgl. E. 4.3.1 hiervor), ergäbe sich anhand des Tabellenwerts der entsprechenden Branche (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, "Baugewerbe" [Ziff. 41-43], Männer; Fr. 7'590.-) - wie auch unter Einzug des fast identischen Totalwerts (Fr. 7'546.-) - jedenfalls ein höheres als das vom kantonalen Gericht anhand der Tabelle TA17 berücksichtigte Invalideneinkommen (Fr. 7'088.-). Mit anderen Worten käme der Invaliditätsgrad zum Nachteil des Beschwerdeführers in der strittigen Zeit (vgl. E. 2 hiervor) unter 40 % zu liegen. Demzufolge bleibt es bei der vom kantonalen Gericht ab 1. März 2022 zugesprochenen Viertelsrente (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder