Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_94/2023
Urteil vom 19. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihren Beistand Mike Kränkel,
und dieser vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 3. November 2022 (720 22 90 / 254).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1962, leidet seit vielen Jahren an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) sprach ihr deshalb mit Verfügung vom 9. Juli 2007 zunächst eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2003 und mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 schliesslich eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2009 zu. Am 8. April 2021 beantragte A.________ zusätzlich zur Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 ab 1. Februar 2022 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu, wobei sie die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung in Anwendung des Ansatzes für Versicherte in Heimen festsetzte.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ mit Urteil vom 3. November 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 hält A.________ an ihrem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für eine leichte statt einer mittelschweren Hilflosigkeit zugesprochen und die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in Heimen festgesetzt hat.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
3.2. Das kantonale Gericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 13 ATSG ) zutreffend dargestellt. Gleiches gilt bezüglich der (für die Höhe der Hilflosenentschädigung massgebende [Art. 42ter Abs. 1 IVG]) Unterscheidung zwischen den drei Graden der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) und den dafür ausschlaggebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [innerhalb und ausserhalb des Hauses], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2) sowie der Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 38 IVV). Darauf wird verwiesen.
3.3. Hervorzuheben ist Folgendes:
3.3.1. Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Mittelschwere Hilflosigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung setzt nach Art. 38 Abs. 1 IVV unter anderem voraus, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt. Die Berücksichtigung der lebenspraktischen Begleitung erfordert zudem einen minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (Art. 42ter Abs. 1 IVG). Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel dieser Ansätze (Art. 42ter Abs. 2 Satz 1 IVG).
4.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in zwei der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich bei der "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung", auf Hilfe angewiesen ist u nd deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mindestens leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV hat. Nicht umstritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV angewiesen ist.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ausserhalb eines Heimes lebt. Die Bejahung dieser Frage hätte einerseits zur Folge, dass die lebenspraktische Begleitung bei der Bemessung der Hilflosigkeit zu berücksichtigen wäre (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV) und die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit hätte (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Andererseits würde sich die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung nach den ordentlichen Ansätzen gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG richten und nicht nach den um 75 % gekürzten Ansätzen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung.
5.
5.1. Die Definition des Heims, die früher nur auf Weisungsebene im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) geregelt war, wurde mit der Einfügung des neuen Art. 35ter in die IVV aufgenommen (Inkrafttreten am 1. Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Heime im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Den Heimen gleichgestellt sind Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten nach Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ erfüllt sein müssen, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ vorliegen (BGE 146 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird unter einem Heim meist eine unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal verstanden. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können, also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (BGE 146 V 322 E. 4.2).
5.3. Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]); Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und 5.2 hiervor sowie Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5, zur Publikation in BGE 150 V bestimmt). Die Beantwortung der durch Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen zur Betriebs- und Organisationsstruktur von kollektiven Wohnformen sowie zu deren Betreuungsleistungen und der Art der entsprechenden Entschädigung kann nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantwortet werden. Der Bundesrat trägt mit seiner Definition des Heimbegriffs im Invalidenversicherungsrecht dem Umstand Rechnung, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Der Bezeichnung der kollektiven Wohnform ("Übergangswohnheim", "Begleitetes Wohnen", "Soziales Wohnen", "Wohnhilfe") kommt dabei keine Bedeutung zu (BGE 146 V 322 E. 4.3; Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen sind jedoch der Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung, wobei sich die rechtsanwendenden Behörden diesbezüglich an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung (vgl. vorne E. 3.3.1 am Ende) zu orientieren haben (BGE 146 V 322 E. 6.1 und 6.2).
5.4. Die Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV lebt, stellt eine Rechtsfrage dar, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 146 V 322 E. 4.4 mit Hinweis).
6.
6.1. Der vom kantonalen Gericht festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 1.2). Demnach wohnt die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 in einer vom Verein B.________ gemieteten und an sie untervermieteten Zweieinhalbzimmerwohnung. In einem separaten Vertrag haben die Beschwerdeführerin und der Verein B.________ vereinbart, dass sie ab Mietbeginn eine ambulante Wohnbegleitung durch den Verein B.________ in Anspruch nimmt. Gemäss den Angaben im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 20. Januar 2022 wird die Beschwerdeführerin denn auch dreimal wöchentlich von Betreuungspersonen der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins B.________ besucht. Dabei erhält sie vor allem Unterstützung in lebenspraktischen Belangen sowie bei der Haushaltsführung und beim Einkaufen, wobei die einzelnen Besuche jeweils eine Stunde und 15 Minuten dauern. Im Untermietvertrag heisst es weiter, dass die Nutzer der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins B.________ nicht verpflichtet seien, ein Wohnungsangebot des Vereins B.________ anzunehmen; um den grossen Bedarf an Wohnraum für Menschen in einer Begleitsituation decken zu können, miete der Verein B.________ Wohnungen an und vermiete diese an die Nutzer weiter. Wenn der Begleitvertrag zwischen der Nutzerin bzw. dem Nutzer und dem Verein B.________ aufgelöst werde, ziehe dies die Kündigung des Untermietvertrags nach sich, um den Bedarf an Wohnraum für eine andere vom Verein B.________ begleitete Person zu decken.
6.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt qualifizierte das kantonale Gericht die Wohnsituation der Beschwerdeführerin rechtlich als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV. Die Beschwerdeführerin könne die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht selber bestimmen und einkaufen, womit die entsprechende Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV nicht erfüllt sei. Mit dem Mietbeginn sei nämlich auch der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein B.________ über die ambulante Wohnbegleitung in Kraft getreten. Aufgrund dieses Vertrags sei sie in der Wahl und Inanspruchnahme der Wohnbegleitung und der Betreuung nicht mehr frei, sondern an die Dienstleistungen des Vereins B.________ gebunden. Sie könne daher die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht in vollem Umfang selbst bestimmen und einkaufen. Wollte sie dies ändern und sich von einer anderen Organisation betreuen lassen, hätte dies die Kündigung des Untermietvertrags zur Folge. Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Abklärungsbericht in ihrer vom Verein B.________ gemieteten Wohnung Betreuungsleistungen des Vereins B.________ im zeitlichen Umfang von dreimal eine Stunde und 15 Minuten pro Woche in Anspruch nehme, sei sodann auch die von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Heimcharakters einer Einrichtung formulierte Erheblichkeitsschwelle einer Betreuungsleistung von mindestens zwei Stunden pro Woche erreicht bzw. überschritten. Die Qualifikation der Wohnsituation als Heimaufenthalt im Sinne von Art. 35ter IVV habe zur Folge, dass kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vorliege, da dieser gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV voraussetze, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohne. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zugesprochen werden könne. Vielmehr habe ihr die IV-Stelle, ausgehend von der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu Recht eine Hilflosenentschädigung für eine bloss leichte Hilflosigkeit zugesprochen. Ebenso zutreffend habe sie schliesslich die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in einem Heim gemäss Art. 42ter Abs. 2 IVG festgesetzt.
7.
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie lebe nicht in einem Heim. Indem das kantonale Gericht ihre Wohnsituation als solches qualifiziert habe, habe es Art. 35ter IVV verletzt. Gleichzeitig habe es damit zu Unrecht den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint und damit gegen Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV verstossen. Die darauf beruhende Zusprechung einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten, nicht aber mittleren Grades verletze sodann Art. 42 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 2 lit. c) IVV. Eine letzte Bundesrechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das kantonale Gericht als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Hilflosenentschädigung den tieferen Ansatz für Heimbewohner nach Art. 42ter (Abs. 2) IVG herangezogen hat.
7.1.
7.1.1. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass nach der Legaldefinition von Art. 35ter IVV nur "kollektive Wohnformen" als Heim gälten. Sie sei alleinige Untermieterin einer Zweizimmerwohnung in einem gewöhnlichen Wohnblock, in welchem weitere Mieter wohnten, die in keiner Beziehung zu ihrem Vermieter stünden. Die Wohnung sei von ihr unmöbliert angemietet worden und werde mit keiner anderen Person geteilt. Sie lebe daher nicht in einer kollektiven Wohnform, sondern in einer Einzelwohnung, welche sich von einer Kollektivstruktur unterscheide.
7.1.2. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Art. 35ter IVV im Zusammenhang mit dem Heimbegriff sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 jeweils von "kollektiven Wohnformen" spricht. Der Beschwerdeführerin ist weiter auch darin beizupflichten, dass der Heimbegriff in der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wie bereits dargelegt, in der Regel als "Wohngemeinschaft" unter der Verantwortung einer Trägerschaft definiert wird (vgl. vorne E. 5.2). Daraus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie ebenfalls bereits aufgezeigt, hat sich der Verordnungsgeber mit Art. 35ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform steht dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht wird (vgl. vorne E. 5.2 und E. 5.3). Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeutet, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Denn aufgrund des Gesagten bezieht sich der Begriff nach dem Sinn sowie dem Willen des Gesetzgebers (zur Auslegung einer Norm vgl. BGE 150 V 281 E. 5.1) nicht zwingend auf räumliche Nähe der Wohneinheiten, wie sie bei Heimen im herkömmlichen Sinne üblich ist. Vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasst, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" leben. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringt, das die massgebenden - nachfolgend zu prüfenden - materiellen Merkmale eines Heims aufweist.
7.2. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind für die Beurteilung des Heimcharakters der Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung zu berücksichtigen. Dass die vom Verein B.________ erbrachten ambulanten Betreuungsleistungen von dreimal eine Stunde und 15 Minuten pro Woche vorliegend die massgebende Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden (BGE 146 V 322; vorne E. 3.3.2 und 5.2) überschreiten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr macht sie geltend, die Betreuung bleibe auch bei dem gegebenen Zeitaufwand niederschwellig, so dass der Wohnsituation (entgegen der Praxis von BGE 146 V 322) von vornherein der Heimcharakter abzusprechen sei. Ernsthafte sachliche Gründe, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen würden (BGE 149 V 177 E. 4.5 mit Hinweisen), werden in der Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt, so dass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen.
7.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie könne entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts die von ihr benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen selber bestimmen und einkaufen, weshalb es sich bei ihrer Wohnform auch nach Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV nicht um ein Heim handle. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, zieht die Kündigung des Vertrags über die ambulante Wohnbetreuung die Kündigung des Untermietvertrags nach sich. Insofern ist die Beschwerdeführerin, um in ihrer Wohnung verbleiben zu können, an die Dienstleistungen des Vereins B.________ gebunden. Daran ändert entgegen ihrer Auffassung auch nichts, dass sie neben den Leistungen des Vereins B.________ regelmässig Leistungen der Spitex (Haarewaschen) in Anspruch nimmt, beim Einkaufen von ihren Töchtern und dem Verein C.________ unterstützt wird und die Reinigung der Wohnung gemäss eigenen Angaben durch eine von ihr beauftragte Reinigungskraft erfolgt.
Der Einwand, die Vereinbarung bzw. der Mietvertrag enthalte weder einen Hinweis auf eine Verrechnung der erbrachten Leistungen noch auf eine Tagesgebühr oder eine Pauschale, welche die angebotenen Unterstützungsleistungen abdecke, ist unzutreffend. Die Kosten für die Begleitung sind in Ziffer 4 des Vertrags über die ambulante Wohnbegleitung ausdrücklich geregelt. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will. Unbehelflich ist schliesslich der Umstand, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.3.1 zum Schluss gelangte, eine Klausel im Untermietvertrag, wonach die Nutzung der Wohnung direkt mit einer sozialpädagogischen Betreuung verbunden sei, spreche nicht gegen die Annahme, dass die Versicherte dort ihre Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten könne. Zum einen bezog sich dies offenkundig nicht auf die hier strittige Voraussetzung von Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV, sondern auf lit. c der genannten Bestimmung. In E. 4.3.2 des besagten Urteils gelangte das Bundesgericht - ungeachtet der Koppelungsklausel im Untermietvertrag - sodann zwar zum Schluss, dass auch die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV nicht erfüllt seien. Soweit ersichtlich ist dies jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz - namentlich in Bezug auf die sozialpädagogische Betreuung (bzw. deren Umfang) - keine Feststellungen getroffen hatte, die einen anderen Schluss zugelassen hätten.
8.
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Wohnsituation der Beschwerdeführerin als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV qualifiziert hat. Damit ist einerseits auch nicht zu beanstanden, dass es einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV und entsprechend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV verneint hat. Andererseits ist es auch nicht bundesrechtswidrig, wenn es die Höhe der Hilflosenentschädigung nach Art. 42ter Abs. 2 IVG, d.h. in Anwendung der Ansätze für Versicherte im Heim, bemessen hat. Die Beschwerde dringt daher nicht durch.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Dominique Flach wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther