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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_20/2024  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuern, Steuerperiode 2018, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2024 (9C_143/2024 (SR.2023.00025 und SR.2023.00026)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wies mit Urteil 9C_143/2024 vom 18. Juni 2024 eine von A.A.________ und B.A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen Nachsteuerverfahren gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe: 14. Oktober 2024) stellt A.A.________ ein "Wiedererwägungs-Gesuch" gegen dieses Urteil und beantragt, den ursprünglichen Anträgen vollumfänglich zu entsprechen. Am 25. November 2024 reicht er eine weitere Stellungnahme ein. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil oder die Wiedererwägung eines solchen sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG vorliegt. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). 
Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht geltend, unbestrittene Tatsachen seien im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2). 
Das zu revidierende Urteil vom 18. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller am 1. Juli 2024 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. xxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 2. Juli 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 2. September 2024 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 10. respektive 14. Oktober 2024 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wird. 
Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht; der Gesuchsteller erhebt überwiegend appellatorische Rügen. 
 
4.  
 
4.1. Auf das verspätete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli