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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_708/2024  
 
 
Verfügung vom 20. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, 
Baselstrasse 7, 4500 Solothurn, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Gesamtrevision der Ortsplanung Solothurn, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 (VWBES.2024.88). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ hat am 9. Dezember 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 betreffend Gesamtrevision der Ortsplanung der Stadt Solothurn. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 zieht sie die Beschwerde zurück. 
Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin ist gegenstandslos. Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten, soweit erforderlich, bereits abgenommen. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_708/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur