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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_738/2024  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grundbuchamts Ebnat-Kappel - Nesslau, 
Hofstrasse 1, 9642 Ebnat-Kappel, 
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuchaufsicht, 
Amt für Gemeinden und Bürgerrecht, 
Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024 (AK.2024.431-AK, AK.2024.432-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 19. August 2024 Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grundbuchamts Ebnat-Kappel - Nesslau und der Grundbuchaufsicht des Kantons St. Gallen wegen Urkundenfälschung und weiterer in Frage kommender Straftatbestände. Das Untersuchungsamt Uznach leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 21. November 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung. 
 
2.  
Am 12. Dezember 2024 (Postaufgabe) gelangte A.________ mit einer als "Beschwerde an das Bundesgericht" betitelten Eingabe, die sich offenbar auf den der Eingabe u.a. beigelegten Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 2024 bezieht, an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 wurde er ersucht, dem Bundesgericht bis zum 3. Januar 2025 mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe wirklich Beschwerde erheben wolle. Ohne Rückmeldung werde davon ausgegangen, dies sei der Fall. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass auf Beschwerden grundsätzlich kostenpflichtig nicht eingetreten werde, wenn nicht sämtliche Eintretensvoraussetzungen gemäss dem Bundesgerichtsgesetz erfüllt seien. Insbesondere müssten Beschwerden ein zulässiges Begehren enthalten und rechtsgenüglich begründet sein. Weiter wurde er darüber informiert, dass Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden können. A.________ reichte innert Frist (und bis heute) keine Stellungnahme ein, weshalb seine Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 2024 entgegengenommen wird. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wird verzichtet. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Ebenso wenig finden sich ein Rechtsbegehren und eine Begründung in dem der Eingabe beigelegten angefochtenen Entscheid, auf dem vereinzelt handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen sowie Stempel angebracht sind. Damit genügt die Beschwerde den erwähnten formellen Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur