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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_583/2024  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 23. Oktober 2024 (F-6430/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 23. August 2024 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den österreichischen Staatsangehörigen A.A.________ ein ab dem 4. September 2024 bis zum 3. September 2027 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein an.  
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2024 aufgrund verspäteter Einreichung nicht ein. 
 
1.2. A.A.________ erhebt mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, seine Beschwerde an die Hand zu nehmen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten sowie die Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
1.3. Da die Beschwerdeschrift unklare Angaben hinsichtlich des Zustelldomizils enthält, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 eine am 8. Januar 2025 ablaufende Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG), ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an die beiden in der Beschwerdeschrift angegebenen Adressen (in der Schweiz und in Serbien) versandt. Eine Antwort des Beschwerdeführers blieb bislang aus.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Als österreichischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA, sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA zulässig ist (vgl. BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteil 2C_1052/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
Vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 III 89 E. 3.1). Dieses Novenverbot umfasst sowohl Tatsachen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (sog. unechte Noven) als auch solche, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. u.a. BGE 143 V 19 E. 1.2). Dies lässt sich damit begründen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist; es kann einzig die korrekte Rechtsanwendung gestützt auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorhandenen Tatsachen prüfen (vgl. Urteil 2C_440/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2). 
 
2.3. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. So sei die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei zwar vom 2. Oktober 2024 datiert, jedoch erst am 10. Oktober 2024 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden.  
 
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer einzig vor, seine Ehefrau, B.A.________, habe die Beschwerde persönlich am 3. Oktober 2024 der schweizerischen Botschaft in Belgrad übergeben. Damit sei die Beschwerdefrist eingehalten worden. Als Beleg legt er ein vom 3. Oktober 2024 datiertes, an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes Schreiben der Schweizerischen Botschaft in der Republik Serbien mit dem Betreff "Entgegennahme und Weiterleitung von Gerichtsunterlagen" bei. Gemäss diesem Schreiben habe B.A.________ am 3. Oktober 2024 persönlich Gerichtsunterlagen für die Weiterleitung in die Schweiz bei dieser Vertretung eingereicht.  
 
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es habe erst im Rahmen der Beschwerde an das Bundesgericht von der Existenz dieser Empfangsbestätigung Kenntnis erhalten. Seinen Akten sowie jenen des SEM liege diese nicht bei. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Briefumschlag der bei ihr eingereichten Beschwerde habe einen frankierten Poststempel mit Datum vom 10. Oktober 2024 ausgewiesen, welcher von der Schweizerischen Post gestammt und klar habe erkennen lassen, dass es sich um eine B-Post-Zustellung handle. Hinweise darauf, dass es sich um eine diplomatische Zustellung gehandelt habe, seien nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als Absender bezeichnet und eine Adresse in der Schweiz angegeben, die das Bundesverwaltungsgericht als Zustelladresse im Sinne von Art. 11b VwVG verstanden habe. Auch sei das Urteil vom 23. Oktober 2024 an dieser Adresse in der Schweiz empfangen worden.  
 
2.6. Aufgrund der Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts und der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz von der vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegten Empfangsbestätigung der Schweizerischen Botschaft in Serbien Kenntnis hatte. Ebensowenig lassen sich den vorhandenen Akten Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an die Vorinstanz auf konsularischem Weg eingereicht hätte. Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch nicht vor, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt oder die ihr vorgelegten Beweise in Bezug auf die Zustellung der Beschwerde willkürlich gewürdigt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Vorinstanz kann unter den konkreten Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie eine ihr unbekannte Tatsache bzw. ein ihr unbekanntes Beweismittel nicht berücksichtigt habe.  
 
2.7. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht einzig mit einem Novum begründet, welches nach dem Gesagten nicht beachtet werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Ansonsten erhebt er weder substanziierte Sachverhaltsrügen noch macht er Rechtsverletzungen geltend. In einer solchen Konstellation erscheint der Rechtsweg an das Bundesgericht, dessen primäre Aufgabe in einer Rechtskontrolle - unter Ausschluss neuer Tatsachen und Beweismittel - besteht, als ungeeignet (in diesem Sinne auch Urteil 2C_440/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.5). Der Beschwerdeführer hätte vielmehr ein Fristwiederherstellungs- bzw. ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz stellen müssen.  
 
2.8. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird indessen an die Vorinstanz überwiesen, damit diese gestützt auf die neuen Vorbringen prüft, ob es sich namentlich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist wiederherzustellen (vgl. Art. 37 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 24 VwVG) oder seine Eingabe an das Bundesgericht sinngemäss als Revisionsgesuch gegen ihren Nichteintretensentscheid vom 23. Oktober 2024 entgegenzunehmen (vgl. Art. 45 VGG, welcher auf Art. 121-128 BGG verweist).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Da der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hat, wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils androhungsgemäss mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov