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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_23/2025  
 
 
Verfügung vom 20. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2025 (HG 25 7). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. Januar 2025 gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2025 mit Schreiben vom 17. Januar 2025 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer