Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1022/2024
Urteil vom 20. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 11. November 2024 (STBER.2024.77).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn ist am 11. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglich ergangenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht im Ansatz. Stattdessen macht er geltend, das Bundesgericht habe für Recht und Ordnung zu sorgen, auch wenn die "juristischen Kollegen vom Obergericht Solothurn und Bezirksgericht Dornach dilettantische Rechtsbeugung begehen" würden, und er verliert sich mit seinen Ausführungen im Übrigen in einem unsachlichen und ungebührlichen Rundumschlag gegen angeblich befangene und korrupte Justizbehörden. Daraus ergibt sich insgesamt nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Verfügung Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
3.
Der Beschwerdeführer ist, wie bereits zuvor, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill