Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1414/2024
Urteil vom 20. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2024 (UE240120-O/U/JST).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe an die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. April 2023 und mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. April 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Anstiftung zu Brandstiftung und gegen diesen, C.________ (Kantonspolizei Zürich), D.________ und E.________ insbesondere wegen Ehrverletzungsdelikten. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 23. März 2024 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. April 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, welches mit Beschluss vom 11. November 2024 nicht auf diese eintrat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. Dezember 2024 (eingegangen am 17. Dezember 2024) ans Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 11. November 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie verpflichtet, eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Vorinstanz ist alsdann androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten, da diese der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit nicht nachgekommen war. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren beschränken sich darauf, wie sich der aus ihrer Sicht massgebliche Sachverhalt zugetragen habe und wie dieser rechtlich zu würdigen sei. Damit verlässt sie den durch den angefochtenen Beschluss beschränkten Streitgegenstand (siehe Erwägung 2 hiervor) bzw. äussert sich mit keinem Wort zu diesem. Die Beschwerdeführerin kommt den Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément