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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_101/2024  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2023 (UV.2023.00060). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1969 geborene A.________ war ab 1. Januar 2009 als Sachbearbeiter Debitoren für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Mai 2021 kollidierte er als Fahrradfahrer mit einem Personenwagen und zog sich dabei unter anderem mehrere Rippenfrakturen und eine Nasenbeinfraktur zu. Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen per 20. April 2022 ein, wogegen A.________ Einsprache erhob. Vom 29. Mai bis 5. Juli 2022 hielt sich A.________ in der Rehaklinik C.________ auf und am 24. August 2022 unterzog er sich wegen eingeschränkter Nasenatmung einer Septumresektion. Gestützt auf das neuroradiologische Konsil des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie FMH, speziell Neuroradiologie, vom 11. Oktober 2022 und die Beurteilung der Dr. med. E.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Suva, Arbeitsmedizin, vom 31. Oktober 2022 hob die Suva am 9. November 2022 den Verwaltungsakt vom 12. April 2022 auf. Gleichzeitig verfügte sie die Einstellung der Versicherungsleistungen per 20. April 2022. Davon nahm sie die Kosten der am 24. August 2022 durchgeführten Nasenoperation aus. Mangels Adäquanz verneinte sie auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. März 2023). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2023 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 21. Dezember 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 20. April 2022 hinaus, mithin nicht nur für die am 24. August 2022 erfolgte Nasenoperation, sondern auch im Übrigen, zu gewähren. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 7. März 2023 eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer über den 20. April 2022 hinaus geklagten Beschwerden verneinte. Unbestritten ist dabei, dass die Suva für die Kosten im Zusammenhang mit der am 24. August 2022 erfolgten Nasenoperation aufzukommen hat. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 147 V 161; 134 V 109 E. 2.1) sowie betreffend die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) und bei psychischen Unfallfolgen (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133) im Besonderen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen), sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1). Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten stellte das kantonale Gericht fest, zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 20. April 2022 habe der Beschwerdeführer noch unter verschiedenen Beschwerden (so unter anderem Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schlaf- und Aufmerksamkeitsstörungen) gelitten. Dabei habe es sich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr um organisch ausgewiesene Unfallfolgen gehandelt. Gemäss Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 7. Mai 2021 sei der Beschwerdeführer zur Zeit des Spitaleintritts allseits orientiert gewesen. Der Wert der Glasgow Coma Scale (GCS) habe sowohl beim Eintrittsstatus (primary survey) als auch später (secondary survey) 15 Punkte betragen. Dieser Wert entspreche höchstens einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung und sei mit einer mild traumatic brain injury (MTBI) nicht vereinbar. Selbst wenn - dem Beschwerdeführer folgend - eine MTBI-Diagnose zu stellen wäre, wäre dies somit nicht mit einer objektiv nachweisbaren Funktionsstörung gleichzusetzen. Ein Leistungsanspruch wäre also nur dann zu bejahen, wenn die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterhin bestehenden, nicht organisch ausgewiesenen Beschwerden nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Eine leichte Commotio cerebri mit dem GCS-Wert von 15 Punkten genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht für eine Adäquanzbeurteilung anhand der Schleudertrauma-Praxis. Hier müsse die Adäquanz selbst dann verneint werden, wenn sie anhand der Schleudertrauma-Praxis durchgeführt werde, da bei diesem mittelschweren Unfall im engeren Sinne nur zwei Kriterien (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) in nicht ausgeprägter Weise erfüllt seien. Weitere Abklärungen zur genauen Diagnosestellung, die lediglich im Zusammenhang mit der Frage relevant sei, ob die Adäquanz anhand der Psycho-Praxis oder der Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung komme, würden sich erübrigen. 
 
5.  
Letztinstanzlich beschränkt der Beschwerdeführer seine Einwände auf die vom kantonalen Gericht durchgeführte Adäquanzprüfung. 
 
5.1. Zunächst fordert er, die Adäquanzprüfung müsse nach der Schleudertrauma-Praxis erfolgen, übersieht dabei aber, dass eine solche Prüfung durch das kantonale Gericht bereits durchgeführt wurde. Dieses liess offen, ob die Schleudertrauma-Praxis oder die Psycho-Praxis Anwendung zu finden hat, da es zum Ergebnis gelangte, dass die Adäquanz selbst nach der für den Beschwerdeführer in der Regel und jedenfalls hier vorteilhafteren Schleudertrauma-Rechtsprechung verneint werden müsse. Bei nach der vorinstanzlichen Prüfung festgestellter fehlender adäquater Kausalität erübrigten sich praxisgemäss auch Weiterungen zur Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall besteht (BGE 148 V 301 E. 4.5.1; 148 V 138 E. 5.1.2; 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. In Bezug auf die Unfallschwere macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht habe das Ereignis vom 5. Mai 2021 bagatellisierend und falsch bzw. unpräzis geschildert. Er sei als Fahrer eines selbstgebauten E-Bikes mit ungefähr 25 km/h heftig seitlich mit einem vortrittsbelasteten Personenwagen kollidiert und - mit dem behelmten Kopf voran - über die Motorhaube gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden. Aufgrund der Wucht des Kopfanpralls sei nebst der Windschutzscheibe auch der Helm zerborsten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ähnlichen Ereignissen sei daher ein mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzunehmen. Damit genüge ein einziges Kriterium zur Bejahung der Adäquanz.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht hat keinen anderen Unfallhergang beschrieben. Einzig das Zerbersten des Helms wird im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Dies zu Recht, lässt sich doch anhand der Akten lediglich ein einseitiger Anriss im Helm bestätigen.  
 
5.2.2. Um die Unfallschwere zu eruieren, möchte der Beschwerdeführer sein Fahrrad als E-Bike oder Motorfahrrad einstufen und er zieht darüber hinaus auch Vergleiche mit verunfallten Motorradfahrern. Unfälle, bei denen Velofahrer von einem Auto angefahren wurden, werden häufig als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, bisweilen aber auch als mittelschwer im mittleren Bereich taxiert (vgl. Urteil 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen gelten in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten in Betracht zu ziehen sind (SVR 2023 UV Nr. 37 S. 131, 8C_698/2022 E. 5.2).  
Es kann offen bleiben, ob das Fahrrad hier (es handelt sich um ein selbst gebautes E-Bike, das nach den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei zum Zeitpunkt des Unfalls auf 25 km/h gedrosselt war) einem Motorfahrrad oder gar Motorrad gleichgesetzt werden kann. Die Vorinstanz ist in Abweichung der Regel bereits von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausgegangen und erschwerende Umstände, die eine Einordnung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren zuliessen, sind hier nicht gegeben. So ist der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf die Unfallschwere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem in der Beschwerde als Beispiel angeführten Urteil 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 (SVR 2023 UV Nr. 37 S. 131) zugrunde liegt. Dort kollidierte ein Motorradfahrer auf einer Schnellstrasse frontal mit einem rückwärts aus dem Pannenstreifen herausfahrenden Personenwagen, flog in die Luft, überschlug sich dreimal und prallte auf die Strasse, wobei sein Helm gespalten wurde (SVR 2023 UV Nr. 37 S. 131, 8C_698/2022 E. 6.3.1). Die vom Motorradlenker gefahrene Geschwindigkeit lag - von den Parteien geschätzt - zwischen 80 und 110 km/h, war also markant höher als die vorliegend gefahrenen 25 km/h. Aufgrund des aufgetretenen Risses im Helm des Beschwerdeführers kann jedenfalls keineswegs schon davon ausgegangen werden, dass die bei den beiden Unfällen einwirkenden Kräfte gleichzusetzen wären. 
 
5.2.3. Dem Umstand, dass die Vorinstanz hingegen den Unfallhergang gemäss Urteil 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 (wo ein Fahrradfahrer mit ungefähr 28 km/h mit einem Auto kollidierte und über die Motorhaube flog, was als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich qualifiziert wurde) als vergleichbar einstufte, vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Seine Behauptung, dass die sich auf den Körper auswirkenden Kräfte beim ungebremsten Aufprall auf der Fahrbahn beim Motorfahrradfahrer aus dem Urteil 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 wie auch beim Velofahrer aus dem Urteil 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 weniger gravierend gewesen seien, als bei seinem Zusammenprall des Kopfes mit der Windschutzscheibe des Personenwagens, erschöpft sich in reiner Spekulation.  
 
5.3. Sodann wird gerügt, das kantonale Gericht habe die von Prof. Dr. med. G.________, Neurochirurg, gestellte "führende Diagnose" des hirnorganischen Psychosyndroms im Rahmen seiner Adäquanzprüfung kein einziges Mal erwähnt. Dies sei nicht nur unverständlich, sondern auch rechtsfehlerhaft, weil die dem Beschwerdeführer aus dieser Diagnose entstandenen nachteiligen Folgen in medizinischer, beruflicher und sozialer Hinsicht rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung der Adäquanzkritierien einer Gesamtwürdigung zu unterziehen seien.  
Das kantonale Gericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses neben Kopfschmerzen auch Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen persistierten. Es befasste sich auch mit der im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Aktenbeurteilung des Prof. Dr. med. G.________ vom 10. April 2023 und der dort gestellten Diagose einer MTBI, die nach Einschätzung dieses Facharztes zu einer funktionellen Beeinträchtigung von Hirn-Netzwerk-Strukturen mit der Folge eines hirnorganischen Psychosyndroms geführt haben soll. Wie bereits erwähnt (E. 4 hiervor), konnte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob die Adäquanz anhand der Psycho-Praxis oder der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen sei, offen lassen, auf welche Diagnose die von keiner Seite in Frage gestellten persistierenden Beschwerden zurückzuführen sind. Darauf musste sie im Rahmen der Adäquanzprüfung auch nicht mehr zurückkommen. Denn die gesundheitlichen Einschränkungen, die Prof. Dr. med. G.________ als neurokognitive Defizite hinsichtlich Aufmerksamkeit und Gedächtnis sowie als geistige Belastungsminderung mit Kopfschmerzen, Schlafstörung und Reizüberflutung beschrieb, konnten entsprechend bei den einzelnen Adäquanzkriterien unabhängig von der zugrunde liegenden Diagnose berücksichtigt werden. So erwähnte das kantonale Gericht als anhaltende erhebliche Beschwerden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht nur die permanent bestehenden Kopfschmerzen, sondern auch die Konzentrationsschwierigkeiten. 
 
6.  
Die Kritik an der vorinstanzlichen Adäquanzprüfung ist zusammenfassend unbegründet. Es bleibt somit dabei, dass nicht von einer besonderen Ausprägung eines Kriteriums ausgegangen werden kann und zudem auch nicht mindestens drei Kriterien erfüllt sind, wie bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich erforderlich (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_516/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.4). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht einen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Mai 2021 und den über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden verneinte. Die Vorinstanz schützte folglich die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023 bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen per 20. April 2022 zu Recht. 
Von der Einstellung ausgenommen bleiben somit nur die unbestrittenen Leistungen im Zusammenhang mit der Nasenoperation vom 24. August 2022. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz