Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_272/2024
Urteil vom 20. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Kälin und Matthias Leemann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. März 2024 (5V 23 150).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist seit xxx 2010 im Handelsregister eingetragen; sie betreibt eine aktionärsgeführte Rechtsanwaltskanzlei und ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. B.________, C.________, D.________ und E.________ waren bis im Sommer 2021 zu je 25 % als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als Arbeitnehmende für diese tätig. Nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle kam die Revisionsstelle der Ausgleichskassen, Genossenschaft für Arbeitgeberkontrollen, im Bericht vom 3. Juli 2020 zum Schluss, dass die A.________ AG während der Kontrollperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 aus dem jeweiligen "Betriebsgewinn" des Vorjahres als "asymmetrische Dividenden" bezeichnete Zuwendungen in unterschiedlicher (nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechender) Höhe an die mitarbeitenden Aktionäre ausgerichtet habe. Dabei habe es sich nicht um eigentliche Dividenden, sondern um (der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen unterliegende) geldwerte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis gehandelt. Darauf gestützt verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ AG mit Verfügung vom 6. Juli 2020 resp. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2021, ihr für die genannte Kontrollperiode Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 215'523.50 nachzuzahlen und entsprechende (bis zum 6. Juli 2020 aufgelaufene) Zinsen von Fr. 23'563.80 zu leisten.
Die dagegen erhobene Beschwerde mündete in das Rückweisungsurteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. April 2022 (5V 21 79). Nach weiteren Abklärungen verpflichtete die Ausgleichskasse die A.________ AG mit Verfügung vom 22. November 2022 resp. Einspracheentscheid vom 21. März 2023 erneut zur (Nach-) Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (samt Verwaltungskosten) von Fr. 215'523.50 und (bis zum 6. Juli 2020 aufgelaufene) Zinsen von Fr. 23'563.80.
B.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 21. März 2023 auf und qualifizierte die Beträge von Fr. 14'424.30 (für das Jahr 2015), Fr. 39'135.20 (für das Jahr 2016), Fr. 57'106.40 (für das Jahr 2017), Fr. 2'500.- (für das Jahr 2018) und Fr. 2'500 (für das Jahr 2019) als Dividenden und die übrigen Zuwendungen aus dem jeweiligen "Bilanzgewinn" als (der Beitragspflicht unterliegenden) "massgebenden Lohn". Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie unter Berücksichtigung dieser Dividendenanteile sowie gemäss den Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Urteile vom 25. März 2024 und 4. April 2022, der Einspracheentscheid vom 21. März 2023 und die Verfügung vom 22. November 2022 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 keiner Nachtragspflicht (recte wohl: Nachzahlungspflicht) unterliege.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie an die Familienausgleichskasse (FAK) und an den Arbeitslosenhilfsfonds. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden betreffend die AHV, die IV und die EO (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. b, c und d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 32 lit. c, d und e BGerR fallen Streitigkeiten betreffend die ALV, die kantonale Sozialversicherung (Arbeitslosenhilfsfonds) und Familienzulagen (FAK-Beiträge) zwar in die Zuständigkeit der Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie die entsprechenden Beiträge betrifft (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGerR; Urteile 9C_209/2024 vom 18. Juli 2024 E. 1.1; 9C_319/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.1; 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 E. 1.1).
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1).
2.2. Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war einzig der - an die Stelle der Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. November 2022 getretene - Einspracheentscheid vom 21. März 2023 (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der entsprechenden Verfügung verlangt wird, ist sie von vornherein unzulässig (vgl. Urteil 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 V 1).
2.3.
2.3.1. Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG) sind insbesondere Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern - wie hier - nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
2.3.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG) oder gegen solche, die (a) nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die (b) das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Teilentscheide; Art. 91 BGG).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (vgl. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn (a) sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Ist die Beschwerde nach Abs. 1 (und Abs. 2, der hier nicht einschlägig ist) nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.3.3).
2.3.3. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Formell liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, so dass die Anfechtungsvoraussetzungen gelten, wie sie aus Art. 93 BGG hervorgehen. Wenn die von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, ist ein solcher Entscheid nach der Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts wie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3.4. Das Kantonsgericht Luzern verhielt die Ausgleichskasse im ersten Rückweisungsurteil vom 4. April 2022 (5V 21 79) insbesondere zur Abklärung der den Aktionären als Dividenden auszuschüttenden Gewinnanteile in den Jahren 2015 bis 2019 und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung verschiedener für die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende massgeblicher Kriterien (vgl. auch nachfolgende E. 5.2). Damit verblieb der Verwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum. Demgegenüber fehlt ein solcher im Nachgang zum zweiten Rückweisungsurteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) : Die darin erneut angeordnete Rückweisung dient einzig noch der rechnerischen Umsetzung des bereits vom kantonalen Gericht Entschiedenen.
Folglich ist das Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) insbesondere mit Blick auf Art. 93 BGG ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Gleiches gilt für das Urteil vom 4. April 2022 (5V 21 79), soweit es sich auf jenes vom 25. März 2024 auswirkte (vgl. vorangehende E. 2.3.2).
2.4. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteile 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen; 1C_672/2023 vom 12. Juli 2024 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der (hauptsächlichen) Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Inwiefern darüber hinaus eigenständig ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht. Die Beschwerde ist bezüglich des Feststellungsbegehrens unzulässig.
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.2. Die Handhabung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - vorbehältlich rechtsgenüglich vorgebrachter Rügen und abgesehen von den in Art. 95 lit. c und d BGG genannten (und hier nicht interessierenden) Fällen - nur hinsichtlich der durch die BV und die EMRK garantierten Grundrechte, namentlich des Willkürverbots von Art. 9 BV (BGE 141 I 136 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1; Urteile 9C_448/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 1.3; 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 E. 2).
4.
4.1. Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 IVG [SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 EOG [SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 FamZG [SR 836.2]).
4.2. Weil auf Dividenden (als Vermögens- resp. Kapitalertrag) keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1), auch wenn die entsprechenden Folgen aus rein steuerrechtlicher Sicht insgesamt - zufolge (teilweiser) wirtschaftlicher Doppelbelastung als Körperschaftsgewinn und als Dividende - nachteilig ausfallen (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.3; 134 V 297 E. 2.2).
Ob eine Vergütung als (beitragspflichtiges) Erwerbseinkommen oder als (beitragsfreier) Kapitalertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV (SR 831.101) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2 mit Hinweisen).
Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende anderseits besteht. Mit anderen Worten: Die Umqualifizierung von Dividende in (beitragspflichtigen) Lohn im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung setzt voraus, dass ein im Vergleich zu branchenüblichen Gehältern unangemessen tiefer Lohn und (kumulativ) eine offensichtlich überhöhte, 10 % des Aktienwertes übersteigende Dividendenzahlung ausgerichtet wurde (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2-3.2.2, 4.3; 141 V 634 E. 2.2-2.2.2).
4.3. Die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2; 138 V 475 E. 3.2.2) enthält dazu insbesondere folgende Vorgaben: Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Für die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, siehe Rz 2049 ff. (Rz. 2010 WML). Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (Rz. 2011 WML).
5.
5.1. Es steht fest, dass die Aktionäre im hier interessierenden Zeitraum zu gleichen Teilen und gleichermassen, insbesondere ohne ein Vorrecht, wie es für Vorzugsaktien statuiert werden könnte (vgl. Art. 654 und 656 OR ), an der Gesellschaft beteiligt waren. Unbestritten ist auch, dass sie aus dem jeweiligen "Betriebsgewinn" des Vorjahres Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe bezogen, die sich einerseits aus Bestandteilen eines (nur in Bezug auf das individuelle Arbeitspensum unterschiedlichen) Fixlohnes und anderseits aus "asymmetrischen Dividenden", die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen und nach einem jährlich neu bestimmten Verteilschlüssel festgelegt wurden, zusammensetzten.
5.2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der "asymmetrischen Dividenden" im Rückweisungsurteil vom 4. April 2022 (5V 21 79) insbesondere, dass der persönliche Beitrag der Aktionäre - in Form des akquirierten und des mandatsbezogen erreichten Umsatzes sowie des individuellen Einsatzes (etwa für IT- und Personaladministrationstätigkeiten) - entscheidend für die Höhe der jeweiligen Ansprüche gewesen sei. Lediglich der auf den Kanzleiumsatz zurückgeführte Gewinn sei (für die Ausschüttungen 2015 bis 2017) gleichmässig verteilt worden. Ab der Dividendenabrechnung 2017 (Ausschüttungen 2018 und 2019) sei ausschliesslich der persönliche Beitrag des jeweiligen Aktionärs resp. dessen Anteil am akquirierten und am mandatsbezogen erreichten Umsatz entscheidend gewesen. Ausserdem sei der mandatsbezogene Umsatz zunächst (2015 und 2016) mit 65 %, später (2017) mit 70 % und neu (2018 und 2019) mit 80 % gewichtet worden. Beim jährlich angepassten Schlüssel für die "Gewinnverteilung" sei die individuelle (Arbeits-) Leistung der Aktionäre resp. deren persönlich generierter Umsatz immer relevanter geworden; für die Ausschüttung von gewichteter ("asymmetrischer") Dividende seien vor allem die persönlichen Leistungen der Aktionäre ausschlaggebend gewesen. Die Ausrichtung der "Dividenden" habe somit nur ganz untergeordnet Kapitalertrag betroffen, vielmehr habe damit grösstenteils eine eigentliche Arbeitsleistungsabgeltung stattgefunden.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Aktionäre grundsätzlich Anspruch auf Vermögensertrag resp. Dividenden (als Zins auf dem investierten Kapital und als Risikoprämie) hätten und sich den Akten über deren Höhe nichts habe entnehmen lassen. Folglich wies sie die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.
5.3. Auf diese Ausführungen hat das kantonale Gericht im Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) verwiesen. Sodann hat es erwogen, die Beschwerdeführerin habe eine - über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehende - wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile wie auch die Höhe einer Dividende weder behauptet noch belegt. Dennoch müsse eine Dividende (als beitragsfreier Vermögensertrag) berücksichtigt und betragsmässig festgesetzt werden. Entsprechend einer Online-Publikation der Luzerner Kantonalbank ("Schweizer Aktien im Langzeitvergleich") müsse die jährliche Dividende mindestens 2,5 % des Aktienkapitals, in concreto mithin Fr. 2'500.-, betragen. In der Folge hat das kantonale Gericht die als beitragsfreien Vermögensertrag (grundsätzlich gleichmässig) ausgeschütteten Dividenden in den Jahren 2015 bis 2017 - entsprechend dem auf dem Kanzleiumsatz beruhenden Anteil am "Gewinn" - auf Fr. 14'424.30, Fr. 39'135.20 resp. Fr. 57'106.40 und in den Jahren 2018 und 2019 - unter Berücksichtigung der angenommenen Mindesthöhe - auf jeweils Fr. 2'500.- festgesetzt. Einen Grund für eine Umqualifizierung der solchermassen konstatierten Dividenden in Lohn im Lichte der Rechtsprechung von BGE 145 V 50 E. 3.2-3.2.2 und 141 V 634 E. 2.2-2.2.2 (vgl. vorangehende E. 4.2 Abs. 3) hat es verneint.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausgleichskasse und macht u.a. geltend, dieser sei es mit Blick auf die "10 %-Regel" primär darum gegangen, eine Aufrechnung (bei den Löhnen) zu machen, was rechtsstaatlich bedenklich sei und nicht angehe. Diese Rüge zielt ins Leere: Zur Beurteilung steht nicht das Verhalten oder die Absicht der Verwaltung, sondern die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Urteile (vgl. vorangehende E. 2.3.1 und 2.3.4). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Einspracheverfahren resp. den Einspracheentscheid und ein dabei berücksichtigtes Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Juni 2018, das im hier (primär) angefochtenen Urteil vom 25. März 2024 (5V 23 150) ohnehin nicht erwähnt wird, und auf weitere gegen die Ausgleichskasse gerichtete Vorwürfe ist ebenfalls nicht einzugehen.
6.2. Die Beschwerdeführerin beharrt bezüglich der Ausschüttungen an die Aktionäre auf der von ihr gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividenden. Dazu bringt sie - teilweise weitschweifig und unter blosser Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen - im Wesentlichen vor, die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Umqualifizierung von Dividenden in Lohn (vgl. vorangehende E. 4.2 Abs. 3) seien nicht erfüllt. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf eine entsprechende Verhältnisprüfung verzichtet, und stattdessen die fraglichen asymmetrischen Zahlungen unter dem Deckmantel der Prüfung "einer Beitragsumgehung" im Rahmen einer "Vorfrage" als Lohn qualifiziert. Eine solche "Beitragsumgehungsprüfung" sei gesetzeswidrig, weshalb ihr nicht auf dem Weg der Rechtsprechung zum Durchbruch verholfen werden dürfe. Das kantonale Gericht verkenne das Wesen und die Zulässigkeit von asymmetrischen Dividenden. Seine Ansicht verunmögliche letztlich Dividendenzahlungen an mitarbeitende Aktionäre, da jede Ausschüttung auf eine Arbeitsleistung der Aktionäre zurückgeführt werden könnte und daher als Lohn zu qualifizieren wäre. Ausserdem könne die Akquisetätigkeit resp. deren monetäres Ergebnis, das allein Schlüssel für die Aufteilung der Dividende gewesen sei, nicht mit einer Arbeitsleistung gleichgesetzt werden. Dass die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Mandatsakquisition Kriterium für die Dividendenaufteilung gewesen sei, auf eine Vergütung aus einer Arbeitsleistung (Lohn) geschlossen habe, sei offensichtlich unrichtig und rechtlich unhaltbar.
6.3.
6.3.1. Ob aufgrund der vorinstanzlichen Begründung jede Gewinnausschüttung an einen mitarbeitenden Aktionär als Lohn betrachtet werden könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden: Das kantonale Gericht hat einen Teil der als "asymmetrische Dividenden" bezeichneten Ausschüttungen ausdrücklich als beitragsfreien Vermögensertrag anerkannt.
Bei Ausschüttungen einer Gesellschaft an die bei ihr angestellten Aktionäre stellt sich in beitragsrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage nach deren Wesen und Funktion (vgl. vorangehende E. 4.2 Abs. 2). Lediglich soweit, als unter diesem Aspekt eine Zuwendung sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf die Kapitalbeteiligung zurückgeführt werden könnte, liegt die Aufteilung zwischen Lohn und Dividende grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft; indessen kann sich im Anschluss daran eine zweite Frage stellen, nämlich jene nach der Verhältnismässigkeit des Aufteilungsbeschlusses (vgl. vorangehende E. 4.2 Abs. 3). Dementsprechend durfte das kantonale Gericht "vorfrageweise" prüfen, ob resp. inwieweit die "asymmetrischen Dividenden" eindeutig beitragspflichtigen Lohn darstellten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird damit nicht dem in BGE 145 V 50 E. 4.3 abschlägig beschiedenen Ansinnen, alle 10 % des Aktienwertes überschreitenden Dividenden (ohne Berücksichtigung des Kriteriums "unangemessen tiefer Lohn") als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu behandeln, zum Durchbruch verholfen. In der von der Beschwerdeführerin mehrfach angerufenen Rechtsprechung von BGE 145 V 50 war denn auch nicht die Frage nach Wesen und Funktion der im dort zu beurteilenden Fall "symmetrisch" (d.h. dem Beteiligunsverhältnis entsprechend) ausgerichteten Zuwendungen umstritten, sondern nur jene nach der Verhältnismässigkeit resp. nach einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Lohn und Dividende. Demgegenüber steht hier die erste Frage im Fokus, was die Vorinstanz zutreffend und ohne Kompetenzüberschreitung oder Verletzung der Gewaltentrennung erkannt hat.
6.3.2. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Mandatsakquisition resp. die individuelle Generierung von (akquiriertem und mandatsbezogen erreichtem) Umsatz durch die mitarbeitenden Aktionäre nicht zu deren Arbeitstätigkeit gezählt werden dürfte. Die Umsatzgenerierung wird denn auch regelmässig auch von (Kader-) Mitarbeitenden, die nicht an ihrer Arbeitgeberin beteiligt sind, erwartet und kann sich in (teilweise) umsatzabhängiger Entlöhnung niederschlagen. Art. 7 lit. c AHVV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien ("les gratifications, les primes de fidélité et au rendement"; "le gratificazioni e i premi di fedeltà e di produzione") zum massgebenden Lohn gehören. Bei der Anwaltstätigkeit und im "Spezialfall der Anwalts-AG" verhält es sich nicht anders. Die vorinstanzliche Annahme, dass die "Asymmetrie" in den Dividendenausschüttungen allein auf die individuell unterschiedlichen Arbeitsleistungen der einzelnen Aktionäre (und nicht auf deren Beteiligungsrechte) zurückzuführen sei, ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (vgl. vorangehende E. 3). Demnach hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es bei den konkreten Gegebenheiten die fraglichen Zuwendungen im Umfang der Asymmetrie - entsprechend deren Wesen und Funktion als Abgeltung von erfolgreicher (d.h. umsatzwirksamer) individueller Arbeitsleistung - von vornherein als Einkommen aus Erwerbstätigkeit resp. als Lohn qualifiziert hat.
Bei dieser beitragsrechtlichen Zuordnung bleibt es auch, wenn die Ausrichtung "asymmetrischer Dividenden" - trotz der in Art. 660 Abs. 1 OR vorgesehenen anteilsmässigen Gewinnverteilung - aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig sein oder von Steuerbehörden akzeptiert werden sollte (was hier beides nicht zu prüfen ist). Ob eine (in concreto ohnehin fehlende) statutarische Grundlage für die Ausrichtung "asymmetrischer Dividenden" bei im Übrigen unveränderten Gegebenheiten einer beitragsrechtlichen Qualifizierung der fraglichen Zuwendungen als Lohn entgegenstände, ist zweifelhaft, kann aber letztlich ebenfalls offenbleiben. Sodann ist der Umstand, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Beschwerdeführerin (Deklaration der asymmetrischen Zuwendungen als Dividende resp. Kapitalertrag statt als Lohn) als "Beitragsumgehung" bezeichnet hat, nicht von entscheidender Bedeutung.
6.3.3. Dass unter Berücksichtigung dieses (Zwischen-) Ergebnisses die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Höhe der beitragsfreien Dividenden - und damit (implizit) auch jene der beitragspflichtigen Löhne - offensichtlich unrichtig sein sollen, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor; in diesem Zusammenhang genügt es nicht, einzig den Beizug einer "beliebigen, generischen Publikation der Luzerner Kantonalbank zur Ermittlung wirtschaftsüblicher Dividenden" als rechtswidrig resp. willkürlich zu bezeichnen. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Dividendenhöhe sind denn auch nicht unhaltbar; somit bleiben sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 3.1).
6.3.4. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sehr wohl - wenn auch (zu Recht, vgl. vorangehende E. 6.3.1) erst nach der Qualifikation bestimmter Bestandteile der Ausschüttungen als Lohn - die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Aufteilung zwischen (gesamtem) Arbeitsentgelt und Kapitalertrag (vgl. vorangehende E. 4.2 Abs. 3) behandelt. Sie hat, in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin, ein offensichtliches Missverhältnis verneint. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.4. In Bezug auf kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (betreffend Arbeitslosenhilfsfonds; vgl. vorangehende E. 1) macht die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise geltend, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder in anderer Weise Bundesrecht verletzt haben soll (vgl. vorangehende E. 3.2). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann