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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_704/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen, Amtshausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer, 
 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. November 2022 (SGSTA.2022.4, BST.2022.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 16. November 2015 der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen wurden A.A.________ und B.A.________ abweichend von ihrer Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2010 veranlagt. Namentlich wurden die Kosten für den Bau eines Wintergartens nach dem Abriss einer Pergola nicht zum Abzug zugelassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben in Bezug auf die Kosten des Wintergartens erfolglos (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022; Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. November 2022).  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Dezember 2022 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, die Kosten für den Wintergarten seien im Umfang von Fr. 107'950.- steuerlich als werterhaltend zum Abzug zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass Letztere beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 2C_730/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 II 378).  
 
I. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Als Unterhaltskosten steuerlich abziehbar sind jene Aufwendungen, die dazu dienen, den konkreten Nutzungswert eines Wirtschaftsguts in einer Liegenschaft zu erhalten, instand zu stellen oder zu ersetzen. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen (vgl. Art. 34 lit. d DBG). Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte geschaffen. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfahren hat (Urteile 2C_582/2021 vom 29. November 2021 E. 2.1; 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1; 2C_558/2016, 2C_559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.3.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten ihre alte Pergola abgerissen und stattdessen einen Wintergarten für Fr. 147'950.- gebaut. Es spiele keine Rolle, dass sich der Wert des Grundstücks dadurch um Fr. 40'000.- erhöht habe; zu betrachten sei nur die einzelne Investition. Es sei nicht ersichtlich, was an der streitigen Investition werterhaltend sei. Sie könne deshalb auch nicht teilweise steuerlich abgezogen werden (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).  
Die Beschwerdeführer verweisen einzig darauf, dass die Gebäudeversicherung den Mehrwert des Grundstücks mit Fr. 40'000.- beziffert habe; deshalb seien die Kosten für die Erstellung des Wintergartens im Umfang von Fr. 107'950.- als werterhaltend zum Abzug zuzulassen. 
 
3.3. Wie erwähnt bildet für die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung nicht der Wert des Grundstücks der Vergleichsmassstab, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation (vgl. vorne E. 3.1). Die Vorinstanz hat deshalb dem Umstand, dass die Gebäudeversicherung den Wert des Grundstücks nach Erstellung des Wintergartens um Fr. 40'000.- höher beziffert hat, zu Recht keine Bedeutung zugemessen; daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die übrigen Kosten von Fr. 107'950.- werterhaltend seien. Inwiefern der neue Wintergarten im Vergleich zur alten Pergola eine werterhaltende Investition darstellen soll, machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, obwohl sie hierfür letzten Endes beweisbelastet sind, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweis). Damit haben die Vorinstanzen die entsprechenden Kosten zu Recht auch nicht teilweise zum Abzug zugelassen.  
 
II. Staats- und Gemeindesteuern  
 
4.  
Die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§ 39 Abs. 3 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz; BGS 641.11] bzw. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StHG) stimmen mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG) überein. Folglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Kosten des Wintergartens zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. 
 
5.  
Die Beschwerde ist sowohl betreffend direkte Bundessteuer als auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2010 abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2010 abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger