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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_350/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2024 (VB.2024.00154). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der italienische Staatsangehörige B.________ (geb. 1979) reiste am 1. August 2013 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Seit dem 31. Mai 2018 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) und lebt mit seiner Familie in Weiach (ZH). 
 
B.  
Mit Gesuch vom 20. Juni 2023 beantragte B.________ den Nachzug seiner Mutter, A.________, zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme bei ihm in der Schweiz. A.________ ist Staatsangehörige des Kosovo, wo sie bis heute lebt. 
Mit Verfügung vom 6. November 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. 
Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ ab. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2024 ab, wobei es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführerin der für den freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug erforderliche Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der regelmässigen Unterhaltsgewährung durch ihren Sohn, B.________, misslungen sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ an das Bundesgericht, wobei sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, es seien sie und ihr Sohn B.________ zu befragen. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf die Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf die Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen). 
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Vorliegend verfügt der Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potentiell über einen Anspruch auf Familiennachzug seiner drittstaatsangehörigen Mutter, soweit geltend gemacht wird, dass er dieser Unterhalt gewährt (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
Zum Beleg ihrer finanziellen Abhängigkeit reicht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht Auszüge der Steuererklärungen von B.________ aus den Jahren 2011 und 2012 ein, als dieser noch in Italien lebte. Es handelt sich dabei um unechte Noven. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, diese einzureichen, zumal der Nachweis der regelmässigen Unterhaltsgewährung bereits im kantonalen Verfahren durchwegs strittig war (vgl. auch nachfolgend E. 5.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern erst das Urteil des Verwaltungsgerichts Anlass gegeben haben könnte, diesbezügliche Belege einzureichen. Nach dem Gesagten bleiben die eingereichten unechten Noven für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich. 
 
3.  
Vorab ist die im Eventualstandpunkt gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Sohn seien zu Unrecht nicht mündlich befragt worden. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4). Praxisgemäss schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteile 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 4.1).  
 
3.2. Dass die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf mündliche Befragung ablehnt, stellt vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Angesichts der diversen Eingaben und schriftlichen Stellungnahmen im Laufe des Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens - welche die Beschwerdeführerin selber in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht detailliert auflistet - ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hinreichend Gelegenheit hatten, sich in Kenntnis der strittigen beziehungsweise zu beweisenden Punkte zur Sache zu äussern. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine mündliche Befragung daran kaum etwas geändert hätte, zumal nicht ersichtlich ist, welche über die schriftlichen Stellungnahmen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Alleine die mündlichen Bekräftigungen der beiden Personen - die beide ein gleichgerichtetes und einseitiges Interesse am Verfahrensausgang haben - wären in Abwesenheit weiterer Beweismittel nicht geeignet gewesen, den Nachweis des Unterhaltsbedarfs respektive der tatsächlichen Unterhaltsgewährung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA zu erbringen (vgl. zu den Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch im Einzelnen nachfolgende E. 4).  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA über einen Aufenthaltsanspruch verfügt. 
 
4.1. Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.1; 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.2; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.2; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.1 m.w.H.).  
 
4.2. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von der aufenthaltsberechtigten Person aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteile 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.3; Urteile des EuGH vom 18. Juni 1987 C-316/85 Lebon, Randnr. 22; vom 9. Januar 2007 C-1/05 Jia, Rn. 35-37, 43; vom 19. Oktober 2004  
C-200/02 Zhu und Chen, Randnr. 43). Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält (BGE 135 II 369 E. 3.2), oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es - wie vorliegend - um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.2; 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.3; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.3 f.; Urteil des EuGH vom 16. Januar 2014  
C-423/12 Reyes, Randnr. 22 und 30; zit. Urteil Jia, Randnr. 37). Der notwendigerweise zu leistende Unterhalt des Familienangehörigen umfasst nur dessen materiellen Aspekt; dieser kann auch durch Naturalleistungen erbracht werden; soziale Bedürfnisse bleiben hingegen unberücksichtigt (Urteile 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.4; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.3 mit Hinweis; 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.4).  
 
4.3. Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführer, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 lit. b AIG; Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3; 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.4; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 3.2.3 f.). Auch der Umstand, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen (vgl. Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.5 m.w.H.). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang l FZA für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangt werden, die bestätigt, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen. Das FZA unterscheidet sich diesbezüglich von der EU-rechtlichen Regelung (Urteile 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3; 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.5 m.w.H.).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Voraussetzungen der Unterhaltsbedürftigkeit sowie der tatsächlichen Unterhaltsgewährung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA. 
 
5.1. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Nachweise nicht restlos geklärt werden könne (angefochtenes Urteil E. 2.7.1); ohnehin sei jedoch keine regelmässige finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch den in der Schweiz ansässigen Sohn B.________ nachgewiesen (angefochtenes Urteil E. 2.7.2 f.).  
Nachdem für einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. vorne E. 4), ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem fehlenden Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ausgehen durfte. 
 
5.3. In Bezug auf die im kantonalen Verfahren nachgewiesenen Überweisunge n hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, dass diese teilweise Jahre zurücklägen und darin keine Regelmässigkeit ersichtlich sei. Diesen Schluss bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass die Überweisungsbelege alleine ausreichten, um die tatsächliche Unterhaltsgewährung in hinreichend erheblichem Mass zu belegen.  
Damit ist vorliegend entscheidend, ob - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - davon auszugehen ist, dass die insgesamt mehr als Fr. 47'000.--, die der Beschwerdeführer als Bargeld abgehoben hat, als Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin gegangen sind. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht in jedem Fall nur unter Willkürsgesichtspunkten prüft (vorne E. 2.2 und E. 5.1). 
 
5.4. Zum geltend gemachten Bargeldunterhalt erwägt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, dass aus den Kontoauszügen von B.________, auf denen diverse höhere Bargeldbezüge ersichtlich seien, nicht geschlossen werden könne, dieser habe die Beschwerdeführerin unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass B.________ sich in den Zeiträumen, nachdem er die Beträge bezogen hatte, im Kosovo aufgehalten habe, um ihr diese zu übergeben, und dass der Verwendungszweck der Beträge tatsächlich im Unterhalt der Beschwerdeführerin lag (und nicht etwa in Ferien oder der Bestreitung des gewöhnlichen Lebensunterhalts durch den Sohn). Auffällig sei auch, dass B.________ nicht vorbringe, die behauptete Bargeldunterstützung (insgesamt mehr als Fr. 47'000.--) steuerlich als Abzüge geltend gemacht zu haben. Insgesamt sei fragwürdig, weshalb die allfälligen Unterstützungsbeiträge nicht elektronisch an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien; die Begründung mit den hohen Gebühren sei angesichts aktenkundiger Überweisungen nicht überzeugend. Auch die Bestätigung der "Municipality U.________" vom 4. Juli 2023, welche - ohne nähere Angaben - bescheinige, dass B.________ die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2022 unterstütze, spreche gegen die Unterhaltsgewährung.  
 
5.5. Die dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden:  
 
5.5.1. Zunächst erscheint die Beurteilung der eingereichten Kontoauszüge von B.________ durch das Verwaltungsgericht nicht willkürlich. In der Tat belegen diese lediglich, dass B.________ im genannten Umfang Bargeld von seinem Konto bezogen hat. Sogar wenn diese Bezüge direkt vor den jeweiligen Ferien erfolgten, ist damit in keiner Weise dargetan, dass das Geld in der Folge tatsächlich für die Unterstützung der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Auch wenn freizügigkeitsrechtlich nicht vorgeschrieben ist, wie die Unterhaltsgewährung zu erfolgen hat, weshalb sie grundsätzlich auch durch Bargeldübergaben erfolgen kann, entbindet dies die antragstellende Person nicht, mit geeigneten Mitteln sowohl die tatsächliche Gewährung selbst als auch die Regelmässigkeit und Höhe der Unterhaltsleistungen zu belegen (vgl. vorne E. 4.3). Dass sich dies bei Bargeldzahlungen schwieriger gestaltet als beispielsweise bei Überweisungen, ist ein Risiko, dass die betroffenen Personen zu tragen haben, die sich ja letztlich selber für diese Form der Unterstützung entscheiden. Dass Überweisungen grundsätzlich möglich gewesen wären, ergibt sich aus den diesbezüglichen Zahlungsbelegen (vorne E. 5.3). Entsprechend durfte die Vorinstanz verlangen, dass die Beschwerdeführerin objektive Nachweise vorlegt, die zeigen, dass das abgehobene Bargeld tatsächlich dem Unterhalt der Beschwerdeführerin zu Gute kam. Dabei erscheint nicht willkürlich, dass die Vorinstanz alleine den Nachweis der Bargeldbezüge durch den Sohn B.________ zusammen mit den schriftlichen Bestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (dazu auch vorne E. 3.2) nicht als geeignetes Mittel zum Nachweis der Unterhaltsgewährung genügen liess.  
 
5.5.2. Daran ändert auch der blosse (allgemeine) Umstand, dass es in der kosovarischen Diaspora üblich sein mag, die in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen durch Bargeldzahlungen zu unterstützen, nichts. Dieses Vorbringen ist insbesondere nicht geeignet, im vorliegenden konkret zu beurteilenden Einzelfall nachzuweisen, dass eine Unterhaltsgewährung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Insoweit ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie darauf verzichtete, dies noch im Einzelnen zu thematisieren. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz zudem auch die Bestätigung der "Municipality U.________" vom 4. Juli 2023 in ihre Beurteilung miteinbezogen. Dabei hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bestätigung keinerlei weitere Angaben zum Umfang der Unterstützung (Höhe, Frequenz) enthält. Mangels entsprechender Angaben erscheint die Bestätigung der Wohngemeinde inhaltlich in der Tat zu unbestimmt, um den im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anh. I FZA erforderlichen Nachweis der regelmässigen Unterstützung - die, wie dargelegt, regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit erfolgen muss (vgl. vorne E. 4.1) - zu erbringen. Die Bescheinigung der Wohngemeinde aus dem Jahr 2023 ist somit zum Beleg von tatsächlicher Unterhaltsgewährung im erforderlichen Umfang von vornherein nicht geeignet. Die ältere Unterstützungsbestätigung aus dem Jahr 2011 liegt so weit in der Vergangenheit, dass sie von vornherein keinen aktuelle Unterhaltsgewährung zu belegen vermöchte; da sie zudem ebenfalls keine konkreteren Angaben zu Höhe und Regelmässigkeit der Unterhaltsgewährung enthält, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese ältere Bestätigung in ihrem Urteil nicht weiter berücksichtigte.  
 
5.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alle wesentlichen Sachverhaltselemente einbezogen und eine indiziengestützte Beweiswürdigung mit Blick auf den geltend gemachten Bargeldunterhalt vorgenommen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass sie die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht vorgenommen hätte. Vielmehr ist sie gestützt auf die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweise willkürfrei zum Schluss gekommen, dass nicht hinreichend erstellt ist, dass die Bargeldbezüge tatsächlich dem Unterhalt der Beschwerdeführerin dienten. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu einem anderen Schluss als diese kommt, begründet jedenfalls noch keine Willkür. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Nachweis für die Unterhaltsgewährung freizügigkeitsrechtlich der Beschwerdeführerin obliegt (vorne E. 4.3). Angesichts der wenigen tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen (vorne E. 5.3) durfte die Vorinstanz entsprechend davon ausgehen, dass der in der Schweiz ansässige Sohn B.________ der Beschwerdeführerin nicht im freizügigkeitsrechtlich erforderlichen Umfang Unterhalt gewährt. Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin aber auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA nicht.  
Bei diesem Ergebnis kann - wie schon im kantonalen Verfahren - die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht offen bleiben. 
 
6.  
 
6.1. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung) abzuweisen.  
 
6.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler