Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_2/2025
Verfügung vom 20. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann, Gemeinderat, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Beitragsplan für die Neuenalpstrasse der Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann/SG,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2025 (9C_28/2025).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 16. März 2025, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 22. Februar 2025 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2025 (9C_28/2025) zurückzieht,
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger