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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_194/2023  
 
 
Urteil vom 20. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Beweisergänzung, Strafverfahren 
 
Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2023 
(G-7/2022/10036890). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Strafverfahren gegen B.________ wegen Drohung stellte A.________ mit Eingaben vom 18. Januar 2022 bzw. 16. Februar 2023 diverse Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ablehnte, wobei sie festhielt, dass gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel zulässig sei (Art. 318 Abs. 3 StPO). 
Mit Eingabe vom 10. April 2023 führt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 an das Bundesgericht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16. und 17. April 2023 erneut Stellung genommen. 
 
2.  
Gegen die ablehnende Beweisergänzungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 86 BGG; Art. 380 i.V.m. Art. 394 lit. b StPO; Urteil 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.2). Sie schliesst das Verfahren indessen nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). 
Entscheide, mit denen ein Beweisantrag abgelehnt wird, sind in der Regel nicht geeignet, einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen, da es grundsätzlich möglich ist, den Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht zu wiederholen (Art. 394 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 134 III 188 E. 2.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier