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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_199/2023  
 
 
Urteil vom 20. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
a.o. Gerichtspräsident Jost, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, 
Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel BE, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 31. März 2023 (BK 23 49). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede hängig. Am 2. Februar 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den mit dem Fall befassten ausserordentlichen Gerichtspräsidenten Jost. Dieses wurde vom Berner Obergericht am 31. März 2023 abgewiesen. 
Mit Beschwerde vom 15. April 2023 beantragt A.________, diesen Beschluss wegen Prozessbetrugs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder sie hilfsweise selber durch unparteiische und unbefangene Richter - unter Ausschluss von Bundesrichter Denys - zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht an der Sache vorbei. Das blosse Einreichen einer Strafanzeige ("Widerklage") gegen Gerichtspräsident Jost ist nicht geeignet, dessen Unbefangenheit in Frage zu stellen, und von der Behandlung der gegen ihn gerichteten Anzeige ist er ohnehin ausgeschlossen. Da somit Gerichtspräsident Jost mit dieser Angelegenheit nichts zu tun hat, ist deren nach Ansicht des Beschwerdeführers unangemessene bzw. verspätete Behandlung von vornherein nicht geeignet, diesen befangen und damit den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten. Da Bundesrichter Denys an diesem Verfahren nicht beteiligt ist, erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbehalten des Beschwerdeführers gegen ihn. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi