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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_127/2023  
 
 
Urteil vom 20. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ramon Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
vom 13. Februar 2023 (BS.2022.13-EZO3). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 gegen den Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 1. März 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 16. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 20. März 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. April 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer