Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_213/2025
Urteil vom 20. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.
Gegenstand
Betreibungen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Februar 2025 (PS250013-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wird vom Kanton Zürich in den Betreibungen Nrn. uuu und xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 betrieben.
Gegen diese Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. März 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt unter anderem, zahlreiche kantonale Urteile erster und zweiter Instanz sowie die beiden bundesgerichtlichen Urteile 5A_900/2023 vom 18. März 2024 und 5A_831/2023 vom 11. April 2024 aufzuheben und für nichtig zu erklären. Alle diese Urteile sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie habe vor Obergericht einen entsprechenden Antrag gestellt, der ignoriert worden sei, doch belegt sie dies nicht mit präzisen Hinweisen auf ihre kantonale Beschwerde. Ihre Ausführungen geben zudem weder Anlass zur Eröffnung von Revisionsverfahren hinsichtlich der beiden bundesgerichtlichen Urteile noch zur Eröffnung von Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Urteile des Obergerichts.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Das Obergericht ist wegen mangelnder Begründung und aufgrund des Novenverbots auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen Beschwerde nicht auseinander. Darüber hilft auch ihr standardmässig erhobener Nichtigkeitsvorwurf nicht hinweg. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da das Obergericht eine Rüge übergangen haben soll, belegt sie wiederum nicht mit genauen Hinweisen auf ihre kantonale Beschwerde, was sie dem Obergericht vorgetragen hat.
5.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg