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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_374/2025  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Berichts- und Rechnungsprüfung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2024 (KES.2025.13). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 errichtete die KESB Kreuzlingen für A.________ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB
Am 25. September 2024 erstattete die Beiständin ihren Bericht an die KESB und ersuchte um dessen Genehmigung, um Festlegung der Aufwand- und Spesenentschädigung sowie um Weiterführung der Beistandschaft. 
Mit Entscheid vom 11. November 2024 genehmigte die KESB das Eingangsinventar. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer "Einsprache", in welcher er die Zuteilung eines anderen Pflegeheims und einer anderen Beistandsperson verlangte. 
Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung der Beiständin, unter Festsetzung der Entschädigung und der Spesen; sodann ordnete sie die Weiterführung der Beistandschaft an und wies den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ab, unter Bestätigung der eingesetzten Beiständin in ihrem Amt. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige keinen Pflegeplatz, weil dieser nur Kosten generiere und er nicht hilfsbedürftig sei, wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. April 2024 ab. 
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Zu beachten ist ferner, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und bloss appellatorische Ausführungen nicht ausreichen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Der Beschwerde mangelt es - abgesehen von einem sinngemässen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und einen sinngemässen Antrag auf "umfangreiche Entschädigungsfolgen zulasten der Täter- und Schuldnerschaft", welcher jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht - an einem Rechtsbegehren bzw. jedenfalls an einem konkreten Rechtsbegehren zur Sache. 
Sodann mangelt es auch an einer hinreichenden Begründung, inwiefern beim angefochtenen Entscheid der Sachverhalt willkürlich festgestellt oder Recht verletzt sein soll, denn der Beschwerdeführer setzt sich nicht in konkreter Weise mit den ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seiner Situation sowie den Erwägungen zur Notwendigkeit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und der Amtsführung der Beiständin auseinander. Vielmehr äussert er sich weitschweifig zur Psychiatrie, stellt in appellatorischer Weise Behauptungen zu seiner Lebens- und Gesundheitssituation auf und äussert sich zu weiteren Dingen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand haben. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli