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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_246/2025  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Geldwäscherei; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2024 (SBR.2024.33). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2025 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. März 2025 eine Frist bis zum 27. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 28. April 2025 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill