Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_282/2025
Urteil vom 20. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2025 (BK 25 30).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 8. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 22. April 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 6. Mai 2025 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Miglied: Die Gerichtsschreiberin:
Muschietti Arquint Hill