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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_327/2025  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 26. März 2025 (DGS.2025.10). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 26. März 2025 auf ein Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens nicht ein. Es führte aus, für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht zuständig zu sein. Ein möglicher Amtsmissbrauch durch Angestellte des Bundes gemäss Art. 312 StGB falle in die Kompetenz des Bundes bzw. der Bundesanwaltschaft. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob das Appellationsgericht auf das Gesuch um Einleitung eines Strafverfahrens zu Recht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Stattdessen führt er zusammengefasst aus, bei Straftaten in der Schweiz sei mangels Wohnsitzes keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben könnte. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill