Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_112/2025
Verfügung vom 20. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 19. Dezember 2024 (UE230321-O/U/BEE).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen (hierorts eingegangen am 6. Februar 2025) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 wurde mit Eingabe vom 3. März 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler