Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_300/2025  
 
 
Urteil 20. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Rechnungswesen, 
St. Georgenstrasse 13, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 31. März 2025 (AK.2024.586-AP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024 sprach das Untersuchungsamt St. Gallen A.________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'950.-- auferlegt. In der Folge ersuchte A.________ das Untersuchungsamt um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. August 2024 abgewiesen. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. November 2024 ab. Mit Entscheid vom 31. März 2025 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 3. April 2025 leitete die Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Rechtsschrift von A.________ vom 1. April 2025 weiter, in welcher dieser die "Annullierung" des Entscheids der Anklagekammer vom 31. März 2025 beantragt. Gestützt auf diese Eingabe von A.________ eröffnete das Bundesgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers detailliert dar, weshalb in seinem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der ihm mit Strafbefehl vom 1. Juli 2024 auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO nicht erfüllt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen wirft er der Vorinstanz ohne substanziierte Begründung Willkür (Art. 9 BV) vor und macht pauschal geltend, seine gesundheitliche und wirtschaftliche Situation sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden (Art. 29 Abs. 2 BV), obwohl sich die Vorinstanz damit ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn