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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_178/2024  
 
 
Urteil vom 20. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch E.________. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, elterliche Sorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2024 (LC240003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1964, Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1984; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2009. Sie sind die Eltern der beiden Kinder C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2013) und leben seit längerem getrennt. Das Obergericht des Kantons Zürich regelte das Getrenntleben mit Urteil vom 8. Dezember 2017.  
 
A.b. Am 28. Januar 2019 klagte B.________ beim Bezirksgericht Zürich auf Scheidung der Ehe. Dieses holte einen Bericht des Beistands der Kinder ein, hörte die Kinder an und bestellte ihnen, nachdem eine Mediation gescheitert war, in der Person von E.________ eine Vertreterin. Am 13. Juli 2021 ging beim Gericht ein psychologisches Gutachten zur Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Eltern ein. In der Folge konnten diese sich mit Ausnahme der elterlichen Sorge im Wesentlichen auf die Scheidungsnebenfolgen einigen und schlossen am 29. Oktober 2021 eine entsprechende Teilvereinbarung. Dabei nahmen sie die wechselnde Betreuung der Kinder bei gemeinsamer Obhut in Aussicht. Mit Urteil vom 13. Mai 2022 schied das Bezirksgericht die Ehe und genehmigte die Teilvereinbarung zu den Nebenfolgen. Im Weiteren traf es die folgenden Anordnungen:  
 
"2. [B.________] wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C.________ [...] und D.________ übertragen. Vorbehalten bleibt Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils. 
3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C.________ [...] und D.________ steht den Parteien weiterhin gemeinsam zu. 
4. Die Obhut für die Kinder C.________ [...] und D.________ wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist bei [B.________]." 
 
A.c. Hinsichtlich der elterlichen Sorge und des Wohnsitzes der Kinder erhob A.________ am 15. Juni 2022 Berufung beim Obergericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 28. November 2022 unter Kostenfolge ab und bestätigte die Anordnungen des Bezirksgerichts.  
 
A.d. Mit Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 (teilweise publiziert in: BGE 150 III 97) hiess das Bundesgericht die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts soweit die elterliche Sorge betreffend auf und wies die Angelegenheit an dieses zurück, damit es unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge prüfe, ob sich allenfalls in Teilbereichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt.  
 
B.  
Mit Urteil vom 13. Februar 2024 (eröffnet am 16. Februar 2024) entschied das Obergericht erneut über die elterliche Sorge. Dabei beliess es in teilweiser Gutheissung der Berufung vom 15. Juni 2022 C.________ und D.________ unter der gemeinsamen Sorge und übertrug der Mutter in teilweiser Einschränkung des Sorgerechts des Vaters die Entscheidbefugnis in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Mai 2022. 
 
C.  
A.________ gelangt am 12. März 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen erneut ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei den Eltern in Aufhebung des Urteils des Obergerichts die elterliche Sorge gemeinsam zu belassen. Eventuell sei den Eltern die Sorge gemeinsam zu belassen und der Mutter das alleinige Recht zum Entscheid über eine Therapie für C.________ zur Aufarbeitung der Trennung zuzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Am 15. Mai 2024 verzichtet das Obergericht auf das Einreichen einer Vernehmlassung. E.________ ersucht mit Eingabe vom 4. Juni 2024 darum, sie sei auch im bundesgerichtlichen Verfahren als Kindesvertreterin einzusetzen und angemessen zu entschädigen, verzichtet aber auf einen Antrag in der Sache. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 beantragt B.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Ausserdem ersucht auch sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Eine Replik ist nicht eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die im Scheidungsverfahren umstrittene elterliche Sorge und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG ohne Streitwert entschieden hat (vgl. bereits Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 150 III 97). Der Entscheid erging auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (vgl. Urteil 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 147 III 393). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Die Kindesvertreterin beantragt, sie sei auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht als solche einzusetzen. Das für dieses Verfahren massgebende Bundesgerichtsgesetz bietet hierfür keine Grundlage. Die Bezeichnung einer Kindesvertretung ist in diesem Verfahren indes nicht notwendig, da die im kantonalen Verfahren ernannte Vertreterin ihr Amt soweit nötig auch vor Bundesgericht ausüben kann und entsprechend entschädigt wird (Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 150 III 97).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
Wie bereits im Verfahren 5A_33/2023 gibt auch hier die Ausgestaltung der elterlichen Sorge über die Kinder C.________ und D.________ Anlass zur Beschwerde. In jenem Verfahren gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das Sorgerecht dürfe angesichts der gemeinsamen Ausübung der Obhut durch beide Eltern nicht der Mutter allein übertragen werden. Mit Blick auf den festgestellten Elternkonflikt habe das Obergericht aber zu prüfen, ob sich in Teilbereichen die Zuweisung alleiniger Entscheidbefugnisse an einen Elternteil rechtfertige (vgl. BGE 150 III 97 E. 4). 
Im nunmehr angefochtenen Urteil ging das Obergericht von seinen bereits im Urteil vom 28. November 2022 getroffenen Feststellungen aus, die vor Bundesgericht nicht erfolgreich in Frage gestellt worden waren (vgl. Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3 und 4.4 [teilweise publiziert in: BGE 150 III 97]). Es traf keine neuen Abklärungen und hat auch die Parteien nicht nochmals angehört. Dabei erwog das Gericht, der Elternkonflikt und die Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit beträfen sämtliche Lebensbereiche der Kinder, in denen die Eltern gemeinsame Entscheide zu treffen hätten. Insbesondere hob es das unversöhnliche, herablassende, abwertende und grenzüberschreitende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau hervor und verwies auf zahlreiche aktenkundige Vorfälle, die Konflikte und Blockaden in verschiedenen Lebensbereichen aufzeigten. Auch in Zukunft bestehe damit in den meisten Lebensbereichen der Kinder die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Konflikte auftreten und Entscheidungen blockiert werden könnten. Es seien daher jene Teilinhalte der elterlichen Sorge ins Auge zu fassen, die für das Wohlergehen sowie die Lebensplanung und -gestaltung der Kinder von herausragendem Stellenwert seien und in denen es im Interesse des Kindeswohls von besonderer Bedeutung sei, dass Entscheidungen in Zukunft nicht blockiert würden. Entsprechend diesen Überlegungen und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten (vgl. vorne Bst. A.b) übertrug das Obergericht die Entscheidbefugnisse in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versorgung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder an die Beschwerdegegnerin. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine bundesrechtswirdrige Sachverhaltsfeststellung vor. Das Gericht habe es unterlassen, die im Zeitpunkt seines Entscheids am 13. Februar 2024 massgebenden tatsächlichen Umstände festzustellen. Die Notwendigkeit für derartige Abklärungen zeige bereits der Umstand, dass das Bundesgericht die Sache an die kantonale Instanz zurückgewiesen und nicht selbst entschieden habe. Mit dem Rückweisungsentscheid habe das Bundesgericht die Vorinstanz zumindest implizit zur weiteren Klärung des Sachverhalts verpflichtet. Diese habe die notwendige Aktualisierung des Sachverhalts indes unterlassen und stattdessen gestützt auf die per 28. November 2022 festgestellten Umstände entschieden. Diese Umstände seien jedoch anderthalb Jahre alt und veraltet. Das Verhältnis zwischen den Eltern und insbesondere ihre Zusammenarbeit in den Kinderbelangen habe sich verbessert und normalisiert, wie zahlreiche Beispiele zeigen würden. Auch habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers verändert und seien die Kinder älter geworden, sodass ihrer Meinung nunmehr höheres Gewicht beizumessen sei. Verschiedene von der Vorinstanz getroffene Annahmen würden daher nicht mehr zutreffen. Folglich habe diese gestützt auf Umstände entschieden, die heute keine Bedeutung mehr hätten, und entscheidwesentliche Umstände nicht berücksichtigt.  
Indem das Obergericht den Parteien vor Ausfällung des neuen Urteils keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum wesentlichen Sachverhalt zu äussern, habe es ausserdem den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Es sei dem Beschwerdeführer denn auch nicht möglich gewesen, die Vorinstanz auf wesentliche Entwicklungen hinzuweisen. 
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet das Vorgehen der Vorinstanz als korrekt. Der Beschwerdeführer habe die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 28. November 2022 nicht erfolgreich in Frage zu stellen vermocht. Auf diese könne heute daher nicht mehr zurückgekommen werden. Neue Vorbringen dürften nicht in das Verfahren eingebracht werden und eine Aktualisierung des Sachverhalts, wie der Beschwerdeführer sie wünsche, sei nicht zulässig. Ohnehin hätten die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid des Obergerichts nicht wesentlich verändert, sodass weitere Abklärungen keine neuen Erkenntnisse versprächen. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei unter diesen Umständen nicht zu erkennen.  
 
5.  
 
5.1. Sind wie hier Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Aus diesem sog. uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der auch für die Berufungsinstanz gilt (vgl. statt vieler Urteil 5A_895/2022 vom 17. Juli 2023 E. 9.3), folgt die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 128 III 411 E. 3.2.1 [zu aArt. 145 Abs. 1 ZGB]). Es entscheidet gestützt auf die aktuellen Verhältnisse (Urteile 5A_984/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3; 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 3 [beide zu Art. 446 Abs. 1 ZGB]). Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bundesgericht - dieses klärt den Sachverhalt in der Regel nicht selbst ab (vgl. statt vieler Urteil 5A_556/2023 vom 2. Februar 2024 E. 8) - hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuten Entscheid daher die Entscheidgrundlage zu aktualisieren (Urteil 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 a.E., in: FamPra.ch 2024 S. 217; vgl. auch Urteil 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 144 III 469, aber in: FamPra.ch 2019 S. 261). Dabei hat sie zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dieser Pflicht kommt das Gericht nach, wenn es sich bei den Parteien nach solchen Änderungen erkundigt. Dadurch wird es in die Lage versetzt, falls nötig zielgerichtet weitere Abklärungen zu treffen.  
Auf diese Weise lebt das Gericht gleichzeitig dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nach, der in der gegebenen Situation eine Anhörung der Parteien sowohl nach der Rückweisung (vgl. BGE 119 Ia 136 E. 2e; Urteile 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3.1; 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3) als auch zu allfälligen neuen Erkenntnissen gebietet (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). 
 
5.2. Das Obergericht hat am 13. Februar 2024 erneut über die elterliche Sorge entschieden, ohne den Parteien zuvor die Möglichkeit einzuräumen, sich zu allfällig eingetretenen Änderungen zu äussern. Damit hat es nach dem Ausgeführten nicht nur die von Art. 296 Abs. 1 ZPO geforderte Aktualisierung der Entscheidgrundlage unterlassen, sondern auch den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt. In der Folge hat das Obergericht in seinem Urteil auf einen deutlich über ein Jahr zuvor festgestellten Sachverhalt abgestellt, was in den hier betroffenen Kinderbelangen, in denen sich die Verhältnisse schnell verändern können (vgl. BGE 133 III 553 E. 5; Urteil 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 6.3), auch im Ergebnis nicht angeht. Soweit die Beschwerdegegnerin dagegen vorträgt, seit dem Urteil vom 28. November 2022 seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten, bleibt dies unbegründet und allzu pauschal.  
 
5.3. Anders als die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin meinen, ändert am Ausgeführten auch die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts nichts: Zwar sind sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen und die Parteien an den Rückweisungsentscheid gebunden und ist es ihnen verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen. Vorbehalten bleiben allerdings zulässige Noven (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2). Im Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 1 ZPO dürfen solche unabhängig von den Beschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ins Verfahren eingebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), womit wesentliche Entwicklungen des Sachverhalts berücksichtigt werden können und die vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geforderte Aktualisierung möglich ist. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist dies auch mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG unproblematisch. Diese Bestimmung schränkt lediglich die Möglichkeit ein, nach der Rückweisung zulässig Noven nicht vor der kantonalen Instanz, sondern erst in einem allfälligen erneuten Verfahren vor Bundesgericht einzubringen.  
Daher bleibt vorliegend unerheblich, dass der Beschwerdeführer den dem Berufungsentscheid vom 28. November 2022 zugrunde liegenden Sachverhalt im früheren Verfahren nicht in Frage zu stellen vermochte (vgl. vorne E. 3). Sodann könnte dem Obergericht nicht gefolgt werden, falls es mit dem Hinweis, das Verfahren sei mit der Rückweisung in den Stand der Urteilsfällung versetzt worden, ausdrücken wollte, nach der Rückweisung seien im kantonalen Verfahren keine Noven und daher keine Sachverhaltsergänzungen mehr zulässig, weil die Urteilsberatung bereits begonnen habe (vgl. Urteil 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Diese Sichtweise wäre mit den dargelegten Grundsätzen nicht zu vereinbaren und kann auch nicht aus dem Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 (teilweise publiziert in: BGE 150 III 97) abgeleitet werden, das sich zu den tatsächlichen Grundlagen des erneut zu treffenden Entscheids nicht äussert. 
 
6.  
 
6.1. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen der bundesrechtswidrigen Sachverhaltsfeststellung und der Gehörverletzung als begründet. Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und erstmals über die sich stellenden Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.7), und auch eine Heilung der Gehörsverletzung fällt ausser Betracht (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Folglich ist das Urteil vom 13. Februar 2024 aufzuheben und die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Parteien anhöre, die tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Angelegenheit soweit notwendig aktualisiere und gestützt auf die aktuellen Verhältnisse über die im Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 (teilweise publiziert in: BGE 150 III 97) angeordnete Prüfung der Übertragung alleiniger Entscheidungsbefugnisse auf einen Elternteil neu entscheide (Art. 107 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde sich zu dieser (materiell-rechtlichen) Problematik äussert, ist an dieser Stelle daher nicht mehr darauf einzugehen. Dies gilt namentlich für den Vorwurf, das Obergericht habe mit seinem Vorgehen das gemeinsame Sorgerecht "vollständig ausgehöhlt". Das Obergericht wird ausserdem über die Kosten des kantonalen Verfahren neu zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
6.2. Betreffend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gilt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung unabhängig von den gestellten Anträgen als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. der Kosten der Kindsvertreterin [Urteil 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3]) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege. Die diesbezüglichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) sind erfüllt. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen hat, ist sein Gesuch gegenstandslos geworden (BGE 109 Ia 5 E. 5), soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft. Hingegen ist es nicht gegenstandslos geworden, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zwar wird dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ist indessen nicht anzunehmen, dass er die ihm zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können. Damit sind die Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, beiden Parteien ihre Vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände beizuordnen und diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 113). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen wird. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt Michael Felder als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet.  
 
3.  
 
3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.  
 
3.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.  
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Dr. Markus Krapf wird aus dieser mit Fr. 4'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Rechtsanwalt Michael Felder wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber