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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_248/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration HG F 15, 
Rämistrasse 101, 8092 Zürich, 
vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwälte, 
2. ETH-Beschwerdekommission, 
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ablehnung der Zurverfügungstellung und Bezahlung 
einer persönlichen Assistenz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bunderverwaltungs- 
gerichts, Abteilung I, vom 14. März 2023 (A-1190/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren 1964) verunfallte 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- bzw. Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Neurologen rund 20 %. 
Im Januar 2018 schloss A.________ sein Biologiestudium an der Universität Bern ab. Mit Entscheid vom 27. August 2019 liess die Beschwerdekommission der ETH Zürich ihn zum Masterstudium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) in Umweltnaturwissenschaften zu. 
 
B.  
 
B.a. Am 1. Oktober 2019 stellte A.________ bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter anderem ersuchte er um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienen. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, Tätigkeiten wie das Zusammensuchen, Organisieren und Ausdrucken von Unterlagen der Lehrveranstaltungen auf verschiedenen Plattformen der ETH Zürich sowie die Anmeldeformalitäten für einzelne Lehrveranstaltungen würden ein Pensum von 20 % beanspruchen; ihm fehle behinderungsbedingt die Kapazität für das eigentliche Studium, wenn er selbst diese "Verwaltungsarbeiten" ausführen müsse.  
 
B.b. Die ETH Zürich wies das Gesuch vom 1. Oktober 2019 in Bezug auf die persönliche Assistenz mit Verfügung vom 20. November 2019 ab. Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde blieb erfolglos. Die ETH-Beschwerdekommission wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.c. Das von A.________ daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils für die Dauer seines Masterstudiums an der ETH Zürich eine persönliche Assistenz für "technisch-administrative Aufgaben" zu organisieren und zu bezahlen; eventualiter sei ihm eine solche Assistenz zu organisieren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und gegebenenfalls eine neuropsychologische Begutachtung anzuordnen. 
Das Bundesverwaltungsgericht und die ETH-Beschwerdekommission beantragen Beschwerdeabweisung. Die ETH Zürich liess sich am 5. Juli 2023 vernehmen und ersucht um Nichteintreten, eventuell um Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Die frist- (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (vgl. Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, insbesondere nicht unter Art. 83 lit. t BGG (vgl. auch Urteil 2C_301/2023 vom 9. November 2023 E. 1.2).  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter anderem berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).  
 
1.2.1. Die ETH Zürich bestreitet das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Zum einen sei dieser inzwischen so gut mit den administrativen Abläufen vertraut, dass ihm eine Assistenz keinen praktischen Nutzen bringen würde. Zum anderen weist die ETH Zürich auf den Studienfortschritt des Beschwerdeführers hin. Ihm würden zum Studienabschluss noch 10 % der ECTS-Kreditpunkte fehlen, die durch Vorlesungen und damit zusammenhängende Leistungsnachweise zu erwerben seien. Hinzu kämen zwar die Studienleistungen für die Berufspraxis und die Masterarbeit. Weder für die Berufspraxis noch für die Masterarbeit sei jedoch die vom Beschwerdeführer gewollte Assistenz erforderlich. Arbeiten wie das Beschaffen und Ausdrucken von Unterrichtsmaterialien würden für diese Studienleistungen keine Rolle mehr spielen.  
 
1.2.2. Die Vorbringen der ETH Zürich sind nicht stichhaltig. Soweit dem Beschwerdeführer für den Abschluss der unterrichtsbasierten Lerneinheiten noch ECTS-Kreditpunkte fehlen, besteht ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Zudem bezieht der Beschwerdeführer seine Anträge auf die gesamte Dauer des Masterstudiums. Der Streitgegenstand (zum Begriff: BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 125 V 413 E. 2a) umfasst mit anderen Worten sachlich und zeitlich einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Assistenz für das Masterstudium und nicht für einzelne Verrichtungen innerhalb bestimmbarer Lerneinheiten. Die von der ETH Zürich überdies vorgebrachten Zweifel an der Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs sind nicht im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen, sondern im materiellen Teil zu prüfen, denn sie betreffen die materiellen Voraussetzungen des umstrittenen Anspruchs.  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob das Bundesrecht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für technisch-administrative Arbeiten (z.B. das Zusammensuchen von Vorlesungsunterlagen) im Rahmen eines Masterstudiums an der ETH Zürich einräumt. 
 
3.1. Die ETH Zürich ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Als solche ist sie an die Grundrechte gebunden (BGE 147 I 73 E. 3.1 und E. 6). Weiter untersteht die ETH Zürich dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG, SR 151.3; Urteil 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Das von ihr autonom erlassene Verordnungsrecht regelt die letztinstanzlich strittige Frage nicht. Weder die Verordnung über die Zulassung zu Studien (Zulassungsverordnung ETH Zürich, SR 414.131.52) noch die Verordnung über Lerneinheiten und Leistungskontrollen (Leistungskontrollverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) enthalten weiterführende Bestimmungen über die Bestellung und Bezahlung einer Assistenz.  
 
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch aus dem BehiG ableite. Es kam zum Ergebnis, dass der Wortlaut des Gesetzes und die Materialien keine abschliessende Beurteilung der aufgeworfenen Frage ermöglichen würden. Ein allfälliger Anspruch auf eine Assistenz könne jedoch ohnehin nur im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bestehen. Dabei spiele auch eine Rolle, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handle und auf welcher Ausbildungsstufe die Assistenz zum Einsatz komme (angefochtener Entscheid, E. 5.4.4). Im konkreten Fall sei ein Zweitstudium zu beurteilen. Bei einer zweiten universitären Ausbildung müsse von der Eigenverantwortung der Studierenden ausgegangen werden, und es sei nicht Aufgabe einer Hochschule, mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand einer in der Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person das Studium zu ermöglichen (angefochtener Entscheid, E. 5.8). Bezogen auf den konkreten Fall kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Ergebnis, es sei unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer eine Assistenz zur Verfügung zu stellen (angefochtener Entscheid, E. 6.1).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Tragweite des BehiG und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) zu verkennen. Aus diesen Bestimmungen folge eine positive Leistungspflicht der ETH Zürich, was auch einem allgemeinen Konsens der schweizerischen Hochschulen entspreche. Dieser Leistungsanspruch gelte auch für ein Zweitstudium. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene fallbezogene Anspruchs- und Verhältnismässigkeitsprüfung.  
 
3.4. Die ETH Zürich macht vor Bundesgericht zusammengefasst geltend, es fehle eine Rechtsgrundlage für den fraglichen Anspruch, und ausserdem führe die beantragte Assistenz zu einer unzulässigen Privilegierung des Beschwerdeführers.  
 
3.5. Ausgehend von den vorinstanzlichen Erwägungen und den Rügen der Parteien ist zunächst auf den Regelungsgehalt des BehiG einzugehen (E. 4 hiernach). Danach ist bezogen auf den konkreten Fall zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz verneinen durfte (E. 5 hiernach).  
 
4.  
Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer leidet unstrittig an einer Behinderung im Rechtssinn und kann sich daher auf das BehiG berufen. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes unter anderem auf die "Aus- und Weiterbildung" (Art. 3 lit. f BehiG). Im Bildungsbereich ist grundsätzlich von einem weit gefassten sachlichen Anwendungsbereich auszugehen (SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 377; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 229; COPUR/PÄRLI, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung - Pflichten der Hochschulen, Jusletter vom 15. April 2013, N. 14). Vor diesem Hintergrund fällt das Masterstudium des Beschwerdeführers in den sachlichen Anwendungsbereich, zumal die ETH Zürich die Anwendbarkeit des BehiG nicht im Grundsatz bestreitet. Ob ein Zweitstudium im Hinblick auf den Nachteilsausgleich anders zu beurteilen ist wie ein Erststudium - so die Vorinstanz (E. 3.2 hiervor) -, beschlägt die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Ausgleichsmassnahme (vgl. E. 4.7 hiernach).  
 
4.2. Das Behindertengleichstellungsgesetz umschreibt in allgemeiner Weise, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und bestimmt spezifisch für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG) :  
 
"Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: 
a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; 
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." 
Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Welche Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen dieses Beseitigungsanspruchs im Einzelnen vorzukehren hat, konkretisiert das Gesetz nicht (vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, N. 65). Auch auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weiterführenden Bestimmungen (anders etwa für vom Bund zu erlassende Bauvorschriften und von ihm angebotene Dienstleistungen, Art. 8 und Art. 9 der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung [BehiV, SR 151.31]). 
 
4.3. Fraglich ist, wie Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG auszulegen ist.  
 
4.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 II 43 E. 3.2, mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Während der deutsche und italienische Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG die Formulierung verwenden, das Gemeinwesen dürfe den Beizug einer Assistenz nicht erschweren (im italienischen Wortlaut: "ostacolate"), heisst es im französischsprachigen Gesetzestext, es liege eine Benachteiligung vor "[...] lorsque l'utilisation de moyens auxiliaires spécifiques aux personnes handicapées ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur sont pas accordées". Der französische Gesetzestext liesse für sich betrachtet die Folgerung zu, das Gemeinwesen sei verpflichtet, im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG den behinderten Personen eine Assistenz zu bestellen. Die anderen Landessprachen lassen sich hingegen so verstehen, der Gesetzgeber habe die dem BehiG unterstehenden Bildungsinstitutionen lediglich verpflichtet, den Beizug einer Assistenz durch die behinderte Person zuzulassen.  
Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG erweist sich somit als mehrdeutig. Die Literatur weist denn auch, soweit sie sich näher mit Art. 2 Abs. 5 BehiG befasst, darauf hin, dass diese Bestimmung nicht umschreibt, welche Massnahmen des Nachteilsausgleichs geboten sind, sondern, welche Verhaltensweisen verboten sein sollen (CYRIL MIZRAHI, L'égalité des personnes handicapées dans le domaine de la formation, in: Bellanger/Tanquerel, L'égalité des personnes handicapées, 2017, S. 198; vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 f.; DIES., a.a.O. [Jusletter], N. 65 f.; COPUR/NAGUIB, Bildung, in: Naguib/Pärli/Copur/Studer [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, N. 292).  
 
4.3.3. Das BehiG entstand als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" (vgl. BBl 2001 1715 ff. [im Folgenden zitiert als Botschaft BehiG]). Das übergeordnete Ziel des Erlasses besteht darin, behinderten Menschen vergleichbare oder gleichwertige Lebensbedingungen zu verschaffen wie sie für Menschen ohne Behinderung herrschen (Botschaft BehiG, S. 1773). Um dieses Ziel zu erreichen, wählte der Bundesrat einen sog. "umgebungsbezogene[n]" Ansatz (Botschaft BehiG, S. 1774). Demgemäss soll das Behindertengleichstellungsgesetz die wirtschaftlich-sozialen Rahmenbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung behinderter Menschen verbessern (Botschaft BehiG, S. 1774). Ein dem heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG entsprechender Artikel fehlte indessen im bundesrätlichen Entwurf ebenso wie ein mit Art. 8 Abs. 2 BehiG vergleichbarer Beseitigungsanspruch (vgl. BBl 2001 1840 ff.). Erst im Verlauf der parlamentarischen Debatte fanden diese Bestimmungen Eingang in das Gesetz. Sie gehen auf einen im Nationalrat eingebrachten Kommissionsantrag (AB N 2002 932; AB N 2002 944) zurück, der im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung eines chancengleichen Zugangs zur Bildung begründet wurde (AB N 2002 933, 936 f.; vgl. auch die Diskussion im erstberatenden Ständerat über eine ähnliche Bestimmung AB S 2001 615-617).  
Der Ständerat stimmte im Differenzbereinigungsverfahren dem Vorschlag des Nationalrates zu (AB S 2002 709 f.). Im weiteren Verlauf der parlamentarischen Debatte war vor allem lit. b des heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG umstritten; eine vertiefte Auseinandersetzung mit lit. a fand hingegen nicht statt (AB S 2002 709; AB N 2002 933; AB N 2002 1724 f.; AB S 2002 1070 f.). Aus den Voten im Parlament erschliesst sich nicht, welche Tragweite dem heutigen Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG beigemessen wurde (vgl. bspw. die Voten Bruderer, AB N 2002 933 sowie Wirz-von Planta, AB N 2002 1725). 
 
4.3.4. Der "umgebungsbezogene" Ansatz des Behindertengleichstellungsgesetzes (E. 4.3.3 hiervor) beruht auf der Überlegung, dass die Ansprüche nach diesem Erlass zusätzlich zu den finanziellen Leistungen des Sozialversicherungsrechts auszurichten sind (Botschaft BehiG, S. 1774, S. 1800). Gesetzessystematisch betrachtet besteht also ein Wechsel- bzw. Komplementärverhältnis zwischen dem Behindertengleichstellungsgesetz und insbesondere dem Leistungskatalog der Invalidenversicherung. Auf diesen Zusammenhang wiesen verschiedene Parlamentarierinnen und Parlamentarier auch im Verlauf der parlamentarischen Diskussion hin (AB S 2001 609; AB N 2002 937; vgl. auch die Hinweise auf die 4. IV-Revision in AB N 2002 931 und AB N 2002 972 und 974). Er ist für die Auslegung des Behindertengleichstellungsgesetzes insofern von Bedeutung, als die Leistungen der Invalidenversicherung und die Ansprüche nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gemeinsam im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel (E. 4.3.3 hiervor) zu betrachten sind (vgl. Botschaft BehiG, S. 1774 sowie S. 1792, mit Hinweisen auf die 4. IV-Revision).  
 
4.3.5. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bezweckt, den Eintritt von Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben sowie die ökonomischen Folgen der Invalidität auszugleichen (Art. 1a lit. a und lit. b IVG). Um diese Zielsetzung zu erreichen, richtet die Invalidenversicherung unter anderem Assistenzbeiträge aus. Diese mit der 6. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 5659; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch BGE 145 V 278 E. 2.2) eingeführte Leistungskategorie umfasst einen Geldbetrag, der an zu Hause lebende volljährige Bezügerinnen und Bezüger von Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird (Art. 42quater ff. IVG; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010 [nachfolgend Botschaft 6. IV-Revision], BBl 2010 1817 ff., 1835). Dabei gilt als hilflos, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit in alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).  
Der Assistenzbeitrag ermöglicht den Berechtigten, eine Person einzustellen, die für sie Hilfeleistungen in alltäglichen Lebensverrichtungen, der Haushaltsführung, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Erziehung und Kinderbetreuung, der Ausübung gemeinnütziger oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Überwachung erbringt (BGE 145 V 278 E. 2.2; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2023, N. 3 und N. 10 zu § 37; Botschaft 6. IV-Revision, BBl 2010 1904). Er berechnet sich - ausgehend vom Grad der Hilflosigkeit einer Person - anhand des konkreten Hilfsbedarfs einer Person (dazu BGE 148 V 408 E. 4; 140 V 543 E. 3). 
Wird die Assistenz im Bereich der Aus- und Weiterbildung eingesetzt, umfasst sie nach der Verwaltungspraxis namentlich die Herstellung des Kontakts mit der Aussenwelt. Nicht vergütet wird hingegen eine Unterstützung bei der Stoffvermittlung. Diese bleibt Aufgabe der Lehrpersonen und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung (Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB] des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, Version 15, Stand: 1. Januar 2024, N. 4046 und N. 4052). 
 
4.3.6. Die Invalidenversicherung sieht demnach mit dem Assistenzbeitrag eine Leistungskategorie vor, die stark dem vorliegend umstrittenen Anspruch ähnelt. Allerdings sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Behindertengleichstellungs- und Invalidenversicherungsgesetz nicht deckungsgleich. Nicht jede behinderte Person im Sinn von Art. 2 BehiG erfüllt die Voraussetzungen der Hilflosigkeit im Sinn von Art. 9 ATSG. Würde Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG vor diesem Hintergrund als reine Zulassungs- oder Duldungspflicht verstanden, wären Personen, die sich zwar auf das Behindertengleichstellungsgesetz berufen können, aber die sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, weiterhin benachteiligt. Mit der gesetzessystematisch gebotenen Gesamtbetrachtung der Leistungen zu Gunsten behinderter Menschen (E. 4.3.4 hiervor) ist dieses Ergebnis schwer vereinbar. Allerdings lässt sich allein aus diesem systematischen Zusammenhang kein zwingendes Auslegungsergebnis ableiten. Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Leistungsniveau des Behindertengleichstellungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechts sind Folge einer bereichsspezifischen Regelung und können nicht einzig gestützt auf eine systematische Auslegung korrigiert werden (vgl. zu den Grenzen einer systematischen Auslegung K RAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl. 2024, S. 100 f.; vgl. auch BGE 149 III 179 E. 4.3; 139 II 460 E. 3.3).  
 
4.4. Ergeben die Auslegungselemente - wie vorliegend - kein klares Bild und sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die am besten der Verfassung entspricht (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 I 2 E. 3.2.1; 143 III 385 E. 4.1; KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 116 f.). Eine solche verfassungskonforme Auslegung findet ihre Schranken im Massgeblichkeitsgebot (Art. 190 BV). Sie darf nicht dazu führen, einen in Form des Bundesgesetzes gekleideten Entscheid des Bundesparlaments zu übergehen (vgl. BGE 147 I 206 E. 2.3; 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1). Ein solcher Vorentscheid des Gesetzgebers ist vorliegend weder aus dem Wortlaut noch den Materialien von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG ableitbar (E. 4.3 hiervor). Daher bleibt zu prüfen, welche weiteren Wertungsgesichtspunkte sich auf Verfassungsstufe finden und wie sich diese auf die Auslegung des BehiG auswirken.  
 
4.4.1. Das Behindertengleichstellungsgesetz setzt den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, der auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV Bezug nimmt, um. Daher ist es im Licht von Art. 8 Abs. 2 BV zu interpretieren.  
Das Diskriminierungsverbot verlangt von staatlichen Behörden nicht nur, diskriminierende Verhaltensweisen zu unterlassen. Darüber hinaus verpflichtet Art. 8 Abs. 2 BV sie auch dazu, aktiv auf die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen hinzuwirken. Die Rechtsprechung hat diesen Teilgehalt des Diskriminierungsverbots insbesondere auch im Bildungsbereich und im Prüfungsrecht anerkannt (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.2.2; 138 I 162 E. 4.6.2; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch MIZRAHI, a.a.O., S. 224 f.; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Volume II, 2018, N. 3181; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 178). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.109) spricht in diesem Zusammenhang von "angemessenen Vorkehrungen" bzw. "aménagements raisonnables" (Art. 2 BRK) zugunsten behinderter Menschen. Solche Massnahmen beseitigen punktuell eine konkret gegebene Benachteiligung und wollen so rechtsgleiche bzw. diskriminierungsfreie Bedingungen schaffen (MORGANE VENTURA, Interdiction de la discrimination, droit d'accès et aménagements raisonnables, SRIEL 2020, S. 685 f.; TAREK NAGUIB, in: UNO-Behindertenrechtskonvention, Stämpflis Handkommentar, 2023, N. 26 ff. zu Art. 2 BRK). 
 
4.4.2. Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).  
 
4.4.3. Das Recht von behinderten Personen auf chancengleiche Teilhabe an staatlichen Bildungsangeboten ist nicht nur in der Bundesverfassung verankert, sondern wird auch durch mehrere von der Schweiz ratifizierte Menschenrechtsverträge bekräftigt.  
Art. 13 Abs. 2 lit. c des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, SR 0.103.1) gewährleistet ein Recht auf Hochschulbildung. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, im Sinn einer sofort wirkenden Unterlassungspflicht den diskriminierungsfreien Zugang zur staatlichen Bildung sicherzustellen; darüber hinaus sind sie angehalten, auf die volle Verwirklichung dieses Rechts für Personen mit Behinderung hinzuwirken (vgl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights [CESCR], General Comment No 5, § 35; CESCR, General Comment No 6, § 36). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 13 Abs. 2 lit. c des UNO-Pakt I jedoch nicht direkt anwendbar: Es lässt sich daraus kein subjektives Recht auf eine Ausbildung auf der Sekundärstufe oder auf eine Hochschulbildung ableiten (vgl. BGE 136 I 290 E. 2.3.1; 135 I 161 E. 2.2; 126 I 240 E. 2 u. 3; 120 Ia 1 E. 5c; Urteile 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 2D_13/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2). 
Nach Art. 24 Abs. 5 BRK haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck ergreifen sie angemessene Vorkehrungen (zum Begriff vgl. E. 4.4.1 hiervor). Gemäss Erläuterungen des Comité des droits des personnes handicapées zur UNO-Behindertenrechtskonvention gilt es insbesondere verhaltensbezogene, physische, sprachliche, kommunikative und finanzielle Barrieren in der Tertiärbildung abzubauen. Entsprechende Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen effektiv sein und die Vertragsstaaten haben ausdrücklich positive Massnahmen ("mesures d'action positive") zu ergreifen (Observation générale no 4 sur le droit à l'éducation inclusive vom 25. November 2016, CRPD/C/GC/4 des Comité des droits des personnes handicapées, Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), § 38 [im Folgenden zitiert als Observation générale]). Ob Art. 24 Abs. 5 BRK direkt anwendbar ist, wurde durch das Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt (vgl. BGE 142 V 523 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat Art. 24 Abs. 1BRK (BGE 149 I 41 E. 7; 145 I 142 E. 5.1; Urteile 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.1; 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.1) und Art. 5 BRK (Urteile 8C_633/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2; 8C_390/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2) direkte Anwendbarkeit zugesprochen (vgl. auch Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Indessen können auch nicht justiziable Bestimmungen des Völkerrechts und die dazu publizierten Erläuterungen von internationalen Gremien in die Auslegung einfliessen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; 137 I 305 E. 3.2 und E. 6.5 f.; vgl. für die BRK: Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 19. Dezember 2012, BBl 2012 661 ff., 674 f.).  
 
4.4.4. Schliesslich ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen. Gestützt auf das Recht auf Privatleben in Kombination mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK) sind die Konventionsstaaten verpflichtet, behinderten Menschen staatliche Leistungen auszurichten, wenn ein Bezug zwischen dieser Leistung und dem Privatleben der Betroffenen besteht. Die umstrittene staatliche Leistung muss Voraussetzung der Entfaltung elementarer Persönlichkeitsaspekte sein; nur dann trifft den Staat unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) eine (positive) Leistungspflicht (vgl. Urteile Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998 [Nr. 21439/93], Recueil CourEDH 1998-I, S. 412 § 27, 33; Zehnalová und Zehnal gegen Tschechische Republik vom 14. Mai 2002 [Nr. 38621/97], Recueil CourEDH 2002-V, S. 317; Glaisen gegen Schweiz vom 25. Juni 2019, [Nr. 40477/13], § 47 ff.; Sentges gegen Niederlande vom 8. Juli 2003 [Nr. 27677/02]). Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK) wird verletzt, wenn es Staaten ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung unterlassen, Personen unterschiedlich zu behandeln, deren Situationen sich erheblich voneinander unterscheiden. Die Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn eine Massnahme eine besonders nachteilige Auswirkung ("particularly prejudicial impact") auf eine bestimmte Person hat. Die Nachteile müssen im Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal ("protected ground"), der Situation der Person und dem geltend gemachten Diskriminierungstatbestand stehen. Die Schwelle der Erheblichkeit gilt auch, wenn positive Massnahmen seitens des Staats in Frage stehen (Urteile Arnar Helgi L árusson gegen Island vom 31. Mai 2022, [Nr. 23077/19], § 56; Toplak und Mrak gegen Slowenien vom 26. Oktober 2021, [Nr. 34591/19], § 111).  
Gemäss der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 14 EMRK im Lichte des Begriffs "angemessene Vorkehrungen" nach der BRK auszulegen. Nach Art. 2 BRK werden "angemessene Vorkehrungen" als notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen definiert, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen oder ausüben können (Urteile Arnar Helgi L árusson gegen Island vom 31. Mai 2022, [Nr. 23077/19], § 59 [positive Leistungspflicht dort verneint, da die Massnahme im konkreten Fall zu einer "unverhältnismässigen oder unbilligen Belastung" für die Gemeinde geführt hätte, vgl. § 63]; Toplak und Mrak gegen Slowenien vom 26. Oktober 2021, [Nr. 34591/19], § 114; Çam gegen Türkei vom 23. Februar 2016, [Nr. 51500/08], § 65; vgl. auch [zu Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, welches die Schweiz nicht ratifiziert hat] Urteile G.L. gegen Italien vom 10. September 2020, [Nr. 59751/15], § 50 ff.; Enver Sahin gegen Türkei vom 30. Januar 2018, [Nr. 23065/12], § 64 ff.).  
Die Rechtsprechung des EGMR verdeutlicht, dass unter bestimmten Umständen ein grundrechtsunmittelbarer Anspruch von behinderten Personen auf staatliche Leistungen im Bildungsbereich bestehen kann. Dieser Anspruch ist jedoch stets ins Verhältnis zu setzen zur Belastung des Gemeinwesens. 
 
4.5. Unter Berücksichtigung des dargelegten verfassungs- und menschenrechtlichen Umfelds ist Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG dahingehend zu interpretieren, dass das Gemeinwesen auch verpflichtet ist, aktiv auf chancengleiche Bedingungen der Teilhabe an Bildung hinzuwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich E. 4.6) kann sich daraus ein gesetzlicher Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz ableiten. Einzig diese Interpretation trägt dem engen Zusammenhang von Art. 2 Abs. 5 BehiG und Art. 8 Abs. 2 BV hinreichend Rechnung; und nur so wird das Ziel der Bildungschancengleichheit für behinderte Personen im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes wirksam verwirklicht.  
 
4.6. Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG; Urteil 1C_160/2023 vom 7. März 2024 E. 4.4; UHLMANN/BUKOVAC, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann [Hrsg.], Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 2019, S. 33 ff., S. 51; SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 390; so auch Art. 2 BRK i.V.m. Observation générale, § 28). Der zentralen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Behindertengleichstellungsrecht entsprechend hat die Rechtsetzung die vorzunehmende Abwägung teilweise auf Verordnungsstufe konkretisiert, so etwa für bauliche Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 BehiV). Welche Gesichtspunkte im Bildungsbereich ausschlaggebend sein sollen, ist demgegenüber nicht generell-abstrakt determiniert. Es rechtfertigt sich daher, die Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf den aus Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG abgeleiteten Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu verdeutlichen.  
 
4.6.1. Geht es um staatliche Leistungen, so übernimmt der ursprünglich auf Eingriffskonstellationen zugeschnittene Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Aufgabe, für eine zweckmässige Verwendung öffentlicher Mittel zu sorgen (FRANÇOIS BELLANGER, Le principe de la proportionalité, in: Bellanger/Bernard [Hrsg.], Les grands principes du droit administratif, 2022, S. 63 ff., S. 76; BERNHARD RÜTSCHE, Verhältnismässigkeitsprinzip, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Band II, 2020, N. 20). Er trägt damit zur Auflösung eines Rechtsgüterkonflikts bei, der sich vereinfacht als Widerstreit zwischen grundsätzlich beschränkten staatlichen Mitteln und dem inhaltlich offenen Konzept der Bildungschancengleichheit verstehen lässt (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.6.2). Eine staatliche Leistung ist demgemäss zu verweigern, wenn zwischen dem finanziellen Aufwand und dem dadurch erzielten Erfolg ein grobes Missverhältnis besteht (vgl. BGE 145 V 116 E. 5.1)  
 
4.6.2. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes muss eine staatliche Leistung erstens geeignet sein, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (vgl. BGE 149 I 191 E. 7.1; 147 I 346 E. 5.5; 143 I 405 E. 5.6.3). Zu fragen ist im vorliegenden Zusammenhang, ob und inwiefern die Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu einer Verbesserung der Bildungschancengleichheit führt. Die Behinderung, ihr Ausmass, ihre Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sowie auf das Studium müssen bekannt sein, damit die Eignung beurteilt werden kann. In der Regel sind dafür ärztliche Berichte oder allenfalls ein Gutachten beizubringen. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz; die behinderte Person trifft eine Mitwirkungspflicht (für das Verwaltungsverfahren des Bundes Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG; Urteile 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.4; 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 3.3.1). Zudem gehen die Folgen der Beweislosigkeit nach einem allgemeinen Grundsatz zulasten der Partei, die etwas aus dem zu beweisenden Sachverhalt ableitet (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.2), vorliegend also der behinderten Person.  
 
4.6.3. Zweitens ist die Erforderlichkeit einer Assistenz im konkreten Einzelfall zu prüfen. Könnte eine andere, weniger ressourcenintensive Massnahme in gleichem Umfang zur Bildungschancengleichheit beitragen, ist diese Massnahme zu wählen (vgl. BGE 149 I 191 E. 7.5; 143 I 403 E. 5.6.5). Es besteht kein Anspruch auf die optimale, sondern auf die im konkreten Einzelfall angemessene Leistung (BGE 138 I 162 E. 3.2). So ist denkbar, dass ein bestehender Nachteil bereits hinreichend ausgeglichen werden kann durch die frühzeitige Abgabe von Unterlagen oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln (wie ein Laptop oder besondere Software; siehe dazu Nachteilsausgleich im Studium - Leitfaden für Hochschulen, Mai 2019, S. 13, abrufbar unter < https://www.swissuniability.ch/ >). In die verfassungsrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen sind ausserdem die anderweitig gesetzlich verankerten Leistungen zugunsten von behinderten Personen (bspw. die Hilfsmittel der Invalidenversicherung [Art. 21 ff. IVG]). Soweit dadurch bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich erzielt wird, besteht kein Raum für die Zusprache einer Assistenz gestützt auf Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG. Richtet die Invalidenversicherung einen Assistenzbeitrag aus, der für das Engagement einer Assistenz im Bereich der Aus- und Weiterbildung eingesetzt wird, ist die Erforderlichkeit grundsätzlich zu verneinen, denn die Zielsetzung von Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG wird durch die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfüllt (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Richtet die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag aus, bedeutet dies umgekehrt nicht, dass die Zusprache einer Assistenz gestützt auf das BehiG per se erforderlich wäre.  
 
4.6.4. Drittens sind die privaten Interessen den durch die staatliche Leistung tangierten Interessen gegenüberzustellen. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; Observation générale, a.a.O., § 29; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1 sowie die Rechtsprechung des EGMR in E. 4.4.4 hiervor). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). Eine staatlich finanzierte Assistenz kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht.  
Zudem stellt das Ziel einer qualitativ hochwertigen Bildung ein öffentliches Interesse dar (dazu STEPHAN HÖRDEGEN, Grundziele und -werte der "neuen" Bildungsverfassung, ZBl 107/2007, S. 133), das innerhalb der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist. Nach der Rechtsprechung darf eine Massnahme des Nachteilsausgleichs nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.4.1; 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Eine entsprechende Massnahme wäre unzulässig, weil sie regelmässig mit einer Privilegierung der Betroffenen einhergeht. Massnahmen zum Nachteilsausgleich dürfen jedoch keine Privilegierung in Form einer Überkompensation bewirken, denn dadurch wird der Anspruch der Mitstudierenden auf rechtsgleiche Studienbedingungen tangiert (für das Prüfungsrecht: BGE 147 I 73 E. 6.6; vgl. auch Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5). Unzulässig wäre deshalb die Bestellung einer Hilfsperson zur Bearbeitung eigentlicher Studienaufgaben. Die behinderte Person muss die fachlichen Herausforderungen im Studium selbst bewältigen können (vgl. dazu auch E. 5 hiernach). 
 
4.7. Die vorstehenden Grundsätze gelten für alle dem Behindertengleichstellungsgesetz unterliegenden Aus- und Weiterbildungen (vgl. Art. 3 lit. f BehiG) der tertiären Stufe. Ob sich ein strengerer Beurteilungsmassstab rechtfertigt bei einer Person, die bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügt und ein Zweitstudium anstrebt, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens offengelassen werden (vgl. E. 5.4.5 hiernach).  
 
5.  
Zu prüfen bleibt, ob die dargelegten Voraussetzungen für einen Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 und Art. 11 Abs. 1 BehiG im konkreten Fall erfüllt sind. 
 
5.1. Die Vorinstanz verneinte diese Frage in mehreren Argumentationsschritten. Zusammengefasst nahm das Bundesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer verlange für sich einen "Privatsekretär", was zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an ein Studium führe (angefochtener Entscheid, E. 5.7). Weiter kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, eine Assistenz sei im konkreten Fall nicht "notwendig", zur Bildungschancengleichheit beizutragen. Das Ausmass der Behinderung des Beschwerdeführers rechtfertige diese Massnahme nicht (angefochtener Entscheid, E. 6.1). Überdies nahm die Vorinstanz an, die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Anstellung eines Mitstudierenden sei nicht praktikabel und zielführend und damit nicht geeignet (angefochtener Entscheid, E. 6 2).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Er verweist auf die Webseite des Instituts für Umweltsystemwissenschaften und macht geltend, entgegen der Vorinstanz stelle der Umgang mit Online-Plattformen zur Beschaffung von Studienunterlagen keine Kernkompetenz dar, weshalb die von ihm beantragte Assistenz nicht zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führe. Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Verhältnismässigkeitsprüfung auf einem in mehrfacher Hinsicht willkürlich festgestellten Tatsachenfundament vorgenommen zu haben. Das Ausmass seiner Behinderung rechtfertige, so der Beschwerdeführer, den beantragten Nachteilsausgleich.  
 
5.3. Die ETH Zürich stellt sich auf den Standpunkt, gemäss dem Qualifikationsprofil des Masterstudiengangs Umweltnaturwissenschaften müssten Absolventinnen und Absolventen u.a. komplexe Probleme mit einer analytischen Herangehensweise bearbeiten und sich in neuen Gebieten selbständig Wissen aneignen können sowie berufliche Tätigkeiten übernehmen, die Urteilsvermögen, persönliche Verantwortung, Eigeninitiative und Innovationskraft voraussetzen. Insbesondere müssten Master-Studierende lernen, wissenschaftlich zu arbeiten, und sie hätten gemäss Studienreglement selbst eine Praktikumsstelle zu suchen. Soweit die vom Beschwerdeführer gewünschte Assistenz Teile der eigentlichen Studienleistung übernehme, namentlich Recherchearbeiten oder das Suchen der Praktikumsstelle, führe die strittige Massnahme zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an einen Master-Abschluss.  
 
5.4. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Auswirkungen der Behinderung des Beschwerdeführers auf die Studierfähigkeit bundesrechtskonform feststellte, sofern sich ergibt, dass die beantragte Assistenz - wie die ETH Zürich geltend macht - zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führt (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Das Bundesgericht prüft diese Frage frei, da es um die richtige Anwendung von Bundesrecht geht.  
 
5.4.1. Das Studium an der ETH Zürich soll die Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden befähigen (Art. 6 Satz 1 ETH-Gesetz). In dieser Zielsetzung spiegelt sich ein für die Schweizer Hochschullandschaft prägendes Verständnis der universitären Ausbildung. Universitäten sollen "Stätten der kritischen Reflexion, der Forschung, der Kultur sowie des bewahrenden und schöpferischen Erinnerns sein"; sie sollen die Studierenden in die Lage versetzen, wissenschaftliches Denken und wissenschaftliche Methoden selbständig und sachkundig anzuwenden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im Schweizerischen Hochschulbereich [HFKG], BBl 2009 4561 ff., 4588; daran anknüpfend EHRENZELLER/SAHLFELD, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 63a; PETER HÄNNI, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 2 zu Art. 63a, ähnlich ELOI JEANNERAT, Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 20 zu Art. 61a).  
 
5.4.2. Konkretisiert werden diese allgemeinen Zielvorgaben im universitären Alltag der ETH Zürich durch den sog. Kompetenzraster (abrufbar unter https://ethz.ch/studierende/de/studium/eth-kompetenzen-fuer-studierende/kompetenzen-methoden.html). Dieser beschreibt die Kompetenzen, deren Förderung sich die ETH Zürich zum Ziel gesetzt hat. Der Kompetenzraster unterscheidet methodenspezifische, soziale, persönliche und fachspezifische Kompetenzen. Zu den methodenspezifischen Kompetenzen wird insbesondere die Fähigkeit gezählt, Informationen und Daten zu sammeln, um Probleme zu verstehen, sowie allgemein die Kompetenz, mit Informationen umzugehen.  
 
5.4.3. Bezogen auf den vom Beschwerdeführer begonnenen Masterstudiengang in Umweltnaturwissenschaften hält das Studienreglement (abrufbar unter https://usys.ethz.ch/studium/umweltnaturwissenschaften/dokumente/master.html) ergänzend fest, der Studiengang lege die Basis für eine wissenschaftliche Tätigkeit auf hohem akademischen Niveau. Er qualifiziere für die Bearbeitung komplexer Probleme und fördere allgemein berufsrelevante Fähigkeiten. Die Absolventinnen und Absolventen sollen zu Fach- und Führungskräften in Universitäten, Forschungsinstitutionen, Umwelt- und Planungsbüros, Behörden sowie einschlägigen Abteilungen in Banken, Versicherungen und Industrie ausgebildet werden (Art. 10 Abs. 1 des Studienreglements). Die Studierenden sollen weiter lernen, wissenschaftlich zu arbeiten, wozu das Studienreglement die Suche von Literatur, die Analyse wissenschaftlicher Texte, das Planen und Durchführen von Versuchen sowie das Ausarbeiten und Leiten von Projekten zählt (Art. 10 Abs. 2 Studienreglement).  
 
5.4.4. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Vorbringen der ETH Zürich als zutreffend. Der Beschwerdeführer ist unstrittig studierfähig (vgl. dazu den Zulassungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 27. August 2019). Er ist daher im Grundsatz im Stand, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studiums - wie das Vorbereiten von Vorlesungen oder das Ausdrucken von Studienunterlagen - selbst wahrzunehmen. Die Suche und die Identifikation der für das Erreichen der Lernziele wesentlichen Informationen bilden einen Aspekt der methodenspezifischen Kompetenz der ETH (vgl. dazu das Kompetenzraster). Das Studienreglement stellt weiter klar, dass gerade auch administrative Fähigkeiten (z.B. im Hinblick auf konkrete Projekte) von Studierenden eingefordert werden. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, sind somit auch nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg relevant. Sich innerhalb eines gegebenen Curriculums zurechtzufinden, ist eine für Hochschulabsolventinnen und -absolventen wesentliche Kapazität. Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen zutreffend einen Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz verneint.  
 
5.4.5. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der Beschwerdeführer bereits über ein abgeschlossenes Biologiestudium verfügt (vgl. dazu E. 4.7 hiervor). Insbesondere ist nicht mehr zu prüfen, ob es sich um ein eigentliches Zweitstudium handelt, was der Beschwerdeführer bestreitet, und ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkt hinreichend dicht begründet ist.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). 
Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 900.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner