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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_431/2024  
 
 
Verfügung vom 20. September 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber D. Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde B.________, 
vertreten durch die Divisione delle Contribuzioni, Ufficio esazione e condoni, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, Rückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Juni 2024 (ZKBES.2024.53, [SLZPR.2023.01212-ASLGER]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 20. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte er, er ziehe seine Beschwerde im Verfahren 4A_431/2024 zurück. 
 
2.  
Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger