Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_823/2023
Urteil vom 20. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sören Schwieterka,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt C._________,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,
Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vetretungsbefugnis,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. September 2023 (2N 23 44).
Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer Strafanzeige der B.________ AG vom 26. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Veruntreuung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.
Mit Eingabe vom 3. März 2023 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft u.a. die Feststellung, dass bei den die Privatklägerin vertretenden Rechtsanwälten C.________ und Dr. iur. D.________ sowie sämtlichen Mitarbeitenden der Kanzlei E.________ ein konkreter Interessenkonflikt bestehe. Weiter beantragte er gegenüber diesen Rechtsanwälten die Anordnung eines Vertretungsverbots sowie die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 2C_865/2022.
Mit Verfügung vom 9. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft sämtliche Anträge ab.
B.
Die von A.________ dagegen an das Kantonsgericht Luzern erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 13. September 2023 ab.
C.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. September 2023 erhebt A.________ mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 Beschwerde in Strafsachen und ersucht dabei um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragt er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren bis zum materiellen Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_865/2022 zu sistieren.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die B.________ AG beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 hält A.________ an seinen Rechtsbegehren fest.
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig ist. Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Es handelt sich somit um einen "anderen Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG. Gemäss Abs. 1 dieser Norm ist die Beschwerde gegen einen derartigen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
1.2. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 149 IV 205 E. 3.3). Denn die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Die beschwerdeführende Person muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist vorliegend nicht ersichtlich: Insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus der behaupteten Verletzung von Art. 12 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) herleiten. Denn die in dieser Vorschrift enthaltenen Regeln über die Ausübung des Anwaltsberufs schützen in erster Linie die Interessen des Klienten des Anwalts und nicht diejenigen der Gegenpartei (Urteile 5A_47/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4; 1B_420/2011 vom 21. November 2011 E. 1.2.2).
2.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier