Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_424/2023
Verfügung vom 20. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
1. A.B.________,
2. C.B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
gegen
Stadt Schlieren,
vertreten durch den Stadtrat, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Planungszone,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 31. Mai 2023 (VB.2022.00379, VB.2022.00380).
Erwägungen:
1.
Auf Antrag des Stadtrats Schlieren setzte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Juli 2021 im Gebiet "Zentrum" eine Planungszone für drei Jahre ab öffentlicher Bekanntmachung fest. Den dagegen erhobenen Rekurs von A.B.________ und C.B.________ hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2022 gut und änderte die Verfügung dahingehend ab, dass die Planungszone "Zentrum" zusätzlich für weitere Grundstücke festgesetzt wurde. Die Stadt Schlieren focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2023 teilweise guthiess und die Planungszone "Zentrum" gegenüber dem baurekursgerichtlichen Entscheid nur noch für einen Teil der Grundstücke zusätzlich festsetzte.
2.
Gegen dieses Urteil gelangen A.B.________ und C.B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2023 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie die Wiederherstellung bzw. Bestätigung des Entscheids des Baurekursgerichts. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Baudirektion und die Stadt Schlieren beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung lässt sich nicht vernehmen.
Am 4. Oktober 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, weil dieses mit Blick auf die weiteren Entwicklungen allenfalls gegenstandslos werde bzw. die Beschwerde zurückgezogen werden könne. Nachdem sich die übrigen Verfahrensbeteiligten dazu nicht äusserten, wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Sistierung mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ab.
Im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Januar 2024 stellten die Beschwerdeführenden wiederum die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. ihren Beschwerderückzug in Aussicht. Am 31. Oktober 2024 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführenden um Mitteilung auf, ob das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben werden könne oder ob sie die Beschwerde zurückzögen. Mit Schreiben vom 22. November 2024 zogen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurück.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1C_424/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführenden, der Stadt Schlieren, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck