Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_870/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sachbeschädigung; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. Juli 2024
(SK 23 249+250).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sprach A.________ mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage an das Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, am 18. Oktober 2020, um ca. 20.00 Uhr, in U.________, V.________strasse, mit seinem Gehstock gegen die Windschutzscheibe des Personenwagens, in dem B.________ sass, geschlagen zu haben, sodass die Scheibe auf der rechten Seite einen Glasbruch aufgewiesen habe.
B.
Mit Urteil vom 29. März 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland, Strafabteilung, A.________ schuldig der Sachbeschädigung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Im gleichen Urteil sprach das Regionalgericht B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen respektive eventualvorsätzlichen Körperverletzung frei und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig.
A.________ erhob sowohl gegen den ihn betreffenden Schuldspruch als auch gegen den Freispruch von B.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, wie bereits die erste Instanz, sprach A.________ mit Urteil vom 1. Juli 2024 schuldig der Sachbeschädigung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Ebenso sprach es B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen respektive eventualvorsätzlichen Körperverletzung frei und verurteilte sie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2024 sei unter Vorbehalt der rechtskräftigen Ziffer A.I. aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen und B.________ sei wegen fahrlässiger, evtl. eventualvorsätzlicher, Körperverletzung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und erneuten Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
In seiner Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2024 erhebt der Beschwerdeführer zwei Beschwerden. Einerseits wendet er sich gegen seinen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung; die entsprechenden Rügen bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Andererseits wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Privatkläger gegen den B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) betreffenden Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen (evtl. eventualvorsätzlichen) Körperverletzung; diese Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer 6B_938/2024 behandelt.
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 ist, weil verspätet, unbeachtlich. Die Berufung auf Art. 99 Abs. 1 BGG geht an der Sache vorbei.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dem als Anklage dienenden Strafbefehl lasse sich nicht entnehmen, bei welcher Begegnung (bei der Hin- oder Rückfahrt der Beschwerdegegnerin 2) er mit dem Stock die Windschutzscheibe angeblich beschädigt haben soll. Die Unklarheit, bei welchem Aufeinandertreffen die Sachbeschädigung erfolgt sein soll, mache eine zielgerichtete Verteidigung unmöglich, da je nachdem unterschiedliche Umstände und Abläufe zu erwägen und vorzutragen gewesen wären.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage folgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E.1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Der Anklagegrundsatz ist vorliegend nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Die Anklageschrift umschreibt den der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend, sodass der Beschwerdeführer aus ihr ohne Weiteres ersehen konnte, welcher Vorwurf gegen ihn konkret erhoben wurde und wie dieser nach Ansicht der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren war. So sind Örtlichkeit, Datum und Zeit sowie die Art (mit dem Gehstock) der Tatausführung genügend umschrieben. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz fuhr die Beschwerdegegnerin 2 auf der V.________strasse hin und unmittelbar nachdem sie ihre Bekannte (C.________) bei deren Freund abgesetzt hatte wieder zurück. Dem Beschwerdeführer war klar, welcher Sachverhalt (Beschädigen der Windschutzscheibe durch Schlag mit dem Gehstock) ihm vorgeworfen wurde. Aufgrund der bereits im polizeilichen Verfahren gemachten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wusste er sogar, dass ihm eine Sachbeschädigung bei der zweiten Begegnung vorgeworfen wird. Der Beschwerdeführer konnte sich daher für seine Verteidigung entsprechend einrichten und seine Rechte angemessen ausüben. Er wurde nicht von neuen Anschuldigungen an der Gerichtsverhandlung überrascht. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Vernehmungsfähigkeit an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2024 bejaht und somit eine Rechtsverletzung begangen. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung als verwirrt erwiesen. Er habe die Fragen in auffälliger und von seinem bisherigen Aussageverhalten abweichender Weise beantwortet, seine Aussagen seien auffallend gewunden, teils wirr, gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich körperlich kontinuierlich unwohler gefühlt und habe sich nach Beendigung seiner Einvernahme in Begleitung seiner Lebenspartnerin zur Untersuchung ins Spital begeben. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens um 14.30 Uhr habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer von einer Teilnahme an der fortgesetzten Berufungsverhandlung dispensiert. Unter Beilage des medizinischen Befunds des Spitals W.________ vom 28. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 den Antrag auf Verfahrenssistierung und Wiederholung seiner Einvernahme gestellt. Die Vorinstanz gehe in ihren Urteilserwägungen zu Unrecht davon aus, dass sich dem ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 keine Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte ischämische Attacke oder gar auf einen Schlaganfall entnehmen liessen. Sodann sei die Vorinstanz unzutreffend der Ansicht, der Beschwerdeführer habe alle Fragen verstanden und es hätten an seiner Verhandlungsfähigkeit keine Zweifel bestanden. Die Ansicht der Vorinstanz sei falsch, wie die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (Fachartikel "Transitorische ischämische Attacken, 2023" [Beschwerdebeilage 4]; Fachartikel "Schlaganfallprognose, 2019" [Beschwerdebeilage 5] und ärztliches Zeugnis Dr. D.________ vom 15. August 2024 [Beschwerdebeilage 6]) belegen würden. Diese Beilagen seien zu berücksichtigen. Die Beilage 6 sei erst nach der vorinstanzlichen Verhandlung entstanden; erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Unterbreitung aller Beilagen gegeben.
3.2. Die Vorinstanz äussert sich in den Urteilserwägungen und im Beschluss vom 2. Juli 2024 zur Frage der vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2024, d.h. vor der Urteilseröffnung, geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei nach der Mittagspause zu der auf 14.30 Uhr angesetzten Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Parteivorträge) nicht erschienen und habe durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Dispensation gestellt, weil er sich wegen Unwohlseins ins Spital zur Untersuchung begeben habe. In der Folge sei er von der Teilnahme an der Fortführung der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Die Kammer habe sich anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers ein eigenes Bild seines Aussageverhaltens machen können. Dieses habe sich in der Berufungsverhandlung nicht wesentlich von demjenigen in der früheren Einvernahme unterschieden. Es seien weder Verwirrung noch sonstige kognitive Einschränkungen auszumachen gewesen. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer mit ausführlichen und komplexen Gegenfragen aufgefallen und habe die Fragen zwar weitausholend, aber stets zusammenhängend beantwortet. Zur Sache seien seine Ausführungen wenn auch nicht überzeugend, so doch präzise, sprachlich kohärent, frei von formeller Denkstörung und ohne kognitive Desorientierung gewesen. Den Vorhalt von Widersprüchen zu seinen früheren Aussagen und anderen Beweismitteln habe er stets gekontert, wenn auch diesbezüglich nicht überzeugend, so doch zielgerichtet und mit Strategie. Sodann liessen sich dem eingereichten ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 keine Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte ischämische Attacke (auch Streifung genannt) und schon gar nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit anlässlich der Berufungsverhandlung entnehmen.
3.3.
3.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht von Dr. D.________ datiert vom 15. August 2024, ist nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und damit als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die beiden im Internet publizierten Fachbeiträge aus den Jahren 2019 und 2023 befinden sich nicht bei den kantonalen Akten, womit es sich um unechte Noven handelt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst das vorinstanzliche Urteil zu deren Einreichung Anlass gegeben hätte. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, diese Internetberichte zusammen mit seiner vor der Eröffnung des Berufungsurteils am 1. Juli 2024 erfolgten Eingabe - Antrag auf Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit - der Vorinstanz einzureichen.
3.3.2. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden und sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteile 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3), wobei zu deren Beantwortung nebst dem ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 insbesondere auch das sich aus den Protokollen ergebende Aussageverhalten des Beschwerdeführers heranzuziehen ist.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und weshalb sie der Überzeugung ist, die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gelange zu Unrecht zu diesem Schluss, setzt sich indes nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt die Kritik darauf, seine eigene subjektive Sicht auf seine gesundheitliche Verfassung und die Interpretation des ärztlichen Attests vom 28. Juni 2024 vorzubringen. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht, soweit er damit überhaupt den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gestützt auf die Depositionen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen - insbesondere in derjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung - gibt die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Aussageverhalten des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung keinen Hinweis auf eine in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigte Verhandlungsfähigkeit hindeute, zu keinen Bemerkungen Anlass. Weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger brachten während oder unmittelbar nach Beendigung der Einvernahme denn auch vor, der Beschwerdeführer wäre nicht verhandlungsfähig gewesen. Ebenso wenig lässt sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 ein Hinweis auf eine Verhandlungsunfähigkeit entnehmen. Dieses enthält unter "Anamnese" die Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Verdachtsäusserung auf eine ischämische Attacke sowie die Empfehlung für weitere Abklärungen; objektivierbare medizinische Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte ischämische Attacke oder gar einen Schlaganfall wurden hingegen - wie die Vorinstanz überzeugend erwägt - nicht diagnostiziert. Zu Recht bejaht die Vorinstanz damit die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Seine entsprechende Rüge erweist sich als unbehelflich.
Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei, da die Vorinstanz trotz mangelnder Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit die Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und diese als nicht glaubhaft eingestuft habe.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Beweisantragsrechts. Er habe am Abend des Vorfalls den Polizeibeamten seine beiden Spazierstöcke zur Mitnahme angeboten. Ebenso habe E.________ als Zeugin angeboten, der Polizei die Kollisionsstelle zu zeigen. Sodann habe er die Spazierstöcke an der erstinstanzlichen Verhandlung als Beweismittel angeboten. Doch seien diese nicht untersucht worden und es sei bis heute unklar, ob damit überhaupt der inkriminierte Glasschaden hätte verursacht werden können.
4.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
4.3. Zwar hat der Beschwerdeführer die von ihm genannten Beweisanträge auch vor der Berufungsinstanz vorgebracht, doch unterlässt er es, in der Beschwerdeschrift die Geltendmachung der Beweisanträge im zweitinstanzlichen Verfahren zu behaupten und genügt somit seiner Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 12. September 2023 den Beweisantrag auf Einvernahme von E.________ gut; diese konnte auch zur Örtlichkeit des Tatgeschehens befragt werden. Den Beweisantrag auf Begutachtung der Spazierstöcke lehnte die Vorinstanz ab und begründete ihren Entscheid. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. oben E. 4.2). Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung mit keinem Wort auseinander, übt nur appellatorische Kritik und verfehlt damit die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde wird nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gestützt auf ihre ausführliche Beweiswürdigung willkürlich auf eine Begutachtung der Spazierstöcke verzichtet haben soll.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es sei widersprüchlich, den Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (E.________), die den Vorfall unmittelbar erlebt habe, den Beweiswert abzusprechen, demgegenüber den Aussagen des heutigen Ehemannes der Beschwerdegegnerin 2 (F.________), der die Vorfälle nur vom Hörensagen kenne, in ihrem Beweiswert nicht zu hinterfragen. Dies sei umso stossender, als die (angebliche) Schadensfotografie der Windschutzscheibe von F.________ aufgenommen und erst in der Hauptverhandlung zu den Akten gereicht worden sei. Es sei unklar, ob auf dieser Fotoaufnahme überhaupt die Frontscheibe des Personenwagens der Beschwerdegegnerin 2 abgebildet sei. In den Akten suche man vergeblich nach einer polizeilichen Aufnahme der beschädigten Frontscheibe. Dennoch stütze sich die Verurteilung wesentlich auf diese Fotografie.
Zu Unrecht werte die Vorinstanz zudem die Aussagen von C.________, der Mitfahrerin der Beschwerdegegnerin 2 auf dem Hinweg, als logisch und konsistent. C.________ habe bei der Hinfahrt einen Schlag mit dem Stock gegen die Scheibe beobachtet, einen Schaden habe der Schlag nicht verursacht. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt, bei ihrer Rückfahrt habe der Beschwerdeführer mit dem Stock gegen die Windschutzscheibe geschlagen und diese beschädigt. Während die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachte, stelle sie unkritisch auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Dies sei willkürlich, da die Beschwerdegegnerin 2 drei verschiedene Versionen betreffend die angeblichen Schläge des Beschwerdeführers gegen das Fahrzeug zu Protokoll gegeben habe. So habe sie nicht in allen Einvernahmen einen Schlag gegen die Kühlerhaube behauptet und anfangs habe sie nur von einem Tritt mit dem Knie gegen die Türe, später aber von zwei Tritten gesprochen. Die angeblich glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit der Fotografie der Windschutzscheibe stellten die Grundlage des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung dar. Im Ergebnis erweise sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich.
5.2. Die Vorinstanz hält unter anderem unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe in mehreren ausführlichen Einvernahmen stets sehr detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Zudem würden ihre Schilderungen mit den Aussagen von C.________ und F.________ korrespondieren und der Schaden an der Windschutzscheibe am Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 werde durch die im Polizeirapport wiedergegebene polizeiliche Feststellung bestätigt. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ausweichend, nicht schlüssig und somit nicht glaubhaft. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass seine Partnerin, E.________, die in Bezug auf die angebliche Knieverletzung unglaubhafte Angaben gemacht habe, sich der Sachdarstellung des Beschwerdeführers angeschlossen habe. Gestützt auf die als glaubhaft gewerteten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erachtet die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
5.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 409 E. 2.2., 356 E. 2.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5.; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Die Beschwerdegegnerin 2 führte in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend aus, sie sei mit höchstens 40 km/h zusammen mit der Beifahrerin C.________ unterwegs gewesen und als sie auf der Höhe der Fussgänger gewesen sei, habe sie etwas gehört, wobei ihr C.________ gesagt habe, der Mann habe beifahrerseitig auf die Frontscheibe mit einem Stock geschlagen. Nachdem sie die Beifahrerin abgeladen habe, sei sie retour gefahren, sie habe die Fussgänger an einer Ausweichstelle neben der Strasse angetroffen und habe angehalten, um sie zu konfrontieren. Darauf habe der Beschwerdeführer mit dem Stock auf die Windschutzscheibe geschlagen, wodurch diese zerbrochen sei. Mit Ausnahme der ersten Einvernahme erwähnte die Beschwerdegegnerin 2 stets auch einen Schlag auf die Kühlerhaube. Bei der ersten Begegnung habe sie den von C.________ beobachteten Schlag nicht gesehen, bei der zweiten Begegnung habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer über seiner rechten Schulter mit der rechten Hand mit voller Wucht gegen die Windschutzscheibe geschlagen habe. Sie habe das Fenster ganz wenig heruntergelassen und gesagt, ob es ihm noch gehe und zu E.________ habe sie gesagt, sie werde die Polizei rufen, weil der Beschwerdeführer ihre Windschutzscheibe kaputt gemacht habe. Danach habe der Beschwerdeführer mit dem Knie oder dem Stock gegen die Beifahrertür gekickt. Sie habe dann Angst bekommen und sei weg- und zum Gemeindeplatz gefahren, von wo sie ihren heutigen Ehemann angerufen habe. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer ersten Befragung einen Schlag gegen die Kühlerhaube nicht erwähnte, stellt kein widersprüchliches Aussageverhalten dar. Zentral war für die Beschwerdegegnerin 2 der Schlag mit dem Stock gegen die Windschutzscheibe, welche deren Bruch zur Folge hatte. In den späteren detaillierteren Einvernahmen erwähnte sie stets auch den Schlag auf die Kühlerhaube. Ebenso ist in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ohne Bedeutung, dass sie nicht wusste, ob der Beschwerdeführer einmal oder zweimal gegen die Beifahrertür gekickt hat. Sie räumte in Bezug auf dieses Randgeschehen ein, sie wisse nicht genau, wie der Beschwerdeführer gegen die Autotür gekickt habe, mit dem Knie oder mit dem Stock. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Depositionen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen als konstant und glaubhaft wertet. Ebenso stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden von C.________ bestätigt. Diese war nur bei der ersten Begegnung dabei und hat einen Schlag des Beschwerdeführers mit dem Stock gegen die Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite beobachtet, während die Beschwerdegegnerin 2 nur einen Knall wahrgenommen hat. Übereinstimmend sagten sowohl die Beschwerdegegnerin 2 als auch C.________ aus, die Scheibe sei nach dieser ersten Begegnung nicht beschädigt gewesen. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl, dass F.________ zum Kerngeschehen nur Aussagen von Hörensagen machen konnte, hingegen aus eigener Wahrnehmung angeben konnte, dass ihn die Beschwerdegegnerin 2 angerufen habe, er sie "aufgelöst" auf dem Gemeindeparkplatz vorgefunden habe und die Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs beschädigt gewesen sei. Willkürfrei stellt die Vorinstanz - und dies nicht allein aufgrund der von F.________ eingereichten Fotografie sowie dessen Zeugenaussage, sondern auch gestützt auf die Feststellung im Polizeirapport, wonach die Frontscheibe einen Glasbruch und Gummiabrieb aufgewiesen habe - fest, die Windschutzscheibe sei nur kurze Zeit nach dem inkriminierten Vorfall beschädigt gewesen. Ohne in Willkür zu verfallen, wertet die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich. Der Beschwerdeführer hält dieser Feststellung nur seine angebliche (widerlegte) Verhandlungsunfähigkeit entgegen und räumt selbst ein, dass er die Fragen an der Berufungsverhandlung in einer "von seinem bisherigen Aussageverhalten abweichender Weise" beantwortet habe. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Aussage von E.________, welche zu Protokoll gab, die Beschwerdegegnerin 2 habe unter anderem zu ihr gesagt: "kaputt und Polizei". Dies stimmt mit der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 überein, wonach sie zu E.________ gesagt habe, sie rufe die Polizei, da ihr Mann ihre Scheibe kaputt gemacht habe.
Die Vorinstanz nimmt eine ausgewogene Gesamtbeweiswürdigung vor und erachtet gestützt auf die zu Recht als glaubhaft gewerteten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die im Einklang mit denjenigen von C.________, F.________ sowie den Feststellungen im Polizeirapport betreffend den Schaden an der Frontscheibe stehen, den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Vorinstanz verletzt mit ihrem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB kein Bundesrecht.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich der Beschwerdeführer in der gleichen Beschwerdeschrift gegen seinen Schuldspruch und den Freispruch der Beschwerdegegnerin 2 wendet und die Vorinstanz den Schuldspruch und Freispruch im gleichen Urteil erlassen hat, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb