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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_938/2024  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige, eventuell eventualvorsätzliche Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. Juli 2024 
(SK 23 249+250). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sprach B.________ mit Strafbefehl vom 10. Juni 2021 der fahrlässigen Körperverletzung und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Gegen den Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage an das Regionalgericht Oberland, wobei sie - dem Antrag von A.________ folgend - die Anklage auf vorsätzliche oder eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung erweiterte. 
Die Staatsanwaltschaft wirft B.________ vor, am 18. Oktober 2020, um ca. 20.00 Uhr, als Lenkerin ihres Personenwagens an der V.________strasse in U.________ die Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepasst zu haben. Dabei habe sie mit der vorderen rechten Stossstange den zu Fuss entlang der Strasse gehenden A.________ am rechten Knie erwischt, wodurch sich dieser diverse Verletzungen am Knie zugezogen habe. 
 
B.  
Mit Urteil vom 29. März 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland, Strafabteilung, B.________ schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung und bestrafte sie mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Vom Vorwurf der fahrlässigen, respektive eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung sprach es B.________ frei und wies die Zivilforderung von A.________ ab. Im gleichen Urteil sprach das Regionalgericht A.________ der Sachbeschädigung schuldig. 
A.________ erhob sowohl gegen den ihn betreffenden Schuldspruch als auch gegen den Freispruch von B.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, wie bereits die erste Instanz, sprach A.________ mit Urteil vom 1. Juli 2024 schuldig der Sachbeschädigung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Ebenso sprach es B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen, respektive eventualvorsätzlichen, Körperverletzung frei und verurteilte sie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2024 sei unter Vorbehalt der rechtskräftigen Ziffer A.I. aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen und B.________ sei wegen fahrlässiger, evtl. eventualvorsätzlicher, Körperverletzung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und erneuten Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In seiner Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2024 erhebt der Beschwerdeführer zwei Beschwerden. Einerseits wendet er sich in seiner Stellung als Privatkläger gegen den B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) betreffenden Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen, evtl. eventualvorsätzlichen, Körperverletzung; die entsprechenden Rügen bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Andererseits wendet sich der Beschwerdeführer gegen seinen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung; diese Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer 6B_870/2024 behandelt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; 6B_468/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Strafverfahren einen Zivilanspruch in Form einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.--, zuzüglich Schadenszins, geltend gemacht. Im Beschwerdeverfahren führt er aus, diese Zivilforderung sei als Folge des Freispruchs abgewiesen worden. Damit ist er zur Erhebung der Beschwerde und zur umfassenden Beanstandung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Vernehmungsfähigkeit an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2024 bejaht und somit eine Rechtsverletzung begangen. Auch in seiner Stellung als Privatkläger hätte er im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO verhandlungsfähig sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen und er habe sich zu seiner Knieverletzung nicht verständig äussern können. Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen in der Beschwerde und macht geltend, er habe sich in seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung als verwirrt erwiesen. Er habe die Fragen in auffälliger und von seinem bisherigen Aussageverhalten abweichender Weise beantwortet, seine Aussagen seien auffallend gewunden, teils wirr, gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich körperlich kontinuierlich unwohler gefühlt und habe sich nach Beendigung seiner Einvernahme in Begleitung seiner Lebenspartnerin zur Untersuchung ins Spital begeben. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens um 14.30 Uhr habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer von einer Teilnahme an der fortgesetzten Berufungsverhandlung dispensiert. Unter Beilage des medizinischen Befunds des Spitals W.________ vom 28. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 den Antrag auf Verfahrenssistierung und Wiederholung seiner Einvernahme gestellt. Die Vorinstanz gehe in ihren Urteilserwägungen zu Unrecht davon aus, dass sich dem ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 keine Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte ischämische Attacke oder gar auf einen Schlaganfall entnehmen liessen. Sodann sei die Vorinstanz unzutreffend der Ansicht, der Beschwerdeführer habe alle Fragen verstanden und es hätten an seiner Verhandlungsfähigkeit keine Zweifel bestanden. Die Ansicht der Vorinstanz sei falsch, wie die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (Fachartikel "Transitorische ischämische Attacken, 2023" [Beschwerdebeilage 4]; Fachartikel "Schlaganfallprognose, 2019" [Beschwerdebeilage 5] und ärztliches Zeugnis Dr. C.________ vom 15. August 2024 [Beschwerdebeilage 6]) belegen würden. Diese Beilagen seien zu berücksichtigen. Die Beilage 6 sei erst nach der vorinstanzlichen Verhandlung entstanden; erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Unterbreitung aller Beilagen gegeben.  
 
3.2. Die Vorinstanz äussert sich in den Urteilserwägungen und im Beschluss vom 2. Juli 2024 zur Frage der vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2024, d.h. vor der Urteilseröffnung, geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei nach der Mittagspause zu der auf 14.30 Uhr angesetzten Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Parteivorträge) nicht erschienen und habe durch seinen Verteidiger einen Antrag auf Dispensation gestellt, weil er sich wegen Unwohlseins ins Spital zur Untersuchung begeben habe. In der Folge sei er von der Teilnahme an der Fortführung der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Die Kammer habe sich anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers ein eigenes Bild seines Aussageverhaltens machen können. Dieses habe sich in der Berufungsverhandlung nicht wesentlich von demjenigen in der früheren Einvernahme unterschieden. Es seien weder Verwirrung noch sonstige kognitive Einschränkungen auszumachen gewesen. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer mit ausführlichen und komplexen Gegenfragen aufgefallen und habe die Fragen zwar weitausholend, aber stets zusammenhängend beantwortet. Zur Sache seien seine Ausführungen wenn auch nicht überzeugend, so doch präzise, sprachlich kohärent, frei von formeller Denkstörung und ohne kognitive Desorientierung gewesen. Den Vorhalt von Widersprüchen zu seinen früheren Aussagen und anderen Beweismitteln habe er stets gekontert, wenn auch diesbezüglich nicht überzeugend, so doch zielgerichtet und mit Strategie. Sodann liessen sich dem eingereichten ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 keine Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte ischämische Attacke (auch Streifung genannt) und schon gar nicht auf eine Verhandlungsunfähigkeit anlässlich der Berufungsverhandlung entnehmen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).  
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht von Dr. C.________ datiert vom 15. August 2024, ist nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und damit als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die beiden im Internet publizierten Fachbeiträge aus den Jahren 2019 und 2023 befinden sich nicht bei den kantonalen Akten, womit es sich um unechte Noven handelt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst das vorinstanzliche Urteil zu deren Einreichung Anlass gegeben hätte. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, diese Internetberichte zusammen mit seiner vor der Eröffnung des Berufungsurteils am 1. Juli 2024 erfolgten Eingabe - Antrag auf Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit - der Vorinstanz einzureichen. 
 
3.3.2. Die Bestimmung in Art. 114 Abs. 1 StPO, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bezieht sich ausschliesslich auf die Verhandlungsfähigkeit der beschuldigten Person. Die Verhandlungsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Art. 106 StPO umschreibt die Prozessfähigkeit in allgemeiner Form und ist auf sämtliche Verfahrensbeteiligte anwendbar. Aufgrund der Sonderregelung von Art. 114 Abs. 1 StPO für die beschuldigte Person richtet sich Art. 106 StPO insbesondere an die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 106 StPO; HENRIETTE KÜFFER / LAURA JOST, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 106 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden und sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (vgl. Urteile 6B_ 828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1; 6B_123/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ob Prozessfähigkeit bzw. Verhandlungsfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (Urteil 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3), wobei zu deren Beantwortung nebst dem ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 insbesondere auch das sich aus den Protokollen ergebende Aussageverhalten des Beschwerdeführers heranzuziehen ist.  
Vorab gilt festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer in ihren Erwägungen zur Verhandlungsfähigkeit zwischen der Stellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als beschuldigte Person (Verfahrensnummer 6B_870/2024) sowie als Privatkläger unterscheiden. Entsprechend findet sich in der Beschwerde auch keine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit vorliegend die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Privatkläger i.S.v. Art. 106 StPO eingeschränkt gewesen sein soll bzw. inwieweit diese anders als die Verhandlungsfähigkeit der beschuldigten Person i.S.v. Art. 114 StPO zu beurteilen gewesen wäre. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, seine Ausführungen würden ohne Weiteres auch in Bezug auf seine Einvernahme als Privatkläger gelten. Die Vorinstanz legt zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausführlich dar, dass und weshalb sie der Überzeugung ist, diese sei nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gelange zu Unrecht zu diesem Schluss, setzt sich indes nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt die Kritik darauf, seine eigene subjektive Sicht auf seine gesundheitliche Verfassung und die Interpretation des ärztlichen Attests vom 28. Juni 2024 vorzubringen. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht, soweit er damit überhaupt den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gestützt auf die Depositionen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen - insbesondere in derjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung - gibt die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Aussageverhalten des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung keinen Hinweis auf eine in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigte Verhandlungsfähigkeit hindeute, zu keinen Bemerkungen Anlass. Weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger brachten während oder unmittelbar nach Beendigung der Einvernahme denn auch vor, der Beschwerdeführer wäre nicht verhandlungsfähig gewesen. Ebenso wenig lässt sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Attest vom 28. Juni 2024 ein Hinweis auf eine Verhandlungsunfähigkeit entnehmen. Dieses enthält unter "Anamnese" die Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Verdachtsäusserung auf eine ischämische Attacke sowie die Empfehlung für weitere Abklärungen; objektivierbare medizinische Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte ischämische Attacke oder gar einen Schlaganfall wurden hingegen - wie die Vorinstanz überzeugend erwägt - nicht diagnostiziert. Zu Recht bejaht die Vorinstanz damit die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Seine entsprechende Rüge erweist sich als unbehelflich. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Beweisantragsrechts. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Anträge auf Einvernahme der beiden Polizeibeamten D.________ und E.________ sowie auf Erstellung eines biomechanischen Gutachtens abgewiesen. Mit der Einvernahme der beiden Polizeibeamten hätten die Umstände des besagten Abends näher geklärt werden können. Es sei nicht anzunehmen, dass die Polizeibeamten eine Knieverletzung rapportiert hätten, wenn dazu kein Anlass bestanden hätte. Statt die Beamten als Zeugen zu befragen, mutmasse die Vorinstanz, der Eintrag betreffend Knieverletzung sei erst Tage später in den Rapport aufgenommen worden. Das biometrische Gutachten hingegen hätte sich aufgedrängt, weil die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachte Knieverletzung eine typische Kollisionsfolge oder anderer Herkunft sei, eine medizinische Expertise bedinge.  
 
4.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 12. September 2023 den Beweisantrag auf Einvernahme der beiden Polizeibeamten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Polizeibeamten seien beim Kerngeschehen nicht dabei gewesen. Sie seien von der Beschwerdegegnerin 1 über den Vorfall orientiert worden und hätten in der Folge den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers den Beamten zu stellenden Fragen (weshalb diese mit dem Beschwerdeführer nur am Hauseingang gesprochen hätten, ob sie eine innere Verletzung erkannt hätten, was der Beschwerdeführer angehabt habe, wer wann den Vermerk zur Knieverletzung im Unfallprotokoll gemacht habe, weshalb erst Tage später eine förmliche Einvernahme erfolgt sei) seien nicht geeignet, um zur Klärung des Kerngeschehens beizutragen. Ganz abgesehen davon dürften rund drei Jahre nach dem Vorfall keine relevanten eigenen Erinnerungen der Polizeibeamten über diesen Einsatz - zusätzlich zum Rapport und Protokoll - mehr abrufbar sein.  
Zur Frage der Knieverletzung und deren Ursache lägen bereits zwei Arztberichte und diverse Arztzeugnisse bei den Akten. Die Kammer sei in der Lage, sich anhand der bereits vorhandenen Beweismittel und der oberinstanzlich geplanten Befragungen ein Bild über die beweisrelevanten Themen zu machen und das Ergebnis einzuordnen. Mit dem Einholen eines Gutachtens, das plausibilisieren solle, mit welcher Geschehensschilderung das Verletzungsbild eher vereinbar sei, würde das Gericht eine seiner Kernaufgaben unzulässigerweise abdelegieren. Es müsse die relevanten Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen. Gestützt auf die aktuelle Beweislage fehle es für diesen Vorgang nicht an nötigem Fachwissen i.S.v. Art. 182 StPO, weshalb sich die Anordnung eines Gutachtens nicht rechtfertige. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Abläufe des betreffenden Abends mit der Einvernahme der beiden Polizeibeamten hätten näher abgeklärt werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, waren beide Polizeibeamten beim angeklagten Vorfall nicht anwesend. Ihre Beobachtungen, welche sie am von der Beschwerdegegnerin 1 beim Gemeindeplatz abgestellten Fahrzeug und bei ihrem anschliessenden Besuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnort gemacht haben, sind dem Polizeirapport vom 19. November 2020 zu entnehmen. Wenn die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen seien nicht geeignet, um zur Klärung des Kerngeschehens beizutragen, so ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Die Frage, wann die Knieverletzung des Beschwerdeführers entstanden ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Vorinstanz. Inwieweit diese eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vornehmen soll, wenn sie auf die Befragung der Polizeibeamten verzichtet, ist nicht ersichtlich. An der zulässigen Abweisung des Beweisantrags ändert auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, wonach der Vorfall zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits rund drei Jahre zurücklag und damit nicht von relevanten eigenen Erinnerungen der Polizeibeamten auszugehen war.  
Ebenso wenig erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich, wenn sie auf die Anordnung eines amtlichen biometrischen Gutachtens zur Frage, ob die Knieverletzung (Verstauchung und Riss des Meniskus) eine typische Kollisionsfolge mit einem Auto sei oder anderer Herkunft sein könne, verzichtet und festhält, ein wie auch immer gearteter Befund vermöchte nichts am vorliegenden Beweisergebnis zu ändern. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht begründet mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach es gestützt auf die aktuelle Beweislage nicht am nötigen Fachwissen fehle. Vielmehr belässt er es dabei vorzubringen, das Gutachten hätte sich aufgedrängt, weil die Frage der Knieverletzung einer medizinischen Expertise bedinge, die bei der Vorinstanz nicht vorliege, womit er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung des von ihm am 19. Juni 2024 eingereichten Privatgutachtens "Biomechanische Beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. April 2024" vor, wenn sie festhalte, dieses liefere keinen Mehrwert, zugleich jedoch kein amtliches Gutachten in Auftrag gebe. Sodann habe die Vorinstanz die Frage, wann und wie die aktenkundige Knieverletzung des Beschwerdeführers entstanden ist, mangelhaft geklärt. Bei Durchsicht der vorinstanzlichen Urteilsbegründung bleibe unerfindlich, wo sich der Beschwerdeführer die Knieverletzung zugezogen haben sollte. Das Verletzungsbild lasse sich gemäss Gutachten ohne Weiteres mit der Schilderung des Beschwerdeführers vereinbaren. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer die Knieverletzung andernorts zugezogen hätte. Ebenso willkürlich seien die Feststelllungen der Vorinstanz betreffend den genauen Ort der zweiten Begegnung, wobei es für die Art der erlittenen Knieverletzung ohnehin unerheblich sei, ob die zweite Begegnung etwas weiter oben oder unten auf der gleichen Strasse erfolgt war. Willkür in der Beweiswürdigung liege schliesslich auch deshalb vor, weil sie sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 stütze. Die Knieverletzung sei im Polizeirapport festgehalten. Wenn die Vorinstanz nun mutmasse, der Eintrag sei erst später erfolgt, so sei eine solche unbewiesene Mutmassung willkürlich.  
 
5.2. Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die ärztlichen Berichte als erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Verletzung des Knies (Verstauchung und Riss des Meniskus) gelitten habe bzw. leide. Doch bestünden Zweifel an der Kausalität der Verletzung. So falle zunächst auf, dass der Beschwerdeführer erst am 28. Oktober 2020, somit zehn Tage nach dem angeblichen Touchieren, den Arzt aufgesucht habe. Sodann hätten gemäss Polizeirapport vom 19. November 2020 weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin, F.________, am Abend des Vorfalls gegenüber den Polizeibeamten eine Knieverletzung, verursacht durch das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1, erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts von einer Knieverletzung erwähnt hätte, als die Beamten am Abend des Vorfalls bei ihm und seiner Partnerin vorbeigekommen seien, wenn eine solche von der Beschwerdegegnerin 1 verursacht worden wäre. Der Polizeirapport halte sodann fest, die Beamten hätten keine offensichtlichen Verletzungen festgestellt. Somit hätten die Beamten am Ereignisabend auch kein Humpeln des Beschwerdeführers, als er zum Eingangsbereich des Hauses auf sie zugekommen sei, festgestellt. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen von F.________, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr habe gehen können. F.________ habe erst sechs Tage später telefonisch bei der Polizei eine Knieverletzung des Beschwerdeführers gemeldet. Mit ihrer nachträglichen Erklärung, sie habe die Verletzung vor dem Eintreffen der Polizeibeamten nicht richtig untersuchen können und habe darum am Abend des Vorfalls nichts gesagt, dringe sie nicht durch. Denn diese Aussage stehe im Widerspruch zu ihrer späteren Deklaration, wonach sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer vom Fahrzeug touchiert worden sei und sie sich danach zu Hause um ihn gekümmert habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner ersten Einvernahme ein Touchieren seines Knies durch das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 nicht erwähnt und in der zweiten Einvernahme habe er dies von sich aus auch nicht erwähnt, sondern erst nach Verlesen des Protokolls als abschliessende Erklärung. Ebenso erstaune die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er ein Foto des Kontrollschilds des Fahrzeuges gemacht habe. Seine Antwort, er habe dieses fotografiert, weil die Beschwerdegegnerin 1 so geschrien habe, sei nicht nachvollziehbar, denn wenn er am Knie verletzt worden wäre, hätte sich die Verletzung als Grund für das Dokumentieren der Täterschaft aufgedrängt. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten komme zusammengefasst zu keinem anderen Schluss, als dass die betreffende Knieverletzung vereinbar sei mit dem Zusammenstoss mit einem Auto. Diese Einschätzung bringe keinen Mehrwert. Aus dem Eintrag im Polizeirapport vom 19. November 2020 gehe hervor, dass die Knieverletzung vom Beschwerdeführer und von F.________ erst einige Tage später als solche geltend gemacht worden sei: "Fakt ist, dass die Frontscheibe von B1 kaputt war und Gummiabriebspuren aufwies, sowie B1 nachträglich eine Verletzung am Knie geltend machte". Zur Örtlichkeit der zweiten Begegnung habe die Beschwerdegegnerin 1 stets übereinstimmende Angaben gemacht; ihre Sachdarstellung stehe auch im Einklang mit den Sichtverhältnissen, da sie die Fussgänger gestützt auf die vom Beschwerdeführer und von F.________ angegebene Örtlichkeit wegen einer sich dort befindlichen Hütte nicht hätte sehen können, da der Beschwerdeführer gemäss dessen Aussage im Feld und nicht am Strassenrand gestanden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin F.________ wiesen zahlreiche Unstimmigkeiten auf; insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzung nicht sogleich am Abend des Ereignisses geltend gemacht worden sei. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 in sämtlichen Einvernahmen stets konstant und widerspruchsfrei ausgesagt.  
Die Vorinstanz erwägt, es bestünden unüberwindbare Zweifel, dass es am 18. Oktober 2020 in U.________ zu einer Berührung des Knies des Beschwerdeführers durch Hineinfahren des Fahrzeuges der Beschwerdegegnerin 1 gekommen sei. Damit sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 vom Vorwurf der fahrlässigen, evtl. eventualvorsätzlichen, Körperverletzung freizusprechen sei. 
 
5.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2., 356 E. 2.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5.; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer übt überwiegend appellatorische Kritik und setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung kaum auseinander. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie festhält, dem Privatgutachten lasse sich für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Knie des Beschwerdeführers mit ihrem Fahrzeug angefahren und verletzt habe, kein Mehrwert entnehmen. Das Privatgutachten stützt seine Antworten überwiegend auf die Ergebnisse einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen Beweiswürdigung und kommt zum Schluss, die Knieverletzung lasse sich mit einem Zusammenstoss mit einem Auto und somit sinngemäss mit der Version des Beschwerdeführers vereinbaren. Damit erweist sich die Version des Beschwerdeführers zwar als möglich; jedoch vermag er nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz deren Zutreffen in willkürlicher Weise verneinen soll. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Frage, wann und wie die Knieverletzung entstanden ist, nur mangelhaft abgeklärt. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die Knieverletzung andernorts ereignet hätte, was sie unberücksichtigt lasse. Diese Rüge geht fehl; denn im Strafverfahren war nicht abzuklären, ob (sowie wann und wie) sich der Beschwerdeführer die Knieverletzung andernorts zugezogen haben könnte, sondern galt es allein zu eruieren, ob deren Verursachung der Beschwerdegegnerin 1 angelastet werden kann. Die Vorinstanz würdigt in diesem Zusammenhang ohne dabei in Willkür zu verfallen insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer (und auch F.________) das angebliche Touchieren und die dadurch angeblich verursachte Knieverletzung erst im Nachhinein behauptet haben, als nicht nachvollziehbar. Mit der diesbezüglich ausführlichen Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander und vermag den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.  
Keine Willkür vermag der Beschwerdeführer auch betreffend die vorinstanzliche Feststellung der Örtlichkeit der zweiten Begegnung darzutun; er hält selbst zu Recht fest, die Frage des genauen Begegnungsorts sei unerheblich. Somit wirkt sich diese Feststellung nicht auf den Entscheid aus. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist denn auch deshalb nicht willkürlich, weil sich die Vorinstanz "eher auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin" 1 gestützt habe. Die Vorinstanz wertet die schlüssigen und widerspruchsfreien Depositionen der Beschwerdegegnerin 1 als glaubhaft, diejenigen des Beschwerdeführers (und von F.________) aufgrund von deren Widersprüchlichkeit und mangelnder Nachvollziehbarkeit hingegen als nicht glaubhaft. Auch mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Schliesslich mutmasst die Vorinstanz auch nicht, sondern stellt aufgrund von vorliegenden Beweismitteln fest, die im Polizeirapport erwähnte Knieverletzung sei erst nachträglich in den Rapport aufgenommen worden. Einerseits enthält der Rapport die Angabe, eine Knieverletzung sei nachträglich geltend gemacht worden, andererseits räumt auch der Beschwerdeführer ein, weder er noch F.________ hätten eine solche am Abend des Vorfalls gegenüber den Polizeibeamten erwähnt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine Willkür darzutun. 
Gestützt auf eine ausgewogene Gesamtbeweiswürdigung gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdegegnerin 1 vom Vorwurf der einfachen fahrlässigen, evtl. eventualvorsätzlichen, Körperverletzung freispricht. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich der Beschwerdeführer in der gleichen Beschwerdeschrift gegen seinen Schuldspruch und den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 wendet und die Vorinstanz den Schuldspruch und Freispruch im gleichen Urteil erlassen hat, rechtfertigt sich eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb