Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_218/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2024 (B 2023/165 u. B 2023/166).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ wohnen in U.________/SG. A.________ war im Jahr 2014 an diversen Aktiengesellschaften beteiligt und als (meist einziges) Verwaltungsratsmitglied derselben tätig.
In der Steuererklärung des Jahres 2014 deklarierten A.________ und B.________, nebst den Einkünften aus der AHV-Rente, beweglichem Vermögen und Liegenschaften, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von Fr. 6'000.-. Das deklarierte steuerbare Einkommen des Ehepaares A.-B.________ betrug Fr. 39'255.-, das steuerbare Vermögen Fr. 0.-. Das Steueramt des Kantons St. Gallen rechnete A.________ Einkünfte aus unselbständigem Erwerb von Fr. 4'800.- auf, setzte seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter Hinzurechnung von Domizilgebühren mehrerer bei ihm domizilierter Aktiengesellschaften auf Fr 117'080.- fest und rechnete geldwerte Leistungen mehrerer Gesellschaften in der Höhe von von Fr. 68'400.- auf. A.________ und B.________ wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 mit einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von Fr. 230'600.- und ohne steuerbares Vermögen und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 204'000.- veranlagt.
A.b. Das kantonale Steueramt hiess die dagegen erhobenen Einsprachen teilweise gut und setzte die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 107'400.- und die geldwerten Leistungen auf Fr. 23'600.- herunter. Das satzbestimmende steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wurde neu auf Fr. 175'100.-, ohne steuerbares Vermögen, und das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. 167'400.- festgesetzt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die dagegen erhobenen Rechtsmittel teilweise gut, liess die Einkünfte aus unselbständigem Erwerb von Fr. 4'800.- fallen und reduzierte jene aus selbständigem Erwerb auf Fr. 77'040.-. Die Angelegenheit wurde zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen dieses (wie ein Endentscheid behandelte) Urteil erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. März 2024 ab.
C.
A.________ und B.________ führen dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung zu veranlagen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14] und Art. 146 DBG, Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ) sind erfüllt.
1.2. Die Vorinstanz hat für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern ein gemeinsames Urteil gefällt. Der Antrag der Beschwerdeführer lautet auf Aufhebung des angefochtenen Urteils sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Praxisgemäss genügt dies - wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 1.3) - für das Eintreten auf die Beschwerde betreffend beide Steuerarten, solange die zu entscheidenden Rechtsfragen, wie hier, im Bundesrecht und im harmonisierten Recht gleich geregelt sind (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2; Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 II 27, aber in: StE 2023 B 25.6 Nr. 91).
1.3. Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz, ohne dabei anzugeben, welche Punkte des Entscheids abgeändert werden sollen. Der Beschwerdebegründung und dem Eventualantrag ist zu entnehmen, dass sie eine Veranlagung gemäss ihrer Steuererklärung verlangen, womit die Beschwerde einen ausreichenden Antrag enthält (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. Das nicht-harmonisierte, autonome kantonale Recht hingegen prüft es bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2), wobei eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.2).
2.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Entscheide der Verwaltungsrekurskommission für das Steuerjahr 2014 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 77'040.- festhielt.
4.
4.1. Formelle Rügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (statt vieler Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese auf den Beizug der Steuererklärungen ab 2015 verzichtet und damit das wirtschaftliche Gesamtbild vernachlässigt habe.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungsanspruch ein. Aus Art. 29 Abs. 2 BV resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 7B_448/2024 vom 20. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3. Vorliegend sind ausschliesslich die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014 Inhalt des angefochtenen Entscheids. Die spätere finanzielle Entwicklung der Unternehmen des Beschwerdeführers A.________ ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, für die Beurteilung des steuerbaren Einkommens im Jahr 2014 nicht von Belang. Eine willkürliche Beurteilung wird von den Beschwerdeführern diesbezüglich nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer A.________ sei seit ca. 1970 nie selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe zwar in der Steuererklärung ein Einkommen als Selbständigerwerbender deklariert, habe aber lediglich für die von ihm präsidierten Unternehmen die Steuererklärungen und die Buchhaltung erledigt, um nicht wegen Nichtführung der B uchhaltung belangt zu werden. Er sei nur für seine Unternehmen, nicht aber für Dritte tätig gewesen, habe kein Risiko übernommen, weder Arbeit noch Kapital eingesetzt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt, weshalb die Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt gewesen seien. Wenn er Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe, so liege das an Beratungen, welche er ab und zu für Dritte geleistet und dafür einen Geldbetrag zugesteckt erhalten habe. Die Arbeiten für die Gesellschaften habe er faktisch ohne Gegenleistung vorgenommen und viele Kosten mit seinen privaten Mitteln getragen. Der Vorinstanz gelinge es nicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen, daher sei der Sachverhalt willkürlich und unrichtig konstruiert worden.
5.2. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zur Definition des steuerbaren Einkommens gemäss Art. 16 DBG respektive dem Art. 7 Abs. 1 StHG entsprechenden Art. 29 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) geäussert (E. 3 des angefochtenen Entscheids). Es führte u.a. aus, der Beschwerdeführer A.________ habe nie bestritten, für die Gesellschaften die von diesen entsprechend verbuchten Leistungen, wie - gemäss eigenen Angaben - Miet- und Heizkosten sowie Verwaltungsratstätigkeiten wie Buchhaltung etc., erbracht zu haben. Die Domizilierung der Gesellschaften in seiner im Privateigentum stehenden Liegenschaft und die Erbringung von Verwaltungsratstätigkeiten durch den Beschwerdeführer bzw. seine Angestellte stellten zweifellos eine selbständige Erwerbstätigkeit dar, welche bei den Gesellschaften als Aufwand verbucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein entsprechendes Einkommen auch stets in seiner Steuererklärung deklariert und bei der Ausgleichskasse abgerechnet.
5.3.
5.3.1. Wie jedes andere Recht ist auch eine Forderung grundsätzlich geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person zu steigern, der sie steuerrechtlich zuzurechnen ist. Einen Vermögenszugang im Sinne der Reinvermögenszugangstheorie vermag der Erwerb einer Forderung dann zu bewirken, wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt werden kann. Davon ist nach der Praxis grundsätzlich auszugehen, wenn der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.3 mit Hinweisen). Fest ist der Anspruch, wenn die Forderung durchsetzbar ist und sowohl hinsichtlich ihres Bestands als auch hinsichtlich ihres Umfangs Gewissheit besteht, wobei es genügt, wenn ihre Höhe nach objektiven Kriterien bestimmbar ist.
5.3.2. Steht der steuerpflichtigen Person ein fester Anspruch der dargelegten Art zu und kann sie über diesen tatsächlich verfügen, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs ("Soll-Methode"; BGE 144 II 427 E. 7.2). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Forderung kommt es dann nicht mehr an: Die Erfüllung der Forderung bewirkt zwar regelmässig einen erneuten Vermögenszugang beim Gläubiger (z.B. Empfang von Geld oder Eigentumserwerb an einer Sache). Da dieser aber mit dem Untergang der erfüllten Forderung, mithin einem Vermögensabgang, zusammenfällt, ist die steuerpflichtige Person daraus nicht bereichert und bleibt der Vorgang einkommenssteuerlich folgenlos (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3.3. Von der Soll-Methode und damit der Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs wird abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss. In diesem Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung der Forderung zugewartet. Unsicher ist die Erfüllung einer Forderung, wenn sie von vornherein als wenig wahrscheinlich ("peu probable") erscheint, namentlich weil der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist (BGE 149 II 400 E. 4.4 mit Hinweisen).
5.4. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nur am Rande auseinander und stellen in erster Linie ihre Ansicht derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne dabei darzulegen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig - und damit willkürlich (vgl. E. 2.2 hiervor) - sein sollten. Insbesondere bestreiten sie nicht, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht, bei den Gesellschaften entsprechend als Aufwand verbucht wurden und dass somit Forderungen A.________ gegen die Gesellschaften entstanden sind. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, würde dem angefochtenen Entscheid gefolgt, so führte dies über die Jahre zu gewaltigen Steuerschulden der Beschwerdeführer, die nie bezahlt werden könnten. Das Steueramt habe seit ca. 1970 stets nur das tatsächlich eingegangene Einkommen erfasst, weshalb der plötzliche Wechsel auf das Soll-Prinzip falsch und willkürlich sei sowie gegen Treu und Glauben verstosse. Sie (die Beschwerdeführer) hätten über den geplanten Wechsel informiert werden müssen, um sich darauf einstellen zu können.
6.2. Das kantonale Gericht hielt dazu fest, die Domizilleistungen seien von den Gesellschaften als Aufwand verbucht worden, womit der Erwerbsvorgang der Forderungen abgeschlossen gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer auf die Forderungen verzichtet habe, mache er weder geltend, noch sei dies ersichtlich. In seiner Steuererklärung habe er zudem unter dem Titel "Debitoren Domizilgesellschaften (faktisch uneinbringlich) " ein Guthaben von Fr. 720'000.- deklariert, womit er - obschon nicht buchhaltungspflichtig - nach dem Soll-Prinzip verfahren sei. Es sei den Akten zwar zu entnehmen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt stets nach dem Ist-Prinzip besteuert worden sei, es bestehe aber kein rechtlich geschütztes Interesse auf Weiterführung einer nicht rechtmässigen Besteuerung. Eine solche unrechtmässige Besteuerung könne auch keine Vertrauensgrundlage bilden. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die steuerliche Planungssicherheit mit einer Besteuerung der Einkünfte im Jahr 2014 beeinträchtigt sein soll. Ob die Besteuerung zu einer Überschuldung der Beschwerdeführer führen könnte, sei allenfalls in einem Verfahren betreffend Steuererlass zu klären.
6.3. Die Beschwerdeführer setzten sich auch hier nicht substanziiert mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern rügen diese lediglich pauschal als willkürlich. Insbesondere äussern sie sich nicht zu der (nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen; vgl. E. 2.2 hiervor) Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer selbst in ihrer Steuererklärung die Soll-Methode - welche im Übrigen, wie dargelegt (E. 5.3 hiervor) die übliche Methode der Einkommensberechnung darstellt - angewendet haben. Wenn die Beschwerdeführer das Soll-Prinzip selbst in ihrer Steuererklärung anwenden, bei der Veranlagung jedoch auf der Ist-Methode (Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs) bestehen, verhalten sie sich widersprüchlich, was nicht zu schützen ist.
6.4. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; Urteile 2C_827/2021 vom 28. September 2022 E. 5.4; 2C_427 / 2C_428/2014 vom 13. April 2015 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss führt eine solche Änderung der Würdigung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht dazu, dass die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführern eine Anpassungsfrist hätte einräumen müssen (vgl. Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3). In Bezug auf die Argumentation der Beschwerdeführer, sie seien nicht in der Lage, bei einer Besteuerung nach dem Soll-Prinzip die Steuerschulden zu begleichen, ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass eine solche Frage nicht Teil des Veranlagungsverfahrens bildet.
7.
7.1. Die Beschwerdeführer führen weiter aus, die betroffenen Gesellschaften hätten nicht alle gerettet werden können, eine sei Konkurs gegangen, und viele der Projekte hätten nicht beendigt werden können. Die Feststellung der Vorinstanz, es bestünden gute Aussichten, dass der Beschwerdeführer die verbuchten Beträge erhalten könne, sei völlig falsch und damit willkürlich. Es sei nichts gesichert, es könne auch zu weiteren Konkursen kommen. Die Gesellschaften schuldeten dem Beschwerdeführer zudem generell Geld, weshalb auch keine Guthaben verrechnet werden könnten. Die Forderungen gegenüber den Gesellschaften seien darum uneinbringlich, weshalb sie nicht als Einkommen gewertet werden könnten.
7.2. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, drei der Gesellschaften hätten im Jahr 2014 Aktionärsdarlehen als Aktiven bilanziert gehabt, womit die Forderungen hätten verrechnet werden können. Bei den übrigen Gesellschaften seien angefangene Arbeiten bzw. Projekte bilanziert gewesen. Es stimme daher nicht, dass die im Jahr 2014 entstandenen Forderungen von Beginn weg uneinbringlich gewesen seien. Teilweise bestünden die Gesellschaften bis heute fort, was ebenfalls gegen eine bereits damals feststehende Uneinbringlichkeit spreche.
7.3. Auch in diesem Punkt setzen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere äussern sie sich nicht zu den korrekten Ausführungen, wonach die Uneinbringbarkeit der Forderungen zum Zeitpunkt der Entstehung zu bewerten ist (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Die Beschwerdeführer bestreiten die Einbringlichkeit jedoch lediglich rückblickend aus heutiger Sicht, ohne vertieft auf die Situation im Jahr 2014 einzugehen.
8.
8.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe weitere Aufrechnungen wie Gehälter, Honorare und Dienstleistungen oder übersetzten Mietaufwand für Betriebsräume ohne konkrete Begründung und nur durch grobe Schätzung vorgenommen. Bei den angeblich überhöhten Mietzinsen sei nicht ersichtlich, weshalb diese übersetzt sein sollten. Die Steuerkommissärin sei nie im Büro in U.________ gewesen und kenne die Verhältnisse daher nicht. Sofern irgendwelche Belege gefehlt hätten, so hätte das Steueramt bereits bei der Besteuerung der juristischen Person anknüpfen und den entsprechenden Aufwand dort streichen müssen. Sie, die Beschwerdeführer, könnten nicht beweisen, dass etwas nicht stattgefunden habe; ausser der "natürlichen Vermutung" würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass Beträge geflossen seien.
8.2. Das Verwaltungsgericht führt in diesem Punkt aus, geldwerte Vorteile aus Beteiligungen seien gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. dem Art. 7 Abs. 1 StHG entsprechenden Art. 33 Abs. 1 lit. c StG/SG steuerbar. Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiere sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhalte, der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft einen Vorteil erlange, die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich (Kriterium des Drittvergleichs) und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführer würden die vorliegend vorgenommene Aufrechnung nur pauschal bestreiten. Die fraglichen Beträge seien bei den Gesellschaften ohne Belege verbucht worden, womit die natürliche Vermutung bestehe, dass dem Beschwerdeführer diese Beträge zugeflossen seien. Es wäre an ihm gewesen, diese Aufrechnungen detailliert und unter Vorlage von Beweismitteln zu bestreiten, was er nicht getan habe. Die Aufrechnung geldwerter Leistungen zum Einkommen sei daher zu bestätigen.
8.3. Auch in diesem Punkt setzen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie verkennen insbesondere, dass die Vorinstanz die Aufrechnung nicht bejaht, weil die entsprechenden Beträge in der Buchhaltung der Gesellschaften nicht belegt waren, sondern weil sie in der Buchhaltung der Gesellschaften als Aufwand festgehalten wurden und daher die natürliche Vermutung besteht, dass diese Leistungen dem Beschwerdführer zugeflossen sind (sog. zweidimensionaler Sachverhalt; vgl. Urteil 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.5). Dass dies nicht so sein sollte, respektive der Ertrag einer anderen Person als dem Beschwerdeführer aufgerechnet werden müsste, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Ebensowenig machen sie substanziiert geltend, Leistung und Gegenleistung seien jeweils ausgeglichen gewesen. Da die Aufrechnung in der Höhe dem Unterschied zwischen den durch die Gesellschaften geltend gemachten Aufwendungen und den in der rechtskräftig veranlagten Steuerverfügung durch die Behörden akzeptierten Ausgaben entspricht, ist auch der Rüge, die Höhe sei durch grobe Schätzung bestimmt worden, nicht zu folgen.
9.
Das kantonale Steuergesetz stimmt, soweit vorliegend relevant, mit Art. 16 und 20 Abs. 1 lit. c DBG überein (vgl. Art. 29 und 33 Abs. 1 lit. c StG /SG). Soweit das Bundesgericht diese Regelung überhaupt überprüfen kann (vgl. oben E. 2.1), kann folglich auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern ist das angefochtene Urteil also nicht zu beanstanden.
10.
Mit der Berechnung der Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, sondern bestreiten es lediglich pauschal. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich demnach nicht zu prüfen.
11.
Zusammenfassend setzen sich die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht vertieft auseinander und üben weitgehend lediglich appellatorische Kritik. Insbesondere vermögen sie nicht darzulegen, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt hat, sondern stellen den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen lediglich ihre Ansicht gegenüber, was in Bezug auf eine Willkürrüge nicht ausreicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Das kantonale Gericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 77'040.- bejaht hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
12.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern als unterliegender Partei unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli