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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_578/2024  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2015 bis 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2024 (A-3375/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 8. und 9. Oktober 2020 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die A.________ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) durch. Dabei hielt die ESTV unter anderem fest, dass im Inland erbrachte Dienstleistungen der Steuerpflichtigen an die Firma B.________ Ltd. nicht deklariert worden seien. Mit Einschätzungsmitteilung vom 13. Januar 2021, Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2022 und Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 forderte die ESTV von der Gesellschaft für den kontrollierten Zeitraum Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 1'271'586.- zuzüglich Verzugszins seit dem 13. September 2018 (mittlerer Verfall) nach.  
 
A.b. Die ESTV stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei den von der A.________ AG an die Firma B.________ Ltd. erbrachten Leistungen handle es sich nicht um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20). Auch sei die Gesellschaft nicht gewillt, der Veranlagungsbehörde nähere Angaben über die Art der weiterfakturierten Leistungen zu machen bzw. entsprechende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass völlig offen bleibe, welche Art von Leistungen erbracht worden seien. Somit sei der Steuerpflichtigen der für die Steuerbefreiung erforderliche Nachweis des ausländischen Leistungsortes nicht gelungen, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz zu Recht aufgerechnet worden sei. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle.  
 
B.  
 
B.a. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte die A.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufzuheben; die Steuerforderung für die Steuerperioden 2015 bis 2019 sei um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. Bei den von ihr erbrachten Managementleistungen handle es sich um Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG, welche an eine im Ausland liegende Leistungsempfängerin - die Firma B.________ Ltd. - erbracht worden seien und somit nicht der Inlandsteuer unterstünden. Die Firma B.________ Ltd. habe ihren statuarischen Sitz auf U.________ und führe ihre wirtschaftliche Tätigkeit in V.________ aus; sie sei somit keine passive Investmentgesellschaft, sondern eine aktive Gesellschaft.  
 
B.b. Mit Urteil vom 6. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Am 14. Oktober 2024 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Steuerforderung um Fr. 1'202'272.05 zu reduzieren. 
Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde indessen insoweit, als sie sich nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sondern mit Standpunkten der ESTV auseinandersetzt. Hier sind die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2022 und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 durch das vorinstanzliche Urteil vom 6. September 2024 ersetzt worden (Devolutiveffekt); sie gelten als mitangefochten und können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in eigenständiger Weise infrage gestellt werden, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen Entscheide der in Art. 86 Abs. 1 BGG genannten Vorinstanzen zulässig ist (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 134 II 142 E. 1.4). 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 III 379 E. 7.3.2; 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).  
 
2.  
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum der Unternehmung Firma B.________ Ltd. mit Sitz auf den U.________ diverse Leistungen unter Hinzurechnung eines zehnprozentigen Kostenaufschlags (weiter-) fakturierte und von Letzterer Zahlungen/Entgelte in Höhe von insgesamt Fr. 16'716'000.- vereinnahmte. Strittig und zu prüfen ist, wo sich der Ort dieser Leistungen befindet und damit, ob die entsprechenden Leistungen der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen. 
 
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG).  
 
2.1.1. Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).  
 
2.1.2. Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 lit. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 lit. e MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 lit. e MWSTG; Auffangnorm). Nachdem eine steuerbare Leistung festgestellt worden ist, ist - insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei welchen der Ort der Leistung bestimmt werden muss - zu prüfen, ob eine Lieferung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich (zwingend) um eine Dienstleistung.  
 
2.2. Für den Ort einer Dienstleistung ist im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG massgeblich.  
 
2.2.1. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts (vgl. BGE 142 II 113 E. 5.1; 142 II 388 E. 9.3; 139 II 346 E. 6.3.1; Urteile 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 7.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).  
 
2.2.2. Das im Regelfall g ültige Empfängerortsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG steht unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG anwendbar ist. Dieses Prinzip ist mithin subsidiärer Natur (vgl. BGE 142 II 388 E. 9.3.; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.1 u. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Die Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG führen zur Anknüpfung an den Erbringerort (lit. a und b), Tätigkeitsort (lit. c und d), Beförderungsort (lit. e), Belegenheitsort (lit. f) oder den Bestimmungsort (lit. g; vgl. BGE 142 II 388 E. 9.6; 139 II 346 E. 6.3.1 u. 6.3.3 näher zu lit. a).  
 
2.3. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Dienstleistung im Inland erbracht worden (und damit gemäss Art. 8 MWSTG grundsätzlich zu versteuern) ist, ergeben sich Probleme der Beweislastverteilung. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, mithin für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (zum Abgaberecht allgemein: vgl. u.a. BGE 149 II 27 E. 4.6; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 143 II 661 E. 7.2; 142 II 488 E. 3.8.2; zum hier massgeblichen Teilbereich des Mehrwertsteuerrechts: vgl. u.a. das Urteil 2C_265/2018 vom 19. August 2019, E. 4.1; siehe auch schon das Urteil 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5).  
 
2.3.1. Wird eine Dienstleistung im Ausland erbracht, dann liegt die Leistung gemäss Art. 8 MWSTG ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG. Die Nichtbesteuerung eines Umsatzes ist aber nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ort seiner Ausführung im Ausland befindet. Als Empfänger gilt namentlich auch bei grenzüberschreitenden Verhältnissen der gegenüber dem leistenden Unternehmen im eigenen Namen auftretende Vertragspartner. Ein Indiz hierfür bildet die Rechnung, die durch den Leistungserbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird (vgl. zu diesem Grundsatz: 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3).  
Der Steuerpflichtige hat insbesondere die Art der Leistung detailliert (schriftlich) nachzuweisen. Dabei gelten für den Exportnachweis (bzw. den Nachweis des im Ausland liegenden Leistungsortes) sehr strenge Anforderungen; nachträglich erstellte Dokumente sind grundsätzlich ungeeignet, den geforderten zweifelsfreien Nachweis zu erbringen. Ohne einen solchen Nachweis kann die ESTV im Rahmen einer Kontrolle die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz aufrechnen und diese zuzüglich Verzugszins nachbelasten (vgl. zum Ganzen insb. BGE 133 II 153 E. 5.2; Urteile 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.4; 2A.478/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.4; 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.2; 2A.546/2003 vom 14. März 2005 E. 2.4, 2.6 u. E. 3.3; 2A.507/2002 vom 31. März 2004 E. 5; je mit weitergehenden Ausführungen; siehe auch das Urteil 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.4 zu Art. 68 Abs. 2 Satz 2 MWSTG, wonach Träger des Berufsgeheimnisses zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet sind, aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den Sitz der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen dürfen). 
 
2.3.2. Für Leistungen an ausländisch domizilierte Offshore-Gesell- schaften, welche von Personen mit Domizil im Inland beherrscht werden, wird eine Steuerbefreiung verweigert, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Leistungsort sich im Ausland befinde bzw. die Leistungsempfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dort habe. Dies hat - wie allgemein für Leistungen ins Ausland - so zu erfolgen, dass der Ort der Leistung oder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Leistungsempfängerin im Ausland zweifelsfrei nachzuweisen und auch die Art der Leistung detailliert (schriftlich) zu belegen ist, wobei - wie erwähnt - sehr strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 2.3.1).  
Wenn Dienstleistungen, die unter das Empfängerortsprinzip fallen, an eine Domizil- bzw. Offshore-Gesellschaft erbracht werden, so ist zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Gesellschaft um eine passive Investmentgesellschaft handelt. Gemäss Verwaltungspraxis ist - unabhängig von der Rechtsform - von einer passiven Investmentgesellschaft auszugehen, wenn die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind: (1) Die Gesellschaft weist lediglich einen statutarischen Sitz auf, verfügt dort über keinerlei Infrastruktur, ebenso wenig wie über eigenes Personal; (2) sie übt keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus; (3) sie beschränkt sich darauf, als Inhaberin eines Kontos für die Entgegennahme von Geldern oder als Eigentümerin von Vermögenswerten (z.B. WertschriftenportefeuiIIe) aufzutreten; (4) die an sie erbrachten Dienstleistungen gehen in der Regel nicht über die Verwaltung und Betreuung der in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte (z.B. Depotgebühren, Portfolio und Asset Management) hinaus. 
Sind die erwähnten Kriterien erfüllt, ist zur Ortsbestimmung darauf abzustellen, wo sich das Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte an der Domizilgesellschaft (in der Regel der wirtschaftlich Berechtigten) befindet. Der Nachweis, dass der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland ansässig bzw. wohnhaft ist, obliegt dem Leistungserbringer. Ist das Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte an der Domizilgesellschaft im Inland, erfolgt ein sog. Durchgriff, d.h. die bezogenen Leistungen gelten als im Inland erbracht (zu E. 2.4.2 gesamthaft: vgl. u.a. Urteile 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.2; 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.3 u. 3.4; 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.2 u. 6.2; MWST-Branchen-Info 14 "Finanzbereich" der ESTV Ziff. 7.1; siehe auch: Honauer, Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 5 f.; Geiger, MWSTG Kommentar, Art. 8 N. 10 f.; zum Durchgriff im Rahmen von Offshore-Gesellschaften insb.: Urteil 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5.2). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, der Beschwerdeführerin sei der ihr obliegende Nachweis, dass es sich bei den von ihr erbrachten streitbetroffenen Leistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG handle und sich deren Ort der Ausführung im Ausland befinde, nicht gelungen.  
Die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen an die Firma B.________ Ltd. könnten nicht als Nachweis dafür dienen, dass eine Dienstleistung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht worden sei und sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befinde, weil aus den Rechnungen unbestrittenermassen nicht zu entnehmen sei, um welche Art von weiterfakturierten Leistungen es sich handle. Auch im den Rechnungen zugrundeliegenden Service Agreement vom 1. Januar 2013 (mit Addendum vom 1. Februar 2013) seien die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Leistungen nicht - wie erforderlich - detailliert beschrieben, sondern lediglich stichwortartig aufgeführt und zwar so, dass sie nicht durchwegs auf Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG hindeuteten. Gesamthaft gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis somit nicht, Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG erbracht zu haben, deren Ort sich im Ausland befinde. 
 
3.2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zuerst einmal mit Argumenten, die sich nicht gegen das angefochtene Urteil richten, sondern sich mit der Beurteilung des Falls durch die ESTV auseinandersetzen.  
 
3.2.1. Die ESTV sei für den Umstand beweisbelastet, dass die Leistungen in der Schweiz erfolgt seien, weil unbestritten sei, dass die Leistungen an die Firma B.________ Ltd. fakturiert worden seien. Die ESTV habe diesen Beweis nicht erbracht und sich stattdessen auf die Feststellung beschränkt, dass die Beschreibungen im Service Agreement "ausgesprochen vage" seien und es bei gewissen Positionen "völlig offen" bleibe, "welche Art von Leistungen darunter zu verstehen sein soll". Eine gesetzliche Grundlage, wonach bei aufgrund der Rechnung nicht klar bestimmbaren Leistungen das Erbringerortsprinzip greife, gebe es nicht. Vielmehr widerspreche es dem Legalitätsprinzip, wenn bei der Beschwerdeführerin die Inlandsteuer erhoben werde. Weiter verletze die ESTV die Untersuchungsmaxime, wenn sie generell das Erbringerortsprinzip anwende und die Leistungen der Inlandsteuer unterwerfe, ohne den Ort der Leistung nach der Qualifikation der Leistungen zu bestimmen.  
 
3.2.2. Auf diese Ausführungen kann hier jedoch gesamthaft nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Verfahren bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den alleinigen Anfechtungsgegenstand, im Gegensatz zur Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2022 und zum Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 (vgl. oben E. 1.1).  
 
3.3. Daneben wendet sich die Beschwerdeführerin mit mehreren Argumenten gegen das hier angefochtene Urteil.  
 
3.3.1. Es widerspreche dem Legalitätsprinzip, wenn bei der Beschwerdeführerin die Inlandsteuer erhoben werde, nachdem die Vorinstanz selber festgestellt habe, es bleibe völlig offen, um welche Art von Leistungen es sich überhaupt handle. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei den erbrachten Leistungen, die basierend auf einem Service-Agreement nach der cost-plus Methode mit einem Zuschlag weiterfakturiert würden, nicht um Leistungen handeln könne, die möglicherweise unter die Spezialtatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG fallen würden. Für solche Leistungen müsse nach der Systematik von Art. 8 MWSTG der Auffangtatbestand des Empfängerortsprinzips von Art. 8 Abs. 1 MWSTG greifen. Indem es dies verkannt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen, die gegen Art. 8 Abs. 1 MWSTG und somit das Empfängerortsprinzip verstosse.  
 
3.3.2. Eine unzulässige Umkehr der Beweislast ist hier aber ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen und Anforderungen vorgenommen. Danach ist die Nichtbesteuerung eines Umsatzes nur zulässig, wenn der Ort der Leistung im Ausland zweifelsfrei nachgewiesen und auch die Art der Leistung detailliert (schriftlich) belegt ist, wobei sehr strenge Anforderungen gestellt werden.  
Wenn die Vorinstanz geschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis für Dienstleistungen (ins Ausland) gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG nicht erbracht habe (vgl. oben E. 3.1), so ist diese Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Was gegen sie vor Bundesgericht eingewendet wird, vermag sie nicht als geradezu offensichtlich unzutreffend (vgl. oben E. 1.3) erscheinen zu lassen. 
 
4.  
 
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter erwogen, selbst wenn der Beschwerdeführerin vorliegend der Nachweis gelungen wäre, dass es sich bei den streitbetroffenen Leistungen um solche gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG handeln würde, müsste sie ausserdem aufzeigen, dass die Firma B.________ Ltd. als Empfängerin der Leistungen den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland habe. Auch dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen.  
 
4.1.1. Unbestrittenermassen verfüge die Firma B.________ Ltd. an ihrem statuarischen Sitz auf den U.________ über keinerlei Infrastruktur oder Personal. Dort könne sich folglich nicht der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit befinden. In Anwendung der Praxis der ESTV sei vielmehr davon auszugehen, dass die Leistungsempfängerin eine passive Investmentgesellschaft darstelle. Auch an der Betriebsstätte in V.________ verfüge die Firma B.________ Ltd. über kein eigenes Personal. Ob "zur Verfügung gestelltes Personal" ausreiche, um das erste Kriterium der Verwaltungspraxis zur passiven Investmentgesellschaft zu verneinen, könne offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin habe nicht nachzuweisen vermocht, dass die Firma B.________ Ltd. in V.________ tatsächlich über zur Verfügung gestelltes Personal verfüge.  
Weiter würden die Umsatzerlöse der Firma B.________ Ltd. aus den erbrachten Leistungen in den massgeblichen Jahren 2015 bis 2019 in Höhe von mehreren Millionen USD nicht darauf hindeuten, dass diese Erlöse im Sinne einer aktiven Geschäftstätigkeit mit eigenem Personal erzielt worden wären. Vielmehr räume die Beschwerdeführerin selber ein, dass die Firma B.________ Ltd. bloss als "Weiterfakturierungsstelle" von eingegangenen Rechnungen fungiert habe. Darüber hinaus vermöge sie keinerlei Geschäftstätigkeit aufzuzeigen. Ohne aktive Geschäftstätigkeit bzw. als reine Weiterfakturierungsstelle beschränke sie sich darauf, als Eigentümerin ihrer Vermögenswerte aufzutreten. 
 
4.1.2. Sämtliche Voraussetzungen einer passiven Investmentgesellschaft seien mithin erfüllt. Folglich sei zur Ortsbestimmung darauf abzustellen, wo sich das Domizil des wirtschaftlich Berechtigten befinde, das hier unbestrittenermassen in der Schweiz liege. Somit hätten die erbrachten Leistungen als im Inland erbracht zu gelten ("Durchgriff"). Die ESTV habe die Mehrwertsteuer zu Recht nachgefordert.  
 
4.2. Auch in diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zuerst Argumente vor, die sich nicht gegen das vorinstanzliche Urteil, sondern die Beurteilung durch die ESTV richten.  
 
4.2.1. Die ESTV verkenne u.a., dass die Kriterien für die Anwendung der Praxis zum "Durchgriff" dann nicht greifen würden, wenn es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine aktive Gesellschaft handle. Leistungen, die - wie hier - der Art nach nur von aktiven Unternehmungen entgegengenommen werden könnten oder Projektierungen von Immobilienprojekten im Ausland, könnten nicht dem Beneficial Owner zugerechnet werden. Damit habe die ESTV den Untersuchungsgrundsatz verletzt und entgegen der Beweislastverteilung nicht nachgewiesen, welche konkreten Leistungen an den Beneficial Owner erbracht worden seien und der Inlandsteuer unterliegen würden.  
 
4.2.2. Auch auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin (vgl. schon oben E. 3.2.2) kann gesamthaft nicht eingetreten werden, da sie sich nicht gegen das angefochtene Urteil als alleiniges Anfechtungsobjekt richten (vgl. oben E. 1.1).  
 
4.3. Daneben bringt die Beschwerdeführerin Argumente vor, die sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz verlange von der Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die Gesellschaft den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland habe. Damit nehme sie eine Umkehr der Beweislast vor, liege es doch nicht an der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft den Sitz im Ausland habe, sondern an der ESTV, dass es sich bei der Firma B.________ Ltd. um eine passive Investmentgesellschaft handle.  
Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Kriterien für die Anwendung der Praxis zum "Durchgriff" dann nicht greifen würden, wenn es sich bei der Empfängergesellschaft - wie hier bei der Firma B.________ Ltd. - um eine aktive Gesellschaft handle. Weiter werde im angefochtenen Urteil ausgeblendet, welche Leistungen dem wirtschaftlich Berechtigten über den Durchgriff konkret erbracht worden seien und zu einer Inlandsteuer führen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht habe, ohne die Kriterien des Vorliegens einer Steuerumgehung geprüft zu haben, die Leistungen an die Firma B.________ Ltd. über den Durchgriff dem wirtschaftlich Berechtigten zugerechnet und dabei ausser Acht gelassen, worin denn die Leistungen an diesen Berechtigten überhaupt bestanden haben sollten. 
 
4.3.2. Auch mit diesen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den für den hier massgeblichen Teilbereich der Offshore- oder Domizilgesellschaften im Ausland gültigen Regeln der Beweislastverteilung ab. Für Leistungen an ausländisch domizilierte Offshore-Gesellschaften, welche von Personen mit Domizil im Inland beherrscht werden, wird eine Steuerbefreiung verweigert, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Leistungsort sich im Ausland befinde bzw. die Leistungsempfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dort habe, wobei sehr strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 2.3.2).  
Es steht im Einklang mit diesen Grundsätzen und Anforderungen, wenn die Vorinstanz hier erwogen hat, dass die Kriterien einer passiven Investmentgesellschaft allesamt erfüllt seien und die Beschwerdeführerin auch den Nachweis nicht erbracht habe, wonach der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland wohnhaft bzw. ansässig sei. Ausgehend davon erweist sich auch die weitere Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtskonform: Für den Fall, dass das Domizil des wirtschaftlich Berechtigten sich - wie hier - im Inland befinde, habe ein sog. Durchgriff zu erfolgen und hätten die erbrachten Leistungen als im Inland erfolgt zu gelten. 
Was die Beschwerdeführerin weiter dagegen einwendet, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Einzelpunkten gänzlich unbelegt und rein appellatorisch ihre abweichende Sichtweise der Faktenlage entgegenzuhalten, was nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als geradezu offensichtlich unzutreffend (vgl. oben E. 1.3) erscheinen zu lassen. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die etwas daran zu ändern vermöchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die durch die ESTV vorgenommene Nachforderung zu Recht bestätigt hat. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.1, 3.2.2 u. 4.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter