Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_579/2024
Urteil vom 21. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 25. Oktober 2024 (C3 24 131).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 6. September 2024 wies das Bezirksgericht Visp das Ausstandsbegehren von A.________ (Beschwerdeführer) gegen Bezirksrichter-Substitutin B.________ (Beschwerdegegnerin) ab.
1.2. Das Kantonsgericht Wallis trat mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid nicht ein.
1.3. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgelehnt.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. November 2024 eine freiwillige Stellungnahme ein. Darin macht er geltend, dass nach Erhalt einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Oberwallis ihm bewusst geworden sei, dass die Beschwerdegegnerin keine Entscheide hätte fällen dürfen und freiwillig in den Ausstand hätte treten müssen. Würde ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, kämen die Bestimmungen über die Revision zur Anwendung. Es sei daher entsprechend vorzugehen und der für den 21. November 2024 angesetzte Pfändungstermin vorläufig aufzuheben.
2.
2.1. Bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht muss die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr muss sie einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift weder die Aufhebung des angefochtenen Urteils noch stellt er einen zulässigen Antrag in der Sache. Der einzige Antrag, der sich der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, ist ein Antrag auf Revision des Urteils des "Schiedsgerichts in Wallis" vom 2. August 2023 sowie auf Sistierung der von diesem Urteil ausgehenden Massnahmen bis zur Revision dieses Urteils. Damit verkennt er, dass der Rechtsmittelgegenstand vor Bundesgericht auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Oktober 2024 als Beurteilungsgrundlage beschränkt ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 494 f.; vgl. auch Urteil 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 7.3). Zudem sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen über den angefochtenen Entscheid hinausgeht, kann auf diese nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer stellt daher mit seiner Beschwerde kein zulässiges Rechtsbegehren.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann in seiner freiwilligen Stellungnahme vom 6. November 2024 sinngemäss die Revision des angefochtenen Urteils verlangt, erfolgt dieses Vorbringen ohnehin verspätet und erweist sich bereits deshalb als unzulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Ohnehin wäre das Bundesgericht für die Revision des angefochtenen Urteils nicht zuständig (vgl. Art. 121 BGG bzw. Art. 328 Abs. 1 ZPO).
2.4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler