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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_135/2024  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Conrad, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; missbräuchliche Beschwerdeführung. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 18. August 2024 
(ZSU.2024.128 [SZ.2024.59] Art. 94). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2024 in der rubrizierten Angelegenheit; 
in die von der Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. C.________, dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 27. August 2024 (Datum der elektronischen Einreichung: 29. August 2024), in welcher u.a. der angefochtene Entscheid als nichtig ausgegeben und die Vorinstanz als "Ausnahmegericht" bezeichnet und ihr "Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch" vorgeworfen wird; 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist (s. dazu auch die zu ähnlichen von Dr. C.________ eingereichten Beschwerden gemachten Ausführungen in den Urteilen 4D_115/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5, 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1/5.4 und 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6, je mit weiteren Hinweisen); 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer