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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_181/2024  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Freiburg, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 25. Oktober 2024 (102 2024 176+182). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 2 September 2024 erteilte das Zivilgericht des Seebezirks der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'880.-- nebst Zins zu 3 % seit dem 29. November 2023 für die Grundstückgewinnsteuer 2021, für die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 128.90, für Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 98.-- und für die Gerichtskosten von Fr. 300.--.  
 
1.2. Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht Freiburg eine gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 2. September 2024 gerichtete Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht ebenfalls ab.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2024 Beschwerde führen zu wollen. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Am 12. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsgesuch stützte sich auf die Veranlagungsanzeige betreffend Kantonssteuer über die Grundstückgewinne 2021 vom 26. Mai 2023 sowie die diesbezügliche Abrechnung. Als Adresse habe diese Verfügung die frühere Adresse des Beschwerdeführers in U.________ aufgeführt, wo er nachweislich seit seiner Inhaftierung nicht mehr gewohnt habe. Der Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, die Veranlagungsanzeige und die dazugehörige Rechnung seien ihm gar nie zugestellt worden. Er mache geltend, ihm seien diese zu spät zugestellt worden, sodass die Einsprachefrist gemäss seiner Einschätzung bereits abgelaufen gewesen wäre. Dies sei unzutreffend, da die Veranlagungsanzeige klar aufzeige, dass die Abrechnung innert 30 Tagen nach der Zustellung mittels Einsprache angefochten werden könne. Diese Rechtsmittelbelehrung sei auch für einen Laien verständlich formuliert. Die zwar verspätet, aber dennoch zugestellte Veranlagungsanzeige und Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer 2021 sei vollstreckbar und der Rechtsöffnungstitel gültig. Mit den übrigen Erwägungen der Erstinstanz setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeige nicht auf, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden würde und inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt habe oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig sei.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Beschwerde sei aussichtslos; eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, würde sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschliessen. 
 
3.2. Der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht kann somit nur Erfolg beschieden sein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels, der Anwendung der Anforderungen an eine hinreichende Begründung eines Rechtsmittels und der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt stattdessen vor Bundesgericht seinen bereits vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkt, die falsche Zustellung sei nicht rechtswirksam, da er als Laie die Rechtsmittelbelehrung falsch verstanden habe. Ihm werde systematisch, willkürlich, mit selektiv ausgeübtem Ermessensspielraum und durch juristische Überlegenheit das rechtliche Gehör verweigert. Es sei zudem eine spekulative, willkürliche, haltlose und unrichtige Behauptung, er würde den Prozess nur führen, weil er nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts koste. Der Beschwerdeführer setzt damit dem angefochtenen Urteil einzig seine eigene Sicht der Dinge entgegen und übt appellatorische Kritik, ohne sich mit Bezugnahme auf dessen Erwägungen mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst