Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1069/2023
Urteil vom 21. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wirz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Mai 2023 (SB220485-O/U/as).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 8. Juni 2022 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn unter Einbezug einer nach Rückversetzung aus der bedingten Entlassung verbliebenen Reststrafe zu einer Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Im Umfang von 24 Monaten schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. Dagegen erhob A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 10. Mai 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und bestrafte A.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 12 Monate für vollziehbar erklärte. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv Ziffer 4 und Ziffer 5).
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei festzustellen, dass eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Weiter sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen. Es sei Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Landesverweisung aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventuell sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Subeventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht zusammengefasst geltend, die Situation für eritreische Rückkehrer gestalte sich ganz allgemein sehr viel gefährlicher, als dies die Vorinstanz festhalte. Diese habe seine Vorbringen zu wenig ernst genommen. Als Mitglied einer regimekritischen Familie und Militärdienstverweigerer drohten ihm in der Heimat schwere Nachteile, welche von Gefängnisstrafen bis hin zur Entsendung an die Kriegsfront oder gar dem Tod reichten.
1.2.
1.2.1. Der Vorinstanz zufolge sei der im Jahr 2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hierorts wirtschaftlich nicht gut integriert, wobei es durchaus sein möge, dass ihm entsprechende Integrationsschritte aufgrund des geltenden Asylsystems erschwert worden seien. Dies habe er indes insofern selber zu vertreten, als er dem Wegweisungsentscheid der Asylbehörden nicht nachgekommen sei. Ferner sei er auch in sozialer Hinsicht nur mässig integriert und verkehre, wie anlässlich der Berufungsverhandlung von ihm ausdrücklich bestätigt, vornehmlich im Kreise seiner Landsleute.
Der Beschwerdeführer lebe in der Schweiz mit einer festen Partnerin zusammen, mit welcher er ein gemeinsames Kind und die hierorts als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung B eine feste Anstellung habe. Seine Partnerin, die er aufgrund dieses Verfahrens und infolge noch fehlender Dokumente nicht heiraten könne, stamme ebenfalls aus Eritrea und lebe nur unwesentlich länger in der Schweiz als der Beschwerdeführer, weshalb sie auch die hiesige Sprache noch nicht genügend beherrsche. Sie scheine damit ebenfalls noch in ihrem Heimatland verwurzelt, auch wenn es ihr aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zumutbar erscheine, ihrem Partner mit dem gemeinsamen Kleinkind nach Eritrea zu folgen. Nichtsdestotrotz stelle die Anordnung einer Landesverweisung angesichts der geschilderten Gesamtumstände, unter dem Blickwinkel der selbst bei Schweizer Familienangehörigen strengen bundesgerichtlichen Praxis und der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren noch keinen unzumutbaren Härtefall für den Beschwerdeführer dar. Der Familie (wie im Übrigen auch den beiden hier lebenden Schwestern des Beschwerdeführers) stünden für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz alternative Kontaktmöglichkeiten in Form regelmässiger Besuche sowie moderner Kommunikationsmittel zur Verfügung. Die familiären Beziehungen könnten damit - wenn auch in reduzierter Weise - aufrechterhalten werden.
1.2.2. Die Vorinstanz führt zur allgemeinen Situation eritreischer Rückkehrer aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) dargelegt, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR habe indessen auch ausgeführt, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (vorinstanzliches Urteil S. 26 mit Verweis auf Urteil des EGMR i.S.
M.O. gegen Schweiz vom 20. Juni 2017 [Nr. 41282/16], §§ 40, 47 f. und 70). Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person konkret gefährden würden. Ein drohender Wehrdienst im Heimatland könne vor diesem Hintergrund per se keinen Grund für die Aussetzung der Landesverweisung darstellen. Dies ergebe sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht als Flüchtlinge gälten. Ohne nähere Hinweise sei auch drohende Haft selbst in prekären Ländern nicht automatisch mit Folter oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen, wobei vom Folterbegriff in Anwendung der "lawful sanctions clause" insbesondere jene Leiden ausgeschlossen seien, welche mit dort gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergingen (vorinstanzliches Urteil S. 26 mit Verweis auf Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1 und 2.3).
1.2.3. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren nicht zuerkannt worden, da seine diesbezüglichen Depositionen bereits damals zu vage erschienen seien. Auf diesen für das vorliegende Verfahren durchaus wesentlichen Entscheid sei nicht zurückzukommen. Auch wenn es sein möge, dass der Beschwerdeführer im Asylprozess eher zurückhaltend ausgesagt habe, hätten dies die diesbezüglich erfahrenen Behörden entsprechend zu würdigen gewusst. Der Beschwerdeführer vermöge auch im hiesigen Verfahren nicht ansatzweise zu substanziieren, inwiefern ihm bei seiner Rückkehr nach Eritrea tatsächlich eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr mache er geltend, seine Situation sei für den Fall einer Rückkehr völlig unklar. Dass derweil die wirtschaftliche und soziale Situation in seinem Heimatland anerkanntermassen schlechter sei, stelle für sich allein noch keinen Non-Refoulement-Grund dar.
Auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei, in Eritrea mit einer gesetzlich verankerten Sanktion infolge Desertion belegt würde oder dass er in den Nationaldienst einberufen und an die Kriegsfront entsandt werden könnte, tangierten nicht das Non-Refoulement-Prinzip (vorinstanzliches Urteil S. 27 mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3765/2019 vom 5. August 2019, E. 8.4 zur Abgrenzung von Art. 83 Abs. 4 AIG zum Non-Refoulement-Prinzip in Art. 5 AsylG). Die wiederholte Kritik der Verteidigung, wonach abgewiesenen Asylbewerbern in der Schweiz keine Integrationsschritte ermöglicht würden und eine Landesverweisung auf diese Weise stets unumgänglich sei, übersehe, dass dem jeweils Betroffenen kein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehe, weshalb er das Land bereits früher hätte verlassen müssen. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass grössere sprachliche und soziale Integrationsbemühungen (auch ohne teure Deutschkurse) durchaus möglich und zumutbar gewesen wären. Wenn sich der Verteidiger in diesem Zusammenhang über die ausgebliebene Zwangsausschaffung des Beschwerdeführers wundere, sei er auf die diesbezüglich geltende Sach- und Rechtslage zu verweisen, wonach zwangsweise Rückführungen nach Eritrea mangels Kooperation der dortigen Behörden nach wie vor nicht durchführbar seien.
Ohnehin seien die damit zweifellos verbundenen Schwierigkeiten von eritreischen Staatsbürgern jedoch keine Rechtfertigung für ein schweres Gewaltdelikt, wie es vorliegend vom Beschwerdeführer zumindest versucht worden sei. Die schwierige Lage von Eritreern in ihrem Heimatland stehe der Anordnung der Landesverweisung mithin nicht im Sinne eines definitiven Vollzugshindernisses entgegen, zumal in seinem Fall aufgrund seines noch jungen Alters noch nicht einmal genügend gesichert sei, dass er sich mit der Flucht dem Militärdienst entzogen und demnach bei seiner Rückkehr ein Verfahren als Militärdienstverweigerer zu befürchten habe.
1.2.4. Letztlich könne aber offenbleiben, ob im Falle des Beschwerdeführers ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, da zweifellos erhebliche öffentliche Interessen an einer strafrechtlich motivierten Wegweisung bestünden, welche die mit einem allfälligen persönlichen Härtefall einhergehenden privaten Interessen überwögen.
Der Beschwerdeführer sei bereits sechs Mal vorbestraft, unter anderem auch wegen Betäubungsmitteldelikten. Nichtsdestotrotz habe er sich noch während einer ihm auferlegten Bewährungsphase zu einem Gewaltdelikt hinreissen lassen, das deutlich schwerer als die bisher begangenen Straftaten wiege und eine legalprognostisch negative Tendenz in seiner Entwicklung erkennen lasse. Die damit offenbarte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung lasse den Beschwerdeführer als nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheinen, zumal er im vorliegenden Fall auch nicht geständig sei, sondern auf einer wenig überzeugenden Version der Tatgeschehnisse beharre. Dies lasse nicht auf Einsicht schliessen. Trotz nochmals grosszügig gewährtem teilbedingtem Vollzug verbleibe beim Beschwerdeführer ein nicht wegzudiskutierendes Potential für den Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster, das mittlerweile auch Gewaltdelikte umfasse. Das Interesse der hiesigen Bevölkerung am Vollzug der strafrechtlichen Sicherungsmassnahme erscheine damit grösser als das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie, sich hierzulande zu integrieren.
1.2.5. Der Beschwerdeführer sei somit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes zu verweisen. Angesichts seines nicht mehr leichten Verschuldens und den erheblichen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung erscheine auch die erstinstanzlich angeordnete Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren angemessen.
1.2.6. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatenangehörigen handle und angesichts seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und wurde wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
2.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
2.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. supra E. 2.2.3; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
2.2.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.2.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.8; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.8; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. supra E. 2.2.4) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; je mit Hinweisen).
2.2.7. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.1).
2.2.8. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.2).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2).
2.2.9. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023; E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4).
2.2.10. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eingangs seiner Beschwerde vor, sie habe keine eigentliche Interessenabwägung vorgenommen.
Die Kritik ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr würdigt die Vorinstanz seine gesamte Situation, wobei sie namentlich auf seine familiären Verhältnisse wie auch auf die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage in Eritrea eingeht. Obwohl sie zum Schluss kommt, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, nimmt sie eventualiter eine Interessenabwägung vor und zeigt auf, weshalb das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wie auch seine Vorstrafen ihres Erachtens ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründeten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE sei zur Bestimmung des Vorliegens eines Härtefalls für Personen aus Kriegsgebieten (wie Eritrea eines sei) nicht angemessen. Die Kritik geht insofern an der Sache vorbei, als die obenerwähnten bundes- und völkerrechtlichen Garantien eine Rückweisung in Gebiete, in welchen der betroffenen Person eine konkrete Gefahr grausamer und unmenschlicher Behandlung droht, unabhängig von der Würdigung der Integrationskriterien untersagen (vgl. supra E. 2.2.8).
3.3. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz bei ihrer tatsächlichen Einschätzung betreffend die ihm in Eritrea drohende Behandlung in Willkür verfallen wäre. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, den vorinstanzlichen Feststellungen vehement zu widersprechen, ohne seine Vorbringen und Behauptungen jedoch mit Beweismitteln zu untermauern. Hierbei handelt es sich um appellatorische Kritik, auf die im Verfahren vor Bundesgericht nicht einzutreten ist. Sofern auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann, ist ihnen kein Erfolg beschieden.
3.3.1. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen von der Schweiz anerkannten Flüchtling. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 5. März 2018 abgewiesen. Dieser bringt nichts vor, das ein Zurückkommen auf diese Einschätzung rechtfertigen würde. Dazu geben insbesondere auch seine Beteuerungen, wonach er im Asylverfahren aus Angst resp. zum Schutz seiner Grossmutter "zurückhaltend" ausgesagt habe, keinen Anlass. Er kann sich somit nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB berufen.
3.3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur tatsächlichen Situation eritreischer Rückkehrer sind unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese stützt sich auf einschlägige Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres bestätigte seine bisherige Beurteilung jüngst in seinem Urteil D-3311/2024 vom 13. September 2024 und hielt fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.4). In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohendem Militärdienst im Lichte von Art. 3 EMRK hielt es an seiner Einschätzung fest, wonach von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen auch bei einer allfälligen Einziehung (des dortigen Beschwerdeführers) in den Militärdienst nicht auszugehen sei und ein allfälliger Einzug zum eritreischen Militärdienst für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs spreche (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4).
Der Beschwerdeführer vermag die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz mit seiner generalisierenden Kritik nicht zu erschüttern. Namentlich zeigt er, soweit er ganz allgemein auf die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) zielt, keine konkrete Bedrohung für den Fall einer Rückkehr auf. Wenn er weiter eine grundsätzliche Gefahr für eritreische Militärdienstverweigerer mit pauschalen Verweisen auf die gemäss "Zeitungen", "allen internationalen Organisationen" bzw. "sämtlichen Länderberichten" o.ä. vorherrschende sicherheitspolitische Lage in Eritrea resp. die Haftbedingungen begründet - oder es unterlässt, seine Behauptungen überhaupt mit Beweismitteln zu untermauern - genügen seine Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Dasselbe gilt für seine unsubstanziierte Kritik am (seinem Dafürhalten nach mangelhaften) Zugang von internationalen Organisationen zu Eritrea, am (ihm zufolge fehlenden) Monitoring von eritreischen Rückkehrern durch Schweizer Behörden sowie an der Löschung eines nicht näher bezeichneten Berichts auf der Webseite des SEM sowie die Vorbringen betreffend einen "Fall Jonas". Darauf ist mithin nicht einzutreten.
Im Übrigen erweist es sich als unbehelflich, wenn er moniert, keine gerichtliche Instanz habe ihm mitteilen können, welche Unterlagen er zur Darlegung einer Gefährdungslage in seinem Heimatland beizubringen habe. Er verkennt, dass es bei der Auseinandersetzung mit möglichen Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung begründen würden - trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - auch an ihm gewesen wäre, bei der Identifikation und Bezeichnung konkreter sachdienlicher Elemente (welcher Art auch immer) mitzuwirken (vgl. zur entsprechenden Mitwirkungspflicht Urteile 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.3; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Entgegen seiner Ansicht wäre er dabei nicht auf staatliche Auskünfte aus Eritrea beschränkt gewesen. Ebenfalls zeigt er keine Willkür auf, wenn er dekretiert, das von ihm Vorgetragene "
[müsse] reichen, um eine Gefährdung [...] im Falle einer Rückkehr nach Eritrea hinreichend glaubhaft zu machen ".
Sodann beschreibt der Beschwerdeführer über mehrere Seiten, wie sich seine Flucht in die Schweiz zugetragen haben solle. Dabei handelt es sich um nichts weiter als unbelegte Schilderungen, die sich - sofern sie überhaupt auf die Illustration einer konkreten Gefährdung im Falle seiner Rückkehr zielen - über weite Strecken nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Auf solch appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist es alsdann vertretbar, dass die Vorinstanz vom Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Eritrea nicht reflexartig auf eine Flucht vor dem Militärdienst schliesst. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die gegenteilige Ansicht vertritt. Im Übrigen wäre auch bei entsprechender Prämisse (und wie dargelegt) nicht ohne Weiteres von einer konkreten Gefahr unmenschlicher resp. grausamer Behandlung für den Fall seiner Rückkehr auszugehen.
Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür auf, wenn er die unbelegte Behauptung in den Raum stellt, dass es sich nicht um seinen ersten Fluchtversuch gehandelt habe und er misshandelt worden sei. Weiter muss der Umstand, dass seine weiteren Familienmitglieder nicht (mehr) in Eritrea lebten, keine offen regimekritische Einstellung der Familie belegen. Dass Schlepper Flüchtlinge mitunter ausbeuten und erpressen, ist notorisch. Allein weil der Beschwerdeführer von derartigen Banden berichtet, musste die Vorinstanz jedoch nicht vorbehaltlos von der Glaubhaftigkeit seiner sämtlichen Vorbringen ausgehen. Genauso wenig drängt der blosse Umstand, dass er die Reise von Eritrea nach Europa auf sich nahm, den zwingenden Schluss auf eine ernstliche Gefährdungssituation in seiner Heimat auf. Keine entsprechenden Rückschlüsse lassen auch seine Ausführungen zu den Modalitäten resp. der Art und Weise, wie Eritreer seiner Ansicht nach überhaupt das Land verlassen können, zu. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er ohne Ausweispapiere in der Schweiz ankam. Entsprechend handelt es sich auch bei seinen Ausführungen, wonach er bei einer Rückkehr umgehend verhaftet und womöglich gefoltert würde, um eine reine Behauptung, die keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigt.
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden, wenn er die vorinstanzlichen Ausführungen zur Diaspora-Steuer als "völlige[n] Blödsinn" bezeichnet und der Vorinstanz im gleichen Zug Inkompetenz und Gleichgültigkeit vorwirft. Dies zumal er es einmal mehr unterlässt, seine Ausführungen mit objektiven Beweismitteln zu substanziieren. Dass seine Familie mit dem Regime in Eritrea "nicht auf gutem Fuss steh[e]" ist - wie bereits ausgeführt - nicht dargetan. Die vom Beschwerdeführer zusammengefasste Passage eines Urteils des Deutschen Verfassungsgerichts scheint es sodann gerade offenzulassen, ob die Selbstbezichtigung die Wahrscheinlichkeit für eine Bestrafung bei der Rückkehr erhöhe. Entsprechend ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer daraus eine ihm konkret drohende, ernstliche Gefahr unmenschlicher Behandlung ableiten will.
3.3.3. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weder Folter noch eine sonstige unmenschliche Behandlung drohe, ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich vor dem Hintergrund von Art. 66d Abs. 1 StGB als zulässig.
3.4. Die Vorinstanz geht sodann zu Recht von überwiegenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aus. Die Frage nach dem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls kann demnach offen bleiben.
3.4.1. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit 2015 in der Schweiz aufhält, sozial jedoch nur mässig integriert scheint. So hält die Vorinstanz jedenfalls unwidersprochen fest, dass er sich vornehmlich im Kreise seiner Landsleute bewege. Eine gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration liegt nicht vor. Dass dies auch seinem Status als abgewiesenem Asylbewerber geschuldet sein dürfte, mag zutreffen, ändert an besagtem Ergebnis jedoch nichts. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Schweiz zu verlassen. Er ist zudem gesund und auf keinerlei medizinische Behandlung angewiesen. Aus seiner persönlichen Situation allein lassen sich demnach keine Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit einer Landsfrau liiert, die in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Die beiden leben zusammen und haben ein gemeinsames - im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zweijähriges - Kind. Zwar hält sich die Partnerin des Beschwerdeführers nur unwesentlich länger als er selber in der Schweiz auf und beherrscht die deutsche Sprache ebenfalls nur ungenügend, allerdings hält die Vorinstanz fest, aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft könne ihr eine Rückkehr nach Eritrea nicht ohne Weiteres zugemutet werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Landesverweisung zur (zeitweisen) physischen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebenspartnerin und seinem Kind führen könnte. Wenngleich eine Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel auch in Eritrea möglich scheint (die einmal mehr hypothetischen und unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern), verfügt der Beschwerdeführer damit über ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.4.2. Demgegenüber bestehen jedoch massgebliche Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.
Dieser wurde zu einer hohen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit per se schon von überwiegenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung auszugehen ist (zur "Zwei-Jahres-Regel" vgl. supra E. 2.2.5). Nichts anderes ergibt sich bei Würdigung der konkreten Situation. Der Beschwerdeführer ist, obwohl er erst 2015 in die Schweiz einreiste, bereits sechs Mal vorbestraft. Seine erste Vorstrafe datiert vom 2. April 2018, wobei er wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagen zu Fr. 30.-- verurteilt wurde. Am 29. Oktober 2018 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sodann wegen mehrfachen Diebstahls, Erschleichen einer Leistung (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.--. Weitere Schuldsprüche wegen ausländerrechtlicher Delikte (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt) ergingen am 29. Januar 2019, am 7. April 2019, am 4. März 2020 (wobei dort zusätzlich ein erneuter Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte) sowie am 6. März 2020, wofür der Beschwerdeführer mit unbedingten Freiheitsstrafen von 30, 60 sowie zwei Mal je 90 Tagen bestraft wurde. Wenngleich es sich dabei um Strafen im tiefen Sanktionsbereich handelt, illustriert der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eine persistente Delinquenz und eine offenkundige Unfähigkeit, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Daran scheinen auch die jüngsten Verurteilungen zu mehreren Freiheitsstrafen nichts geändert zu haben. Entgegen dem Beschwerdeführer erschöpfen sich seine Straftaten auch nicht in Verstössen gegen Auflagen, die er für Besuche bei seiner Partnerin umging. Dass er "den ganzen Tag ohne jegliche Tätigkeit [herumgehangen sei] und kaum Geld zur Verfügung" gehabt habe, vermag besagte Delikte ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Überdies ist im neusten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nunmehr eine bedenkliche Aggravationstendenz erkennbar. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorgehen eine gewisse Hinterhältigkeit und Brutalität offenbart, indem er dem Geschädigten mit einem relativ schweren Stein von hinten (oder zumindest von der Seite) mit einiger Wucht auf den Kopf geschlagen und zusätzliche Schläge mit der Flachen Hand ins Gesicht und Tritte in den Oberschenkel des Geschädigten ausgeführt habe, als dieser zu Boden gesunken sei. Dass er in Angst oder schwerer Bedrängnis gehandelt habe, habe er nicht darzulegen vermocht. Hingegen sei von Provokationen des Geschädigten sowie einer alkoholinduzierten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es bestünden mehr als nur Restbedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, auch wenn er sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Diese Einschätzung vermögen weder der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen (von der Vorinstanz berücksichtigten) Alkoholkonsum noch seine vage Anspielung auf "diverse Abläufe" vor der Tat zu relativieren. Inwiefern sich zu guter Letzt der Umstand, dass nur Eritreer (und keine Schweizer) gefährdet worden seien, zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken soll, erschliesst sich nicht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit am Schutz vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers dessen Interesse an einer ungestörten Weiterführung seines Familienlebens in der Schweiz.
3.4.3. Die Landesverweisung erweist sich nach dem Gesagten als bundes- und völkerrechtskonform.
Dass eine Rückführung mangels Kooperation der lokalen Behörden derzeit nicht möglich sei, stellt kein definitives Vollzugshindernis dar und vermag die Anordnung der Landesverweisung (entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers) nicht zu hindern (vgl. supra E. 2.2.9).
3.5. Die Dauer der Landesverweisung ficht der Beschwerdeführer ebenso wenig an, wie deren Ausschreibung im SIS. Darauf ist mithin nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret