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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1227/2024  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Oktober 2024 (SST.2024.177). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) am 4. Dezember 2018 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Die Strafe wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben.  
 
1.2. Am 11. Juni 2024 verlängerte das Bezirksgericht die stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre. Mit Berufungsklärung vom 24. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abzusehen und stattdessen eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen, wobei diese auf die Dauer von 5 Jahren zu begrenzen sei. Am 24. Oktober 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Juni 2024.  
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen. 
 
2.  
In Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts vom 15. November 2024, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, werden Beschwerden betreffend selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts - wie vorliegend - ab sofort und bis zum 31. Dezember 2025 durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass und inwiefern die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme erfüllt seien. So komme der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer neben Abhängigkeiten eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik (ICD-10 F.20.30) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICS-10 F60.2) vorliege. Dass er abweichend von seiner bisherigen Begutachtung beim Beschwerdeführer eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik diagnostiziert habe, stehe seinem Gutachten nicht entgegen. Der Gutachter erläutere schlüssig und nachvollziehbar, dass für die Anlasstaten die undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlicher Symptomatik ausschlaggebend gewesen sei, wobei früher dissoziale Verhaltensweisen eine erhebliche Rolle gespielt hätten, welche aber mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die schizophrene Störung zurückzuführen seien. Was der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der beantragten ambulanten Massnahme - mit seiner Kritik am Gutachten hinsichtlich der Diagnosen zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz der physischen und psychischen Integrität und angesichts des Umstands, dass der Verlauf chronifiziert und langjährig sei, die bisher erzielten Fortschritte unstetig seien und dass Lockerungsschritte in Betracht kämen, eine Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre angemessen und verhältnismässig.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG ersuchen sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben: Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen ein. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer formulierte eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Dies zeigt, dass er in der Lage war, seine Sache selbst zu führen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, Aarau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler