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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_75/2024  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, 
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Juni 2024 (7B_521/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020 wurde A.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. 
 
B.  
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 28. Juni 2023 den Antrag von A.________ auf Aufschub der Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung ab und setzte ihm eine Frist bis zum 31. August 2023 an, um selbstständig die Schweiz zu verlassen. Diese Verfügung focht A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern an. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2023 ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. März 2024 ab. Mit Urteil 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid. 
 
C.  
Mit Gesuch vom 10. Dezember 2024 ersucht A.________ um Revision des Urteils 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024. 
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 hat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). 
 
2.  
Soweit der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren auf Art. 121 lit. d BGG stützen will, ist auf das Gesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Zunächst betreffen die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. a - d BGG die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG sind diese Revisionsgründe innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen. Vorliegend wurde dem Gesuchsteller das Urteil 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024 am 12. August 2024 postalisch zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 10. Dezember 2024 erfolgt damit weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb darauf bereits wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Sodann scheint der Gesuchsteller auch die Tragweite von Art. 121 lit. d BGG zu verkennen. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG bezieht sich auf rechtserhebliche Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils in den Akten befunden haben (siehe ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 121 BGG). Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf neue Tatsachen (Arztzeugnisse mit Datum vom 23. Oktober 2024), die sich erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024 ereigneten. Derartige Noven werden von Art. 121 lit. d BGG nicht erfasst. Darüber hinaus würden die neu ins Recht gelegten Beweismittel ohnehin keine rechtserheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darstellen, weil das Krankheitsbild der Schlafapnoe des Beschwerdeführers inklusive der Problematik mit der Stromversorgung im Kosovo sowie seine Nervenkrankheit bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_521/2024 waren. Namentlich hielt das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss SK 24 3 vom 27. März 2024 fest, selbst ein vorübergehender Unterbruch der Behandlung mit einem CPAP/APAP-Gerät sowie der Stromversorgung stelle für den Beschwerdeführer keine Lebensgefahr dar und auch die CPAP/APAP-Therapie als solche sei grundsätzlich nicht lebensnotwendig (Beschluss des Obergerichts SK 24 3 vom 27. März 2024 Rz. 18 S. 8 f.). Diese Auffassung teilte das Bundesgericht im Urteil 7B_521/2024. 
 
3.  
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsteller weiter aus Art. 123 Abs. 2 BGG. Auch dieser Revisionstatbestand erfasst keine echten Noven, die erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetreten sind (Urteil 8F_8/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 5 und N. 12 zu Art. 123 BGG). 
 
4.  
Soweit der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren mit einer angeblichen Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen versucht, erweist sich das Gesuch ebenfalls als unzulässig. Entgegen seiner Auffassung ist eine Revision wegen einer angeblichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäss Art. 122 BGG erst möglich, wenn ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorliegt. Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
Das Revisionsgesuch erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem vorliegenden Urteil werden die weiteren Verfahrensanträge des Gesuchstellers gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn