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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_668/2024  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024 (200 24 635 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. November 2024 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Dezember 2024 erfolglos zugestellte und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 20. Dezember 2024, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. Januar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 20. Dezember 2024 als am 30. Dezember 2024 zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 130 III 396 E. 1.2.3), 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Januar 2025 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel