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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_281/2022  
 
 
Urteil vom 21. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 
4001 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gebührenauflage für Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. April 2022 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht (BES.2021.106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 1. Juli 2020 in einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt geführten Strafuntersuchung als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zugelassen. Am 6. August 2021 ersuchte A.________ um Einsicht in die aktuellen Untersuchungsakten mittels Zusendung eines elektronischen Datenträgers. In der Folge wurde ihm eine Daten-CD mit den digital gespeicherten Akten der Strafuntersuchung sowie eine Rechnung über Fr. 155.-- für die Anfertigung der Aktenkopien zugestellt. A.________ verlangte, die Rechnung sei zu stornieren, was die Staatsanwaltschaft am 16. August 2021 ablehnte. 
 
B.  
A.________ erhob am 23. August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, die Rechnung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. März 2022 einen Strafbefehl gegen die beschuldigte Person. Sie auferlegte dieser die Verfahrenskosten und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde von A.________ am 13. April 2022 gut. Es entschied, die Rechnung werde storniert und die Gebühr von Fr. 155.-- zu den Verfahrenskosten des Strafverfahrens genommen. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Entscheid des Appellationsgerichts am 1. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner verpflichtet war, ihr die Gebühr für das Erstellen von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht in der Höhe von Fr. 155.- zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt Beschwerdeabweisung und hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich sodann um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, zumal das Strafverfahren gemäss unwidersprochener Aussage der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids mit Ausnahme des vorliegend umstrittenen Punkts bereits abgeschlossen war.  
 
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 78 Abs. 1 BGG).  
Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht (unter allen Rechtstiteln nach Art. 95-98 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 f.) beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchem oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 134 IV 36 E. 1.4.3 und E. 1.4.5). Zwar sind diese Voraussetzungen und damit die materielle Beschwer der Staatsanwaltschaft in der Regel gegeben (vgl. Urteil 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse kann jedoch nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden, sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.3; Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2 und 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). 
 
1.3. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft wehrt sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, die der Privatklägerschaft auferlegte Gebühr für die Anfertigung einer elektronischen Kopie der Verfahrensakten zu stornieren und die Gebühr zu den Verfahrenskosten des Strafverfahrens zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die im angefochtenen Entscheid vertretene Rechtsauffassung würde dazu führen, dass Gebühren für das Erstellen von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht der Privatklägerschaft in den meisten Fällen nicht mehr oder nur noch auf freiwilliger Basis erhoben werden könnten. Die Gebühr könne sodann zumindest vorliegend auch der beschuldigten Person nicht (mehr) auferlegt werden. Damit würden die mit der Gebühr verbundenen Einnahmen dem Kanton definitiv entgehen.  
Der Beschwerdegegner beantragte im Strafverfahren als Privatkläger Akteneinsicht mittels Zusendens einer elektronischen Kopie der Verfahrensakten, was ihm von der Staatsanwaltschaft gewährt wurde. Umstritten und Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nicht die Frage, ob oder in welchem Umfang der Privatklägerschaft Akteineinsicht zu gewähren ist. Streitgegenstand war nur, ob die Gebühr für die Anfertigung der elektronischen Kopie unabhängig vom weiteren Verlauf und vom Ausgang des Strafverfahrens unmittelbar der Privatklägerschaft auferlegt oder ob sie zu den allgemeinen Verfahrenskosten genommen werden soll. Bei dieser Frage geht es nicht um die Durchsetzung des Strafanspruchs oder um damit zusammenhängende rechtliche Belange. Damit fehlt es der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Gebühr könne in der vorliegenden Konstellation gar nicht mehr erhoben werden, ändert daran nichts. 
 
2.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht anzuordnen, zumal der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und auf eine Stellungnahme verzichtet hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle