Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_83/2024
Urteil vom 21. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1. A.B.________,
2. C.B.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
gegen
1. D.E.________,
2. F.E.________,
Beschwerdegegnerschaft,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Liliane Kobler,
Gemeinderat Speicher,
Dorf 10, 9042 Speicher,
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.
Gegenstand
Baubewilligung für Luft/Wasser-Wärmepumpe,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 14. Dezember 2023 (O4V 23 12).
Sachverhalt:
A.
Am 9. Juli 2020 ersuchten F.E.________ und D.E.________ die Baubewilligungskommission Speicher um Bewilligung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe bei ihrem Wohnhaus Assek. Nr. 1040 auf der Parzelle Nr. 1062, Sägli, Gemeinde Speicher. Gemäss kommunalem Zonenplan Nutzung liegt die Parzelle in der Wohnzone W35, welche der Lärmempfindlichkeitsstufe Il zugeordnet ist. Gegen das Bauvorhaben erhoben C.B.________ und A.B.________, Grundeigentümer der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. 1109, Einsprache. Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 bewilligte die Baubewilligungskommission Speicher das Bauvorhaben und wies die Einsprache von C.B.________ und A.B.________ ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Nachdem C.B.________ und A.B.________ die Gemeindebaubehörde darüber informiert hatten, dass der Standort der Luft/Wasser-Wärmepumpe von den bewilligten Plänen abwich, beantragten F.E.________ und D.E.________ mit Projektänderungsgesuch vom 7. September 2021 nachträglich deren Bewilligung. Dagegen erhoben C.B.________ und A.B.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 erneut Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Februar 2022 bewilligte die Baubewilligungskommission Speicher das Bauvorhaben und wies die Einsprache ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs von C.B.________ und A.B.________ wies der Gemeinderat Speicher mit Entscheid vom 15. September 2022 ebenfalls ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben C.B.________ und A.B.________ am 12. Oktober 2022 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Entscheid vom 19. April 2023 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhoben C.B.________ und A.B.________ am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 erheben C.B.________ und A.B.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts vom 14. Dezember 2023 aufzuheben, allenfalls aufzuheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Prüfung an die Baukommission Speicher (allenfalls an die Vorinstanz) zurückzuweisen.
Die Gemeinde Speicher stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. D.E.________ und F.E.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das dazu eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich vernehmen lassen. Soweit sich die Parteien nochmals äussern, halten sie an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterlegene Partei und Eigentümer des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Umstritten ist, ob das Bauvorhaben im Hinblick auf den Lärmschutz bewilligungsfähig ist.
3.1. Der Zweck des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) umfasst insbesondere den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Anlagen im Sinne des USG sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG; Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.1).
Bei der umstrittenen Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen; deshalb finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert von 55 dB (A) am Tag und von 45 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2; zum Ganzen: zit. Urteil 1C_569/2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es fehle ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Luft/Wasser-Wärmepumpe die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhält.
3.2.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden trifft es nicht zu, dass der Lärmschutznachweis insoweit ungenügend war, als er keine Angaben zu den lärmempfindlichen Räumen auf ihrer Liegenschaft enthält. Zwar ist es richtig, dass der Lärmschutznachweis keine Angaben darüber enthält, ob die Wärmepumpe die Planungswerte auch bei den Fenstern zu den lärmempfindlichen Räumen der Beschwerdeführenden einhält. Im Lärmschutznachweis zum Baugesuch wurde indes nachgewiesen, dass der Planungswert in der Nacht von 45 dB (A) am Empfangspunkt beim nächstgelegenen Nachbargebäude auf der 14.13 m nördlich der Wärmepumpe gelegenen Parzelle Nr. 1061 mit einem Beurteilungspegel Lr von 41.1 dB (A) eingehalten wird. Da die Lärmbelastung am Tag 5 dB (A) tiefer ist als in der Nacht und der Planungswert 10 dB (A) höher, ist der Planungswert auch tagsüber deutlich eingehalten. Für den Lärmschutznachweis ist die Angabe des Beurteilungspegels für den nächstgelegenen Empfangspunkt ausreichend, da die weiter entfernten Empfangspunkte an den Nachbarhäusern tiefere Werte aufweisen. Der nächstgelegene Empfangspunkt bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich in einem Abstand von rund 17.5 m von der Wärmepumpe. Der Beurteilungspegel Lr für diesen Empfangspunkt beträgt in der Nacht 39.2 dB (A). Die Planungswerte sind bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden daher ebenfalls deutlich eingehalten, was das BAFU bestätigt.
3.2.2. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es fehle der Nachweis, dass die Planungswerte bei den lärmempfindlichen Räumen des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft eingehalten würden.
Die Gemeinde hatte nach einem Augenschein aufgrund der konkreten Gegebenheiten und den Ausführungen in der Vollzugshilfe 6.21 von Cercle Bruit zur lärmrechtlichen Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen darauf verzichtet, weitere Erkundungen durchzuführen. Das hat die Vorinstanz geschützt.
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 V 57 E. 5.1; 147 IV 534 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden machen jedoch nicht geltend, dass die antizipierte Beweiswürdigung vorliegend willkürlich gewesen sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie die im bundesgerichtlichen Verfahren eingebrachte Abschätzung des BAFU zu den Lärmimmissionen beim nächstgelegenen Fenster eines lärmempfindlichen Raums aufzeigt, war diese Annahme nicht willkürlich, werden ihr gemäss die Planungswerte dort doch "sehr deutlich eingehalten".
3.3. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Standort der Wärmepumpe, der vom ursprünglich genehmigten abweicht, verletze das Vorsorgeprinzip.
3.3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 126 II 366 E. 2b). Daraus folgt, dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten für Wärmepumpen zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, die im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet (vgl. Urteil 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3, in: URP 2009 S. 541). Der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm einer Wärmepumpe ist dabei auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2). Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (zum Ganzen: zit. Urteil 1C_569/2022 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3.2. Das Vorsorgeprinzip kommt somit auch unterhalb der Planungswerte zum Tragen, wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG (und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) kann die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts verlangt werden (BGE 124 II 517 E. 5d). Dabei geht es primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht - zumindest nicht unmittelbar - um die Begrenzung der Lärmimmissionen bei Nachbargrundstücken. Entgegen ihren diesbezüglichen Ausführungen können die Beschwerdeführenden daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV nicht verlangen, dass ein in Bezug auf die Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück günstigeres Projekt gewählt wird. Hingegen können sie etwa verlangen, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt (zum Ganzen: zit. Urteil 1C_569/2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Dabei ist die Verhältnismässigkeit jedoch zu wahren; so ist die Begrenzung nur insoweit einzufordern, als sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Gemäss dem seit dem 1. November 2023 in Kraft stehendem Art. 7 Abs. 3 LSV sind bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.
3.3.3. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, hat die Gemeinde rechtsgenüglich belegt, dass sich vorliegend mit relativ geringem Aufwand keine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Die gewählte Wärmepumpe hat von 19.00 bis 7.00 Uhr im schallreduzierten Nachtbetrieb (Flüstermodus) betrieben zu werden. Auch die Wahl eines lärmarmen Splitgeräts mit einem Schallleistungspegel von 54 dB (A) bildet eine Massnahme, die vorliegend im Rahmen der Vorsorge getroffen wurde. Dass es daneben keine Massnahmen gibt, mit denen mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen zu erreichen ist, wurde von der Beschwerdegegnerschaft plausibel dargelegt, wie die Vorinstanz aufzeigt und das BAFU bestätigt.
3.3.4. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Einwendungen dagegen nicht durch. So haben sie gestützt auf das Vorsorgeprinzip namentlich keinen Anspruch darauf, dass ihre Nachbarn die neue Wärmepumpe an einem Ort anbringen, an dem diese am wenigsten Immissionen auf ihr Grundstück verursacht (vorne E. 3.3.2). Soweit sie kritisieren, die Richtwirkungskorrektur sei von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden, hält das BAFU fest, dass aus seiner Sicht aufgrund der Nähe des Gartenhauses und der Hauswand zur Wärmepumpe von der Situation einer einspringenden Ecke auszugehen sei, und, dass die Richtwirkungskorrektur mit 9 dB (A) im Lärmnachweis zum Baugesuch vom 7. September 2021 daher korrekt und gemäss der Vollzugshilfe berücksichtigt worden sei. Ohnehin machen die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich nicht geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. vorne E. 2.2). Angesichts der vom BAFU bestätigten Plausibilität der Lärmberechnungen und der beachtlichen Unterschreitung der Planungswerte - bei denen es sich um Vorsorgewerte im Sinne des Vorsorgeprinzips handelt (vgl. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 3. Aufl. 2023, S. 124) - bei den lärmempfindlichen Räumen in unmittelbarer Nähe zur Wärmepumpe vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführenden die Bewilligungsfähigkeit der Wärmepumpe am gewählten Ort nicht infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden - wie auch das BAFU bestätigt.
3.3.5. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass vorliegend die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 LSV zu einem von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV abweichenden Ergebnis führen würde. Ein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 2 USG, wie ihn die Beschwerdeführenden geltend machen, liegt nicht vor.
4.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinderat Speicher, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz