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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_291/2023  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; Revision; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. Januar 2023 (DGS.2022.28). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 7. September 2016 des Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe vom 100 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gut und sprach A.________ mit Urteil xxx vom 31. Oktober 2018 vom Vorwurf des Betruges kostenlos frei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_296/2019 vom 11. April 2019 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 1. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision "gegen das xxx" und begründete sein Gesuch mit weiteren Eingaben vom 21. bzw. 28. November 2022. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat auf das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 17. Januar 2023 kostenfällig nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2023 sein. Inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auf. Stattdessen beanstandet er - losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - in seitenlangen Ausführungen pauschal und teilweise polemisch (s.a. Urteil 1B_6/2022 vom 2. Februar 2022), dass all seine Verfahren - in steter Verweigerung der Akteneinsicht und krasser Verletzung von Verfahrensgarantien - von untereinander verfilzten, befangenen Gerichten/Richtern bzw. Behörden/Behördenmitgliedern entschieden würden. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise. Darauf kann daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Das Bundesgericht behält sich vor, allfällige weitere derartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill