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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_396/2022  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2022 (IV.2021.178). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1982 geborene A.________ war ab 1. März 2010 als Inhaber des Einzelunternehmens B.________ selbstständig erwerbstätig. Nachdem er seit Januar 2016 an wechselnden Beschwerden litt, wurde im Spital C.________ im September dieses Jahres eine schubförmige multiple Sklerose diagnostiziert (Bericht vom 29. September 2016). Am 8. März 2017 meldete sich A.________ unter Hinweis auf die entsprechenden gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 2. Mai 2017 teilte ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde. Gestützt auf eine neurologische und eine psychiatrische Begutachtung (Expertisen vom 19. Oktober 2018 und vom 2. Januar 2019) verneinte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2019 einen solchen. Die von A.________ dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt insoweit gut, als es die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 18. Dezember 2019). Nach Eingang des Gutachtens vom 10. Mai 2021 hielt die IV-Stelle an der Ablehnung des Rentenanspruchs fest (Verfügung vom 5. Oktober 2021). 
 
B.  
In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde des A.________ verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. September 2017 eine halbe Rente und ab 1. April 2021 eine Viertelsrente auszurichten. 
 
C.  
 
C.a. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.  
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Auch die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. Mit weiteren Eingaben vom 9. bzw. vom 19. September 2022 halten die IV-Stelle und der Beschwerdegegner an ihren Standpunkten fest. 
 
C.b. Mit Verfügung vom 29. September 2022 hiess das Bundesgericht das Gesuch der IV-Stelle um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. September 2017 eine halbe Rente und ab 1. April 2021 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum hier anwendbaren Recht, d.h. den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 4.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), den Anspruchsbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Berücksichtigung einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht (Art. 88a Abs. 1 IVV). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zur Kürzung des auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelten Invalideneinkommens [Tabellenlohnabzug] vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3).  
 
3.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist was folgt:  
 
3.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (Urteile 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).  
 
3.2.2. Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2; Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.2 mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1; Urteil 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2; 9C_153/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2; je mit Hinweisen; ferner CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 44 f. zu Art. 16 ATSG). Wenn sich die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, jedoch über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 mit Hinweisen; Urteil 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.3).  
 
3.2.3. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteile 9C_52/2021 vom 15. März 2021 E. 4.3; 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1.1 hievor).  
 
4.  
 
4.1. In ihrer rentenverweigernden Verfügung hielt die IV-Stelle fest, der Beschwerdegegner sei seit September 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Bei Ablauf der Wartefrist im September 2017 habe er seine bisherige Tätigkeit als Selbstständigerwerbender nicht mehr ausüben können. Leidensangepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch in einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen. Ab Januar 2019 sei die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sodann auf 60 % gestiegen. Zur Berechnung der Valideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf den Durchschnittswert der im IK-Auszug des Beschwerdegegners aufgeführten Einkommen der Jahre 2012 (Fr. 32'300.-), 2013 (Fr. 32'700.-) und 2014 (Fr. 46'200.-), welche sie an die Nominallohnentwicklung bis 2017 und 2019 anpasste. Für das Jahr 2017 resultierte dies in einem Valideneinkommen von Fr. 37'776.-, für das Jahr 2019 in einem solchen von Fr. 38'494.-. Die Invalideneinkommen bestimmte die IV-Stelle anhand der LSE-Tabellenlöhne des BFS (Totalwert der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer der LSE 2016 bzw. der LSE 2018), was für das Jahr 2017 beim zumutbaren Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 33'551.- und für das Jahr 2019 unter Annahme eines Pensums von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41'026.- ergab. Einen leidensbedingten Abzug verneinte die IV-Stelle, womit die Einkommensvergleiche in nicht rentenbegründende Invaliditätsgrade von 11 % (2017) bzw. von 0 % (2019) mündeten.  
 
4.2. Das kantonale Gericht bestätigte zunächst die von der IV-Stelle angenommene - und zwischen den Parteien auch nicht umstrittene - Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens erwog es jedoch, der Beschwerdegegner hätte seine selbstständige Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Gesunder aufgegeben. Anders als die IV-Stelle verwendete es zur Ermittlung der Valideneinkommen deshalb nicht den Durchschnittswert der von 2012 bis 2014 erzielten Einkünfte des Beschwerdegegners, sondern - wie beim Invalideneinkommen - die Tabellenlöhne der LSE. Den vom Beschwerdegegner geltend gemachten leidensbedingten Abzug verneinte es. Da der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen jeweils derselbe Tabellenlohn zugrunde zu legen sei, so die Vorinstanz weiter, bestimme sich der Invaliditätsgrad anhand eines "Prozentvergleichs". Ab September 2017 bestehe bei einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % demzufolge ein Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Ab Januar 2019 betrage die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und damit auch der Invaliditätsgrad 40 %, womit der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV ab April 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.  
 
5.  
Die IV-Stelle beanstandet einzig die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens. Sie macht geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es dieses nicht anhand des Einkommens, welches der Beschwerdegegner mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt habe, sondern gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelt habe. 
 
5.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zunächst fest, es erscheine an sich richtig, dass die IV-Stelle die im IK-Auszug des Beschwerdegegners aufgeführten Einkommen der Jahre 2010 (Fr. 29'400.-) und 2011 (Fr. 9'094.-) nicht berücksichtigt habe, da sich das Geschäft in diesen Jahren noch im Aufbau befunden habe. Weiter stimme grundsätzlich auch mit der Rechtsprechung überein, dass die IV-Stelle infolge der grossen Einkommensunterschiede von Fr. 32'300.- im Jahr 2012, von Fr. 32'700.- im Jahr 2013 und von Fr. 46'200.- im Jahr 2014 auf den entsprechenden Durchschnittswert abgestellt habe. Aufgrund des massiven Einbruchs des Einkommens im Jahr 2015 auf Fr. 9'333.- - welchen die IV-Stelle zugunsten des Beschwerdegegners nicht in die Berechnung des Durchschnittswerts habe einfliessen lassen - stelle sich jedoch die Frage, ob er, relativ wenige Jahre nach dem Aufbau des Geschäfts, auch im Gesundheitsfall an dieser Tätigkeit festgehalten hätte. So falle auf, dass er in den fünf Jahren seit der Eröffnung seines Geschäfts bis zum Beginn der Symptome der multiplen Sklerose im Januar 2016 jeweils nur ein relativ tiefes Einkommen erzielt habe. Es sei denkbar, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Aufwärtstrends ab dem Jahr 2012 und des 2014 erzielten Einkommens auf eine deutliche Verbesserung gehofft habe. Jedoch erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er die selbstständige Tätigkeit nach dem massiven Einkommensrückgang im Jahr 2015 als Gesunder weiterhin ausgeübt hätte, zumal mangels entsprechender Hinweise auch nicht angenommen werden könne, dass sich das Geschäft erholt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte, da mit einem so tiefen Einkommen auf Dauer kein Auskommen gewesen wäre.  
 
5.2. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Untersuchungsgrundsatz und - mit ihrer unzureichenden Begründung - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
5.2.1. Was die Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; zur daraus abgeleiteten Begründungspflicht vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1) betrifft, kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung muss die Begründung des Entscheids so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstelle vieler: BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs hat das kantonale Gericht hinreichend dargelegt, weshalb es davon ausging, dass der Beschwerdegegner die selbstständige Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Gesunder aufgegeben hätte. Der IV-Stelle war eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils demnach möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.  
 
5.2.2. Mit ihren materiellen Vorbringen dringt die IV-Stelle hingegen durch:  
 
5.2.2.1. Bei der Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner hätte die selbstständige Erwerbstätigkeit auch als Gesunder aufgegeben, stützte sich die Vorinstanz auf die von ihm erzielten Einkünfte, wobei sie insbesondere dem Einkommenseinbruch im Jahr 2015 entscheidende Bedeutung beimass. Ihrer Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie die IV-Stelle zutreffend einwendet, sind Einkommensschwankungen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit inhärent. Konkrete Anhaltspunkte, welche für die Annahme der Vorinstanz sprächen, die Einkommenssituation des Beschwerdegegners hätte sich in den Jahren nach 2015 wohl nicht wieder erholt, werden im angefochtenen Urteil denn auch nicht aufgezeigt, womit es sich insoweit um eine blosse Spekulation handelt. Hinsichtlich des 2015 erlittenen Einkommenseinbruchs und der bescheidenen Natur der zuvor erzielten Einkünfte lässt die Vorinstanz sodann ausser Acht, dass der Beschwerdegegner seine Tätigkeit ungeachtet dessen während immerhin mehr als fünf Jahren ausübte und letztlich erst per September 2017, d.h. ein Jahr nach Eintritt der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit, aufgab. Bei dieser Ausgangslage kommt einem bescheidenen Einkommen für sich alleine keine derartige Bedeutung zu, um bei der Ermittlung des Valideneinkommens von der Regel abzuweichen und ausnahmsweise auf statistische Werte zurückzugreifen (vgl. zum Ganzen E. 3.2.1 hiervor).  
 
5.2.2.2. Relevante Indizien, welche dafür sprächen, dass der Beschwerdegegner sich mit dem bescheidenen Einkommen nicht begnügt, sondern eine besser entlöhnte Arbeit gesucht hätte, werden von der Vorinstanz nicht genannt. Vielmehr beliess sie es diesbezüglich bei der blossen Mutmassung, es sei "denkbar, dass er infolge des Aufwärtstrends ab dem Jahr 2012 auf eine deutliche Verbesserung des Einkommens gehofft habe". Soweit sie vor diesem Hintergrund gleichwohl darauf schloss, der Beschwerdegegner hätte die selbstständige Erwerbstätigkeit auch als Gesunder aufgegeben, ist dies offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
5.2.2.3. Auf eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Abklärung der hypothetischen Tätigkeit des Beschwerdegegners (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) kann verzichtet werden, lässt sich der Sachverhalt anhand der Verfahrensakten doch ohne Weiteres ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 21. November 2017 begründete der Beschwerdegegner die Aufgabe des Geschäfts per September 2017 gegenüber der IV-Stelle mit der gesundheitlichen Situation. Gleiches lässt sich dem Bericht des Spitals D.________ vom 1. März 2018, dem Bericht der Psychotherapeutin lic. phil. E.________ vom 8. Mai 2018, dem Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 19. Oktober 2018 wie auch dem Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar 2019 entnehmen. Indizien, welche für die Annahme der Vorinstanz sprächen, sind demgegenüber keine ersichtlich. Entgegen deren Auffassung legte die IV-Stelle den Valideneinkommen demnach zu Recht die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu Grunde.  
 
5.2.3. Was die konkrete Berechnung der Valideneinkommen anhand dieser Einkünfte betrifft, ist die Verfügung der IV-Stelle (E. 4.1 hiervor) ebenfalls zu bestätigen. Bereits die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es erscheine an sich richtig, dass die IV-Stelle die im IK-Auszug des Beschwerdegegners aufgeführten Einkommen der geschäftlichen Aufbauphase 2010 und 2011 nicht berücksichtigt und aufgrund der grossen Einkommensunterschiede von 2012 bis 2014 auch auf den entsprechenden Durchschnittswert der Einkünfte dieser drei Jahre abgestellt habe. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Ebenfalls ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Nichtberücksichtigung der massiv gesunkenen Einkünfte des Jahres 2015 bei der Berechnung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle zu Gunsten des Beschwerdegegners auswirkt. Die von der IV-Stelle berechneten Valideneinkommen von Fr. 37'776.- (Einkommensvergleich 2017) und von Fr. 38'494.- (Einkommensvergleich 2019) erweisen sich insgesamt als bundesrechtskonform. Ob die Vorinstanz den leidensbedingten Abzug von den Invalideneinkommen zu Recht verneinte, braucht mangels Relevanz nicht weiter erörtert zu werden, da in den Einkommensvergleichen selbst beim maximal zulässigen Abzug von 25 % lediglich ein Invaliditätsgrad von rund 33 % bzw. von rund 20 % resultieren würde. Mit den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgraden von 11 % (ab September 2017) und 0 % (ab Januar 2019) hat es demnach sein Bewenden. Die Beschwerde der IV-Stelle ist begründet.  
 
6.  
Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass das kantonale Gericht die dem Beschwerdegegner ab 1. September 2017 zugesprochene halbe Rente mit Dispositiv-Ziffer 1 nicht - wie noch in den Erwägungen festgehalten - bereits per 1. April 2019, sondern erst per 1. April 2021 auf eine Viertelsrente reduzierte. 
 
7.  
Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdegegner die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2022 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Oktober 2021 bestätigt. 
 
2.  
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Deborah Büttel wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther