Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_8/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Entschädigung des Beistands (Genehmigung des Berichts und der Rechnung des Beistands),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. November 2024 (KES 24 299 KES 24 300).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 23. August 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB.
A.b. Am 23. Januar 2024 unterbreitete der bei der Wohnsitzgemeinde von A.________ angestellte Beistand der KESB den Beistandsbericht für die Periode vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 und legte die Rechnung vor. Zugleich beantragte er eine Entschädigung für seine Mandatsführung. Gemäss dem Vermögensbericht betrug das Vermögen von A.________ einschliesslich ihres Guthabens bei einer Freizügigkeitseinrichtung am 31. Oktober 2023 Fr. 20'654.29. Bis zum 31. März 2024 wurde A.________ von der Gemeinde U.________ mit Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1. April 2024 bezieht sie eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen.
A.c. Mit Entscheid vom 14. März 2024 genehmigte die KESB die Rechnung und den Bericht des Beistands, bestimmte dessen Entschädigung auf Fr. 2'145.-- (darin enthalten war ein Betrag von Fr. 145.-- für die Rechnungsführung) sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 350.-- und auferlegte sie A.________. Nachdem diese damit nicht einverstanden war, legte die KESB auf Verlangen des Beistands in einer E-Mail vom 8. April 2024 die Gründe für ihren Entscheid dar.
B.
B.a. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.________ am 17. April 2024 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Unter anderem beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids, eventualiter dessen Rückweisung zu neuer Entscheidung an die KESB. Ferner seien die Kosten der Mandatsführung während ihres Sozialhilfebezugs der Gemeinde U.________ bzw. subsidiär dem Kanton Bern aufzuerlegen. Schliesslich ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Mit Entscheid vom 18. November 2024 (eröffnet am 26. November 2024) wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und sprach keine Parteientschädigungen zu.
C.
Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Januar 2025 an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt sie den Beizug sämtlicher kantonaler Akten und stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. c und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die Genehmigung der Rechnung und des Berichts für eine Beistandschaft (Art. 415 ZGB) sowie die Entlastung und Entschädigung des Beistands entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Da die Beschwerdeführerin nur die vermögensrechtlichen Folgen des Entscheids anficht, ist die Streitsache vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_1009/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 1.1; 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 1.1). Vor der Vorinstanz lagen die Entschädigung des Beistands von Fr. 2'145.-- sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 350.-- im Streit, womit die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Eine Ausnahme vom Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Beschwerde ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen, zumal die falsche bzw. ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; Urteil 5A_381/2021 vom 18. März 2022 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und in ihren eigenen Vermögensrechten betroffen ist, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG).
1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei hat daher einen Antrag in der Sache zu stellen, d.h. anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, mit dem diese ihre Beschwerde abgewiesen hat, ohne ein Rechtsbegehren in der Sache zu stellen. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht indes hinreichend klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde darauf abzielt, die Kosten für die Beistandschaft überhaupt nicht tragen zu müssen. Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Bei der Rüge der Verfassungsverletzung gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruht (Art. 118 Abs. 2 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1). Auch diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. oben E. 2.1).
An einer solchen Rüge fehlt es von vornherein für die sich über mehrere Seiten erstreckende Sachverhaltsdarstellung, welche die Beschwerdeführerin ihren rechtlichen Ausführungen voranstellt. Sie legt weder dar, inwiefern diese für die rechtliche Beurteilung relevant sein sollte, noch bemängelt sie die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ihre Ausführungen sind daher nicht zu beachten.
2.3. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf neue Rügen, zu denen nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hat, ist nicht einzutreten.
3.
Strittig ist die Entschädigung des Beistands aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verneinte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KESB und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB grundsätzlich verpflichtet sei, die Kosten der Beistandschaft zu tragen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die Entschädigung von Fr. 1'000.-- pro Jahr sei mit Blick auf den Aufwand des Beistands zu hoch. Auch die Gebühr für die Rechnungsführung von Fr. 145.-- sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass der Beschwerdeführerin nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 8'000.-- genügend Vermögen verbleibe, um die Kosten der Beistandschaft zu tragen. Dem Vermögen rechnete die Vorinstanz auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre noch nicht bezogene Freizügigkeitsleistung an. Massgebend sei allein, dass die Beschwerdeführerin sich diese gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV auszahlen lassen könne, seit sie eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe.
4.
4.1. Was die Gebühr für die Rechnungsführung (Fr. 145.--) betrifft, beklagt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführerin erblickt seine Verletzung darin, dass die Kosten für die Rechnungsführung in der Grundpauschale abgegolten seien, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage für eine zusätzliche Gebühr fehle. Beim Legalitätsprinzip handelt es sich indes nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz, weshalb seine Verletzung im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht unabhängig von einem anderen Grundrecht geltend gemacht werden kann (BGE 149 I 305 E. 3.3, 3.4; 146 II 56 E. 6.2.1, Urteil 5A_553/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; je mit Hinweisen). Ohnehin erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung nicht auf die einschlägige kantonale Bestimmung, sondern auf eine Verlautbarung der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). Dass sich ihr Standpunkt auch aus dem kantonalen Recht herleiten liesse, legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar, sodass sie keine Verletzung des Legalitätsprinzips aufzuzeigen vermag.
4.2. Im Zusammenhang mit der für die Kostenbeteiligung massgeblichen Vermögensberechnung rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die darin liege, dass "die Vorinstanz und auch die KESB" die geltend gemachten "Schulden in der Höhe von Fr. 44'652.05", die aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich seien, nicht berücksichtigt hätten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dies bereits vor der Vorinstanz gerügt zu haben (vgl. oben E. 2.3), behauptet sie nicht, im kantonalen Verfahren einen Betreibungsregisterauszug eingereicht zu haben oder dass sich dieser sonst bei den Akten befinde. Mangels hinreichender Begründung ist daher auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
4.3. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin in der Anrechnung ihres Freizügigkeitsguthabens an das Vermögen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV). Bei Letzterem handelt es sich um einen Verfassungsgrundsatz, der nur im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht werden kann (vgl. oben E. 4.1). Zur Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf ihre "labile gesundheitliche Beeinträchtigung", welche die Gefahr mit sich bringe, dass ihre IV-Rente "bei der nächsten Revision" wieder aufgehoben werde und sie dann mangels Freizügigkeitsguthaben ohne "Altersvorsorgeschutz" dastünde. Mit der Behauptung, ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sei "labil" und damit nicht dauerhaft, entfernt sie sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. oben E. 2.2), ohne diesbezüglich eine verfassungswidrige Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Darauf kann nicht abgestellt werden, womit ihrer gesamten Argumentation, die auf diesem Sachverhalt beruht, die Grundlage entzogen ist. Darüber hinaus meint die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihre Freizügigkeitslösung eine Zusatzversicherung für den Invaliditätsfall gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 FZV umfasse (womit die vorzeitige Auszahlbarkeit des Guthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV und damit die Anrechenbarkeit an das Vermögen entfiele). Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie Art. 16 Abs. 2 FZV willkürlich angewendet. Die Beschwerdeführerin begründet indes nicht, inwiefern die angeblich versäumte Sachverhaltsabklärung die angerufene Verfassungsbestimmung verletzen könnte. Ebenso wenig behauptet sie, diese Rüge bereits vor der Vorinstanz erhoben zu haben. Dasselbe gilt für die sinngemässe Rüge, aus Art. 16 Abs. 2 und 3 FZV ergebe sich, dass nur die tatsächlich bezogene Freizügigkeitsleistung berücksichtigt werden dürfe. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 2.3).
4.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie stützt sich in diesem Zusammenhang (auch) auf eine Verletzung von Art. 450a Abs. 1 ZGB (Angemessenheitsprüfung) sowie Art. 239 Abs. 1 ZPO (schriftliche Begründung). Die Überprüfung von Gesetzesrecht ist jedoch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (Art. 116 BGG, vgl. oben E. 2.1). Immerhin lässt sich den nicht immer leicht nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend macht. Ihre Kritik richtet sich dabei allerdings vor allem gegen die KESB. Vor Bundesgericht bildet jedoch einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz Streitgegenstand (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Was die Vorinstanz betrifft, macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass der Rechtsmittelinstanz, d.h. der Vorinstanz, volle Kognition zukommen solle und dass die Abweisung ihrer Rüge, wonach die KESB ihr rechtliches Gehör verletzt habe, "unangemessen" sei. Damit vermag sie von vornherein keine Verletzung der Begründungspflicht aufzuzeigen, zumal sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung der KESB überhaupt nicht auseinandersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin sagen will, die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht ausgeschöpft, so erhebt sie zwar eine zulässige Gehörsrüge (vgl. BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1 mit Hinweisen), begründet diese aber nicht weiter, sondern beschränkt sich darauf, aus Lehre und Rechtsprechung zur Kognition der Rechtsmittelbehörden in Ermessensfragen zu zitieren. Auf die Beschwerde kann daher auch diesbezüglich nicht eingetreten werden.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von Anfang an aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang