Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_363/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Haftentlassung; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. April 2025 (SBK.2025.82).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ (geboren 2005). Sie wirft ihm unter anderem vor, Kinderpornografie gekauft und besessen sowie eine Webplattform zum Verkauf von Kinderpornografie entwickelt und aufgebaut zu haben (Art. 197 StGB). Darüber hinaus besteht der Verdacht auf diverse weitere Delikte, darunter mehrfacher Diebstahl (Art. 139 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), mehrfache versuchte Erpressung (Art. 156 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Brandstiftung (Art. 221 StGB), mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143
bis StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144
bis StGB).
B.
B.a. Am 6. Mai 2024 wurde A.________ festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. August 2024, am 5. November 2024 und am 3. Februar 2025 wurde die Haft um jeweils drei Monate verlängert.
B.b. In der Zwischenzeit ersuchte A.________ mehrfach erfolglos um Entlassung aus der Untersuchungshaft:
Am 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erstes Haftentlassungsgesuch ab.
Das zweite Haftentlassungsgesuch wurde mit Verfügung vom 26. September 2024 abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 und das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 verweigerte das Zwangsmassnahmengericht abermals die Entlassung aus der Haft, was das Obergericht auf Beschwerde hin am 9. Januar 2025 bestätigte. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Am 25. Februar 2025 ersuchte A.________ ein viertes Mal um Entlassung aus der Untersuchungshaft, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. März 2025 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 10. April 2025 ab.
C.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 25. April 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 10. April 2025 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Auflage von Ersatzmassnahmen und Anordnung einer ambulanten Massnahme auf freien Fuss zu setzen. Subeventualiter sei ihm "der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft" zu gewähren bzw. die Sache zum unverzüglichen Entscheid über die anzuordnenden Ersatzmassnahmen und zur Entlassung aus der Untersuchungshaft an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, ihm sei für das "Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung" zu bewilligen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. E. 2.2.1 hiernach) - einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei in verschiedener Weise nicht gewahrt worden. Er moniert insbesondere, sein Akteneinsichtsrechts (Art. 101 StPO) sei verletzt. Ausserdem seien die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nach Art. 228 StPO, das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 4. März 2025 sowie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
2.2.
2.2.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.2.3. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Will die Staatsanwaltschaft einem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 StPO). Zu überweisen sind - gleich wie beim Haftverlängerungsgesuch nach Art. 227 Abs. 2 StPO - die für die Prüfung der Haftvoraussetzung wesentlichen Haftakten (Urteil 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die beschuldigte Person das Recht, Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten zu nehmen (Art. 225 Abs. 2 StPO).
2.3.
2.3.1. Zur geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Zwangsmassnahmengericht in seinem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 de facto darum ersucht, in der gleichen Sache erst kürzlich ergangene Entscheide - auch höchstgerichtliche - sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen. Er habe keine aktuellen oder neuen Umstände angerufen, die sich im Vergleich mit jenen Beurteilungen verändert hätten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, welche weiteren Akten für die Beurteilung des offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuchs hätten beigezogen werden müssen.
2.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren darauf, (erneut) zu behaupten, ihm werde "aktuelle Akteneinsicht" verwehrt. Er führt aber nicht weiter aus, weshalb entgegen den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass in der Zeit zwischen dem letzten Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das mit Verfügung vom 3. Februar 2025 abgeschlossen wurde, und seinem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 neue, für die Haftprüfung relevante Akten entstanden oder hinzugekommen wären. Welche "wesentlichen" Akten dem Zwangsmassnahmengericht bzw. der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Mit der entsprechenden Erwägung im angefochtenen Beschluss setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Sofern die Rüge überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, erweist sie sich als unbegründet.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt und in teilweise ausschweifender Form geltend macht, die Verweise der Vorinstanzen und der Staatsanwaltschaft auf frühere Entscheide seien bundesrechtswidrig, dringt er ebenfalls nicht durch. Es ist grundsätzlich zulässig, auf frühere Entscheide betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten zu verweisen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 5; 7B_419/2023 vom 28. August 2023 E. 4.3). Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers gilt dies auch - und gerade - in Haftverfahren (vgl. Urteile 7B_410/2024 vom 24. April 2024 E. 4.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1). Voraussetzung ist, dass die Verhältnisse immer noch vergleichbar sind, dass aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgeht, welche Argumente weiterhin als massgebend erachtet werden, und dass neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, mithin eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteile 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1).
Das ist vorliegend der Fall. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 abgewiesen. Es hat insbesondere den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (E. 3.5.3) - der dringende Tatverdacht war bereits im Verfahren 7B_1172/2024 nicht mehr bestritten - sowie die Verhältnismässigkeit der Haft (E. 4) geprüft und bejaht. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht auch dessen auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 7. November 2024 gestützte Kritik geprüft (Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.5.2). Nach den Feststellungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.2), die der Beschwerdeführer nicht infrage stellt, basierte sein Haftentlassungsgesuch im Wesentlichen auf diesem Gutachten und der Ergänzung dazu vom 21. Januar 2025. Zwar hatte das Bundesgericht diese Ergänzung noch nicht berücksichtigt (vgl. Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 1.3). Im angefochtenen Entscheid wird allerdings ausgeführt (E. 4.3), dass sich damit nichts an der Beurteilung der Wiederholungsgefahr oder der Verhältnismässigkeit der Haft geändert habe. Die Vorinstanz erwägt, dass keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die vom Bundesgericht bzw. den kantonalen Instanzen nicht bereits in den wenige Wochen zuvor ergangenen Haftentscheiden berücksichtigt worden wären. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit dem vorinstanzlichen Beschluss auseinandersetzt, legt er denn auch nicht dar, welchen wesentlichen Umständen oder Argumenten zu Unrecht keine Rechnung getragen worden sein soll. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft durften sich deshalb mit weitgehenden Verweisen auf die kürzlich ergangenen Haftentscheide begnügen.
Die Vorinstanz beschränkt sich im angefochtenen Beschluss ihrerseits nicht darauf, auf frühere Entscheide zu verweisen, sondern legt nachvollziehbar dar, weshalb sie beim aktuellen Erkenntnisstand den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht. Eine Verletzung der Pflicht zur Begründung des Entscheids als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen.
3.
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (einfache Wiederholungsgefahr).
Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht keine Verletzung von Art. 221 StPO und stellt nicht ausdrücklich infrage, dass ein dringender Tatverdacht besteht und die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr erfüllt sind. Insbesondere zeigt er nicht auf und wird nicht ersichtlich, weshalb sich an der Beurteilung der Haftgründe seit dem Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.5 etwas geändert haben sollte (vgl. Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024 E. 4.3.2 mit Hinweis). Soweit er sich auf S. 15 ff. seiner Beschwerdeschrift - teilweise unter unzulässigem Verweis auf seine StPO-Beschwerde (vgl. E. 2.2.1 hiervor) - zum vorinstanzlichen Entscheid äussert, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verhältnismässigkeit der Haft und rügt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots.
4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1).
4.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Haftsachen müssen dabei gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffenen bzw. seiner anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3. Auch auf Ebene der Verhältnismässigkeit bzw. möglicher Ersatzmassnahmen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, die diesbezügliche Erwägung 4.2 im Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 infrage zu stellen. Darauf und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach mit einer ambulanten Behandlung (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO) der vom Beschwerdeführer ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht begegnet werden kann, ist zu verweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass ein allfälliger vorzeitiger Massnahmeantritt (vgl. Art. 236 StPO), um den er die Verfahrensleitung am 25. Februar 2025 ersucht hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Haftentlassungsverfahrens ist.
4.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens ebenfalls nicht auszumachen (vgl. bereits Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2). Die Vorinstanz benennt zahlreiche vom Beschwerdeführer angestrengte Beschwerdeverfahren, die zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen haben sollen, und erläutert, weshalb nicht von einer Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft auszugehen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine amtliche Verteidigung (vgl. bereits die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_59/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5 mit Hinweis und 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5) - ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle