Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_206/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2025 (KV 200 2025 205).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob am 20. Februar 2025 "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern; er beantragte, das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) sei zu verpflichten, die Kosten für ärztlich verordnete Cannabisblüten ab Juli 2017 zu übernehmen, eine rechtliche Grundlage zur standardisierten Kostenübernahme zu schaffen und ihm Schadenersatz von Fr. 150'000.- zu bezahlen; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das kantonale Verwaltungsgericht wies A.________ auf das Fehlen eines Anfechtungsobjekts und auf seine funktionelle Unzuständigkeit hin; nach weiterer Korrespondenz eröffnete es ein formelles Verfahren (KV 200 2025 205). Mit Verfügung vom 28. März 2025 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab; zudem "ersuchte" es A.________, bis zum 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 2. April 2025 an das Bundesgericht. Dieses fragte ihn mit Verfügung vom 4. April 2025 an, ob die Eingabe als Beschwerde behandelt werden soll; zudem wies es ihn auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin. A.________ reicht am 10. April 2025 eine weitere Eingabe ein, womit er insbesondere seinen Beschwerdewillen bekräftigt. Er beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - neben der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorangehende und für das bundesgerichtliche Verfahren - die "Kostenübernahme einer medizinisch begründeten Cannabistherapie" resp. die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs durch die "zuständigen Instanzen (KK oder BAG) " bzw. zur "Feststellung der zuständigen Stelle".
3.
3.1. Die Verfügung vom 28. März 2025 bleibt unangefochten, soweit darin der Eingang bestimmter Schreiben des Beschwerdeführers festgestellt und deren Weiterleitung an das BAG angeordnet wurde.
Die angefochtene Verfügung ist zwar ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt. Indessen betrifft sie (soweit angefochten) allein die unentgeltliche Rechtspflege resp. Prozessführung und den Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit die dem Bundesgericht unterbreiteten Anträge des Beschwerdeführers auf etwas anderes zielen, ist dessen Beschwerde von vornherein unzulässig (vgl. BGE 125 V 413 E. 1; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen).
3.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Ebenso ist mit der Beschwerde die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1).
3.3. Bei der Verfügung vom 28. März 2025 handelt es sich nicht um einen End- oder Teilentscheid (vgl. Art. 90 f. BGG), sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Auch wenn sie grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1) und ein diesbezüglicher Begründungsbedarf verneint würde, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich zumindest hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Prozessaussichten (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) substanziiert zu befassen.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, weshalb sie voraussichtlich auf die "Klage" vom 20. Februar 2025 nicht werde eintreten können; dementsprechend hat sie auf Aussichtslosigkeit des Verfahrens KV 200 2025 205 (resp. der materiellen Klagebegehren) geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er beruft sich im Wesentlichen auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) und erblickt in den "Ablehnungen und Nichtzuständigkeitserklärungen der Krankenkasse, des BAG und anderer Stellen" eine "faktische Rechtsverweigerung". Er macht insbesondere die vorinstanzliche Zuständigkeit nicht substanziiert geltend. Seine Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Dem Beschwerdeführer muss eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden (BGE 128 V 199 E. 9; Urteil 9C_104/2025 vom 19. März 2025 E. 5).
5.
Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist), sondern auch die unentgeltliche Prozessführung aus ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.
Soweit der Beschwerdeführer die Kostenübernahme einer medizinisch begründeten Cannabistherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (mithin nach den Regeln des KVG) anstrebt (e), wird er ergänzend (und ohne präjudizielle Wirkung) auf die folgenden allgemeinen Vorgaben zum Rechtsschutz hingewiesen:
Verweigert der Krankenversicherer eine bestimmte Leistung resp. eine beantragte Kostenübernahme, kann die betroffene Person diesbezüglich vom Versicherungsträger eine anfechtbare Verfügung verlangen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Ist die betroffene Person mit deren Inhalt nicht einverstanden, kann sie gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle, d.h. wiederum beim Krankenversicherer, Einsprache erheben. Erst gegen den entsprechenden Einspracheentscheid kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht (im Kanton Bern: beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern) geführt werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Nur ausnahmsweise, nämlich wenn der Krankenversicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, ist die direkte Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht wegen (formeller) Rechtsverweigerung zulässig (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann